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Telekom Musterverfahren: Verkaufsprospekt zum „dritten Börsengang“ war fehlerhaft

Im Telekom Musterverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Pressemitteilung von heute (Nr. 186/2014) mitgeteilt, dass mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: XI ZB 12/12) über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.:23 Kap 1/06) vom 16.05.2012  entschieden worden ist.

Telekom Musterverfahren: Prospektfehler entscheidend

Die Streitigkeit im Telekom Musterverfahren hat die Klärung der Frage zum Gegenstand, ob der herausgegebene Verkaufsprospekt zum „dritten Börsengang“ der Deutschen Telekom AG richtig war. Von den Anlegern wurden im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zahlreiche Prospektfehler geltend gemacht. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt keinen Prospektfehler feststellte und die Feststellungsanträge beider Seiten zurückwies, legten sowohl der Musterkläger als auch die Deutsche Telekom AG jeweils Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit der Entscheidung vom 21.10.2014 hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt „in einem zentralen Punkt aufgehoben“ und einen Prospektfehler „hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint)“ bejaht.

Den entscheidenden Prospektfehler entdeckt hatte der Mannheimer Gesellschaftsrechtler Wolfgang Philipp. Die Wirtschaftswoche hat ein Interview mit ihm hierzu geführt.

Zurückverweisung an OLG Frankfurt/Main

Dieser Prospektfehler ist damit für sämtliche Ausgangsverfahren bindend festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die noch ungeklärten Folgefragen an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.  Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat nun zu klären, ob der Prospektfehler eine Schadensersatzpflicht der Deutschen Telekom AG gegenüber den Anlegern ausgelöst hat.

Ansprechpartner: und Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)