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Schiffsfonds zur Altersvorsorge ungeeignet

Dass Schiffsfonds zur Altersvorsorge ungeeignet sind, ist mittlerweile von einigen Gerichten festgestellt worden. Sie orientieren sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, unter welchen Umständen eine Anlageberatung pflichtgemäßt erfolgt.

Nur anlegergerechte Beratung ist pflichtgemäß

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageberater bei einer Anlageempfehlung die Anlageerfahrung, die Anlageziele und die Risikobereitschaft eines Anlegers berücksichtigen und darf nur auf das so ermittelte Risikoprofil des Anlegers zugeschnittene Anlagen empfehlen.

Fehlerbehaftet waren deshalb in der Vergangenheit insbesondere Empfehlungen zur Zeichnung von Beteiligungen an Schiffsfonds, wenn der Anleger zur Vorgabe gemacht hat, dass die zur Verfügung stehenden Ersparnisse für die Altersvorsorge angelegt werden sollen.

Schiffsfonds zur Altersvorsorge ungeeignet

Die Ungeeignetheit von Schiffsfonds für die Altersvorsorge ergibt sich insbesondere aus dem mit der Investition verbundenen (Total-)Verlustrisiko. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 ausgeführt, dass die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein kann, wenn eine „sichere” Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird (BGH, Urteil vom 6.12.2012, III ZR 66/12).

Das OLG München hatte am 25.09.2012 (18 U 4290/11) bereits geurteilt, dass die Äußerung, der angebotene (Schiffs-)Fonds sei ideal für die Altersversorgung, irreführend sei, da bei der Altersversorgung die Sicherheit der Anlage im Vordergrund stehe, während es sich bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der das Verlustrisiko gegenüber anderen geschlossenen Fonds durch die hohe Fremdkapitalquote noch erheblich gesteigert wurde.

Weitere Land- und Oberlandesgerichte urteilten zuvor ähnlich, nicht nur bei Schiffsfonds. Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 08.05.2007, 10 U 105/06) und des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2011, 20 U 167/11) sind auch geschlossene Immobilienfonds als sichere Anlage zur Altersvorsorge ungeeignet.

Bekannt wurde auch eine Entscheidung des Landgerichts Heilbronn (Urteil vom 13.02.2014, 6 O 299/13), nach der eine Volksbank wegen der Empfehlung von Schiffsfonds zur Altersvorsorge Schadensersatz leisten muss. Das Landgericht Heilbronn war der Ansicht, dass die dort empfohlenen Schiffsfonds als unternehmerische Beteiligungen ausweislich der Risikohinweise in den Prospekten jeweils ein Totalverlustrisiko aufwiesen, weshalb die beklagte Bank diese Beteiligungen nicht als praktisch risikofreie und mithin sichere Kapitalanlage hätte empfehlen dürfen.

LG Berlin zu HCI Schiffsfonds

Schließlich hat unsere Kanzlei vor dem Landgericht Berlin zuletzt für eine Mandantin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die avesco Financial Services AG im Zusammenhang mit der Empfehlung der Beteiligung an der HCI II Schiffsfonds GmbH & Co. KG geltend gemacht. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.04.2015 – Az.: 2 O 341/12 die avesco Financial Services AG zum Schadenersatz in Höhe von EUR 160.920,62 nebst Zinsen verurteilt. mehr→

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)