Schweizer Banken müssen Provisionen an Kunden auskehren – Durchsetzung in der Schweiz auf Erfolgsbasis möglich
Die Rechtslage könnte deutlicher nicht sein: Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 hat das Bundesgericht der Schweiz klargestellt, dass eine Bank, die als Vermögensverwalterin tätig wird, Vertriebs- und Bestandspflegeprovisionen, die sie für den Vertrieb von Anlagefonds oder strukturierten Produkten erhält, an den Kunden herausgeben muss. Die Herausgabepflicht besteht dabei auch dann, wenn die Retrozessionen von eigenen Konzerngesellschaften an die vermögensverwaltende Bank fließen.
Diese eindeutige Rechtslage hat jedoch nicht zu einer großen Rückerstattungswelle an die betroffenen Anleger geführt. Im Gegenteil, mit vielfältigen rechtlichen Argumenten und zermürbenden Hinhaltetaktiken versuchen die Banken, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. So wird z. B. in vielen Fällen auf von den Kunden unterzeichnete pauschale Verzichtsklauseln verwiesen, obwohl diese nach einer früheren Bundesgerichts-Entscheidung (vgl. BGE 137 III 393) nicht gültig sind. Denn nach Ansicht der Schweizer Bundesrichter muss ein Kunde den Umfang der Retrozessionen auf die er verzichten soll sowie deren Berechnungsgrundlagen kennen, um wirksam auf eine Auskehrung verzichten zu können.
Betroffenen Kunden bietet die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte in Zusammenarbeit mit einem Schweizer Dienstleister die Durchsetzung berechtigter Ansprüche auf reiner Erfolgsbasis an.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)