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Griechenland-Anleihen: Schadensersatz bei Falschberatung

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist derzeit mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Empfehlung von Griechenland-Anleihen befasst. Nach Angaben von Anlegern hat  unter anderem die BHF Bank Griechenland-Anleihen auch konservativen Anlegern empfohlen und hierbei nicht auf die zahlreich bestehenden Risiken hingewiesen. So wurde nicht das bestehende Totalverlustrisiko infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Griechenland thematisiert, sondern die Anleihen wurden jeweils als sehr solide und sichere Investitionsmöglichkeit dargestellt. Anfang 2012 wurden die Anleihen jedoch zwangskonvertiert und sind dadurch nahezu wertlos geworden.

Bereits im Juni 2014 hat das LG Mühlhausen die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe erworbener Griechenland-Anleihen zuzüglich entgangener Zinsen verurteilt. In dem dort verhandelten Fall hatte das Gericht festgestellt, dass dem Anleger von einem Mitarbeiter der Commerzbank zugesichert worden war, dass die Rückzahlung der Anleihe in vollem Umfang über die BRD, EU oder IWF garantiert sei und vor diesem Hintergrund von einer fehlerhaften Anlageberatung auszugehen sei. Darüber hinaus stellte das LG Mühlhausen fest, dass die Griechenland-Anleihen nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.

Sollte es im Rahmen der Beratung keinen Hinweis auf die im Dezember 2009 bzw. April 2010 erfolgten Ratingherabstufungen Griechenlands gegeben haben, bildet dies ebenfalls einen Ansatzpunkt für eine Haftung der beratenden Bank. Diesbezüglich hat das OLG Schleswig bereits im Jahr 2007 die Haftung einer Argentinien-Anleihen empfehlenden Bank angenommen, da diese nicht auf Ratingherabstufungen hingewiesen hatte (OLG Schleswig, Urteil vom 30.09.2007, 5 U 44/07).

Hinsichtlich der Griechenland-Anleihen haben Anleger wegen des Zwangsumtausches teilweise auch direkt Klagen gegen Griechenland bei verschiedenen Gerichten eingereicht. Gegenüber einigen Klageabweisungen durch das LG Frankfurt/Main und das LG Konstanz haben Anleger vor dem LG Wiesbaden und dem LG Kiel erreicht, dass vorgreifliche Fragen zunächst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden, namentlich, ob es sich um zivilrechtliche Ansprüche gegen Griechenland handelt. Am 09.12.2014 werden die Schlussanträge des Generalanwaltes hierzu erwartet (z. B. in der Rechtssache C-226/13). Das LG Neuruppin hat im Hinblick hierauf ein dort anhängiges Verfahren ausgesetzt.

Am 09.12.2014 wurden die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH hierzu veröffentlicht. Der Generalanwalt vertritt hierbei den Standpunkt, dass „eine von einer Privatperson, die von einem Mitgliedstaat emittierte Anleihen hält, gegen diesen Staat erhobene Haftungsklage wegen des zwangsweisen Umtauschs der von ihr gehaltenen Anleihen gegen Anleihen geringeren Wertes im Anschluss an den Erlass eines Gesetzes durch den nationalen Gesetzgeber, mit dem einseitig und rückwirkend die Emissionsbedingungen der Anleihen durch Einfügung einer Umschuldungsklausel geändert wurden, die es einer Mehrheit der Anleiheninhaber erlaubt, einen solchen Umtausch mit Wirkung auch für die Minderheit zu beschließen, nicht unter den Begriff „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 (3) fällt.“

Sollten Sie ebenfalls Griechenland-Anleihen empfohlen bekommen und hierin investiert haben, empfehlen wir, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Ansprechpartner: und Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)