Lloyd Fonds: Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert
UPDATE: Zur Rückforderung durch den Insolvenzverwalter siehe unsere aktuelle Meldung vom 17.09.2021
Nach wie vor werden viele Anleger von Schiffsfonds schon vor einem Insolvenzverfahren zur Rückzahlung ihrer erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert. Das Emissionshaus Lloyd Treuhand versucht derzeit die Rückforderung der Ausschüttungen gegenüber Anlegern der entsprechenden Klauseln, die einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft tragen könnten.
Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt Anleger der Lloyd Schiffsfonds, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden und rät den von solchen Rückforderungen betroffenen Anlegern, die entsprechende Rückforderungsklausel in ihren Gesellschaftsverträgen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, der MS „Wehr Blankenese“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der Lloyd Flottenfonds VII mit den beiden Schiffen MS „Patricia Schulte“ Shipping GmbH und MT „Hamburg Star“ Schiffahrtgesellschaft GmbH & Co. KG durchzusetzen.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) klargestellt hat, können Fondsgesellschaften allerdings nicht ohne weiteres gewinnunabhängige Ausschüttungen von ihren Kommanditisten zurückfordern.
Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn dies durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Wirksamkeit der Rückforderung hängt somit von den konkreten Regelungen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag ab. In seinen beiden Urteilen aus dem Jahr 2013 hat der BGH diverse Voraussetzungen dargelegt, denen eine wirksame Rückforderungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag entsprechen muss.
Aufbauend auf die Rechtsprechung des BGH haben anschließend das AG Hamburg (Az. 8b C 155/13) und LG Hamburg (Az. 413 HKO 95/13; 413 HKO 88/13; 413 HKO 127/13; 413 HKO 165/13) mit ihren Urteilen entschieden, dass auch die dort beklagten Anleger ihre Ausschüttungen nicht an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müssen.
Nach Auffassung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte sind die Gesellschaftsverträge der betroffenen Lloyd Fonds in den maßgeblichen Punkten mit denjenigen vergleichbar, über die der BGH im Jahr 2013 entschieden hat, d. h. es fehlen die entsprechenden Klauseln, die einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft tragen könnten.
Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt Anleger der Lloyd Schiffsfonds, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden und rät den von solchen Rückforderungen betroffenen Anlegern, die entsprechende Rückforderungsklausel in ihren Gesellschaftsverträgen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Darüber hinaus sollten auch etwaige Schadensersatzansprüche wegen Berater- oder Vermittlerhaftung geprüft werden. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Ansprüche spätestens 10 Jahre nach der Zeichnung verjähren und der Vertrieb vieler Beteiligungen im Jahr 2005 erfolgte, sollte eine zeitnahe Prüfung erfolgen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)