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Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten für Kredite

Am 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) zur Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten für Kredite geäußert und dabei die Rechte von Verbrauchern gestärkt, indem er eine regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten enthaltene Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen, wonach bei Abschluss eines solchen ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt anfällt, für unwirksam erklärte.

Die Unwirksamkeit der letztlich als Preisnebenabrede einzustufenden Klausel begründete er damit, dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden (Verbraucher) der Kreditinstitute (Unternehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Unwirksamkeit bestimmter Klauseln kann Möglichkeit der Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten eröffnen

Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, den eigenen Darlehensvertrag darauf zu überprüfen, ob er ebenfalls eine derartige (inhaltsgleiche) Klausel enthält. Ist dies der Fall, steht einem Rückforderungsanspruch dem Grund nach nichts entgegen.

Ob der Rückforderungsanspruch gegenüber dem eigenen Darlehensgeber durchsetzbar ist, bedarf dagegen einer differenzierten Betrachtungsweise. Unproblematisch durchsetzbar ist der Rückforderungsanspruch dann, wenn Darlehensverträge betroffen sind, die nach dem 01.01.2011 abgeschlossen worden sind.

Sind jedoch vor dem 01.01.2011 geschlossene Darlehensverträge betroffen, gehen einige Kreditinstitute mittlerweile dazu über, dem Rückforderungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten und verweigern die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten.

Verjährung beachten

Die Frage, ob der Verjährungseinwand an dieser Stelle durchgreift, ist umstritten. Beispielsweise vertritt das Landgericht Mönchengladbach die Ansicht, dass das Bearbeitungsentgelt bei Darlehensverträgen, die vor dem 01.01.2011 abgeschlossen wurden, wegen Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Demgegenüber und nach unserer Ansicht zu Recht meint das Landgericht Stuttgart, die Verjährung derartiger Ansprüche drohe erst mit Ablauf des Jahres 2014. Eine Klärung dieser Frage durch den BGH steht derzeit noch aus, wird jedoch voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen, da der BGH im Oktober 2014 zwei Angelegenheiten verhandeln wird, die von dieser Thematik betroffen sind.

Gerade für Fälle, in denen Bearbeitungsentgelte bei vor dem 01.01.2011 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen in Rede stehen, ist es ratsam, sich zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruches eines mit der Thematik vertrauten Rechtsanwalts zu bedienen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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