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Erfolg für Fondsanleger: Vergleich mit Sparda-Bank Hamburg

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat vor dem Oberlandesgericht Hamburg für einen Anleger mit der Sparda-Bank Hamburg eG einen Vergleich mit einer Quote von 50 Prozent geschlossen. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Anleger von dem Berater der Bank bei Erwerb von Treuhandkommanditbeteiligungen an der MPC Renditefonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG sowie an der Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG fehlerhaft beraten wurde.

Sparda-Bank Hamburg vergleicht sich in II. Instanz

Nachdem der Anleger in der ersten Instanz noch unterlegen war, sah das Oberlandesgericht Hamburg nunmehr deutliche Hinweise darauf, dass der Anleger von dem Berater der Bank nicht ausreichend über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt wurde, weshalb seitens des Gerichts die vergleichsweise Einigung angeregt wurde. Der Anleger erhält damit 50% seiner geleisteten Einlage zzgl. einer Verzinsung zurück.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Anleger geschlossener Beteiligungen, insbesondere von Schiffsfonds, gegen die am Vertrieb beteiligten Vermittler und Banken. Entsprechende Zeichnungsempfehlungen können insbesondere auch dann fehlerhaft gewesen sein, wenn der Anleger zur Vorgabe gemacht hatte, dass die zur Verfügung stehenden Ersparnisse für die Altersvorsorge angelegt werden sollen.

Ungeeignetheit von Schiffsfonds für die Altersvorsorge

Die Ungeeignetheit von Schiffsfonds für die Altersvorsorge ergibt sich insbesondere aus dem mit der Investition verbundenen (Total-)Verlustrisiko. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 ausgeführt, dass die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein kann, wenn eine “sichere” Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird (BGH, Urteil vom 6.12.2012, III ZR 66/12).

Da nach dem Gesetz Schadensersatzansprüche aufgrund der sog. absoluten Verjährung spätestens zehn Jahre nach dem Zeichnungsdatum verjähren, ist für viele Anleger Eile geboten, enstprechenden anwaltlichen Rat einzuholen, ob auch in ihrem Fall Pflichtverletzungen im Bezug auf eine anleger- und objektgerechte Beratung vorliegen. Für eine erste Prüfung sollten Anleger eine Kopie des Zeichnungsscheins sowie evtl. weitere im Rahmen der Beratung herangezogene Unterlagen vorlegen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)