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IKB Deutsche Industriebank AG: BGH verhandelt Anlegerklage wegen Pflichtverletzung

Im Fall der IKB Anlegerklagen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Revisionsverfahren (Az. II ZR 92/11) einer von Rotter Rechtsanwälte vertretenen Klägerin Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 15.07.2014, 10 Uhr, Saal H 123, bestimmt.

Dabei geht es nun erstmalig darum, ob und in welchem Zeitraum es die IKB vor der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.07.2007 unterlassen hat, den Kapitalmarkt über ihre Beteiligungen am US-Hypothekenmarkt und ihre Betroffenheit durch die Krise rechtzeitig zu informieren. Die von Rotter Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte ihre Aktien der IKB am 21.05., 25.05. und 11.07.2007 erworben. es die IKB vor der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.07.2007 unterlassen hat, den Kapitalmarkt über ihre Beteiligungen am US-Hypothekenmarkt und ihre Betroffenheit durch die Krise rechtzeitig zu informieren. Die von Rotter Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte ihre Aktien der IKB am 21.05., 25.05. und 11.07.2007 erworben.

IKB Anlegerklagen: Erste BGH-Entscheidung liegt bereits vor

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 13.12.2011 (Az. XI ZR 51/10) für Käufe nach der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.07.2007 festgestellt, dass ein verständiger Anleger bei einem derart hochsensiblen Markt bereits seit Mitte Juli 2007, spätestens jedoch am 20. Juli 2007 dem Subprime-Anteil von 38,5% bei den eigenen Investments der IKB bzw. rund 90% bei denen der mit der IKB verbundenen Zweckgesellschaften ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential zugeschrieben hätte.

Zuletzt wurde zudem bekannt, dass In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Az. 31 O 38/09) der Sonderprüfungsbericht fertiggestellt und dem Vorstand der IKB übergeben wurde. Die IKB hat am 17.04.2014 beim Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Durchführung eines Schutzverfahrens nach § 145 Abs. 4 AktG gestellt. Der Sonderprüfer sollte u.a. bei der IKB überprüfen, ob Mitglieder des damaligen Vorstandes und des damaligen Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der IKB geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben.

In seinem Bericht stellt der Sonderprüfer Pflichtverletzungen des damaligen Vorstandes fest. Daher hat die IKB bereits mitgeteilt, dass sie gegen einzelne ehemalige Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche geltend machen wird.

Ansprechpartner: Thomas Ertl und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)