Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren – Verjährung droht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass eine Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Kreditvertrages auch dann noch verlangt werden kann, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurde.
Bereits am 13.05.2014 hatte der BGH mit zwei Urteilen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) die Rechte von Verbrauchern gestärkt, indem er eine regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten enthaltene Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen, wonach bei Abschluss eines solchen ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt anfällt, für unwirksam erklärte.
Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren – Darum geht es
Die Unwirksamkeit der letztlich als Preisnebenabrede einzustufenden Klausel begründete er damit, dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden (Verbraucher) der Kreditinstitute (Unternehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Auf Grund der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel hat das jeweilige Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund erlangt, weshalb es vom Kunden (Verbraucher) zurückgefordert werden kann.
Offen geblieben war bis zur heutigen BGH-Entscheidung allerdings, ob der Rückforderungsanspruch auch für vor dem 01.01.2011 geschlossene Darlehensverträge durchsetzbar sein würde, denn einige Kreditinstitute beriefen sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch auf die Einrede der Verjährung. Diesem Vorgehen hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.
Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren – Die Verjährungsfrage
Verjährt wären danach derzeit nur solche Rückforderungsansprüche, die bis einschließlich 28.10.2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Darüber hinaus verjähren alle weiteren Ansprüche aus Verträgen, die in den Jahren 2005-2011 (einschließlich) abgeschlossen wurden aufgrund der 3-jährigen kenntnisabhängigen Verjährung zum 31.12.2014, da der BGH in den heutigen Entscheidungen festgestellt hat, dass die Erhebung einer Rückforderungsklage (erst) ab dem Jahr 2011 zumutbar war, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema herausgebildet hat.
Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, den eigenen Darlehensvertrag darauf zu überprüfen, ob er ebenfalls eine derartige Klausel enthält.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)