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Archiv für 2014

Darlehenswiderruf: Klaus Rotter in der WirtschaftsWoche zu den Voraussetzungen

Rechtsanwalt Klaus Rotter äußert sich in der aktuellen Ausgabe der WirtschaftsWoche vom 22.09.2014 zu den Voraussetzungen und Chancen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf.

Für Mandanten mit einem Darlehensvertrag mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht die Möglichkeit auf eine erhebliches Zinsersparnis. Insbesondere bei Immobiliendarlehen stellen sich Verbraucher die Frage, ob sie jetzt in einer Zeit mit sehr niedrigen Zinsen wirksam einen Darlehenswiderruf erklären können, um sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag zu lösen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Thema inzwischen eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten von Verbrauchern getroffen. Hiervon können Sie profitieren.

Weitere Informationen zu dieser Thematik könnten Sie auf unserer Seite zum Widerruf von Darlehensverträgen finden.

Musterklage gegen die Bank Sarasin

Zur geplanten Musterklage gegen die Bank Sarasin berichtete die Schweizer SonntagsZeitung am 24.08.2014, dass der Bank J. Safra Sarasin AG im Zusammenhang mit der Pleite des Windparkbauers Windreich nun eine Klagewelle droht.

Zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den beiden Parteien konnte es nicht kommen, da Sarasin bis zuletzt alle Ansprüche abgeblockt hat. Deshalb sagt Rechtsanwalt Klaus Rotter: „Wir wollen spätestens im Herbst eine Musterklage einreichen“.

Interessenskonflikt bei Vertrieb von Windreich – Anleihen

Rotter Rechtsanwälte wirft der Bank J. Safra Sarasin AG vor, dass sich diese in einem Interessenskonflikt befand, als sie Anleihen von Windreich an Anleger vertrieben hat. Denn zum gleichen Zeitpunkt hatte die Bank Sarasin der Windreich AG ein Darlehen gewährt , das sich nach übereinstimmenden Angaben in der öffentlichen Berichterstattung (vgl. etwa Handelsblatt vom 28.12.2012 und Handelsblatt.com vom 23.12.2012) auf mindestens 70 Mio. EUR belaufen soll. Damit befand sich die Bank nach unserer Einschätzung in einem massiven Interessenskonflikt.

Unabhängig davon, ob die Bank die Windreich-Anleihen im Rahmen einer Anlageberatung oder innerhalb eines laufenden Vermögensverwaltungsmandates ihren Kunden veräußert hat, hätte die Empfehlung zum Erwerb dieser Anleihen oder das Einbuchen dieser Wertpapiere in ein Vermögensverwaltungsdepot nicht ohne eindeutigen Hinweis auf diesen Interessenskonflikt erfolgen dürfen.

Musterklage gegen die Bank Sarasin

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen ist, soll nunmehr mit einer Musterklage der Fall geklärt werden. Den kompletten Beitrag zur geplanten Musterklage gegen die Bank Sarasin finden Sie hier.

Ansprüche von Gläubigern der Strenesse Anleihe (WKN: A1TM7E)

Für betroffene Anleger der Strenesse Anleihe (WKN: A1TM7E) prüft die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte die Geltendmachung von Ansprüchen.

Das Amtsgerichts Nördlingen hat mit Beschluss vom 01.07.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Strenesse AG eröffnet und einen sogenannten Sachwalter bestellt. Als Sachverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Joerg Nerlich aus Köln berufen. Die Frist für die Anmeldung der Gläubiger im Insolvenzverfahren läuft am 18.08.2014 aus. Allerdings können Forderungen grundsätzlich auch gegen eine geringe Gebühr nachgemeldet werden.

Strenesse hatte sich im Vorjahr über die Ausgabe einer Unternehmensanleihe frisches Geld besorgt. Die herausgegebene Strenesse Anleihe (ISIN DE000A1TM7E4 / WKN A1TM7E) hat ein Volumen von 12 Millionen Euro und verfügt über einen Zinssatz von 9 Prozent mit einer Laufzeit von einem Jahr. Im Februar 2014 stimmte die Gläubigerversammlung der Verlängerung der Laufzeit bis zum 15.03.2017 zu.

Durch den Insolvenzantrag droht auch den Anlegern der Anleihe ein erheblicher finanzieller Verlust. Wie das Handelsblatt meldete, notierte die Anleihe am Tag der Insolvenzeröffnung nur noch bei 23 Prozent ihres Nennwertes.

Gemäß § 7 der Anleihebedingungen haben die Inhaber der Anleihe ein Kündigungsrecht, sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet werden bzw. wenn Zinszahlungen ausbleiben. Um die Rückzahlung der Nominalanlage fordern zu können, ist eine Kündigung zwingend erforderlich.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft zudem, ob in diesem Fall für Anleger auch Prospekthaftungsansprüche gegen die an der Emission der Strenesse Anleihe Beteiligten in Betracht kommen können.

Auch besteht für die Anleiheinhaber im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem Verwalter geltend machen kann.

Widerruf von Darlehensverträgen – Ihre Rechte im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Immer wieder wurde in den letzten Jahren und Monaten in den Medien berichtet, dass Verbraucher ihre Darlehen auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen können, weil manche Widerrufsbelehrungen Formfehler aufweisen. Insbesondere bei Immobiliendarlehen stellen sich Verbraucher die Frage, ob sie jetzt in einer Zeit mit sehr niedrigen Zinsen wirksam einen Widerruf erklären können, um sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag zu lösen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Thema inzwischen eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten von Verbrauchern getroffen. Hiervon können Sie profitieren. Wir von ROTTER RECHTSANWÄLTE haben zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Banken Widerrufsbelehrungen geprüft und, sofern diese Formfehler aufwiesen, für unsere Mandanten effektiv die sich daraus ergebenden berechtigen Ansprüche geltend gemacht. Um langwierige und teure Zivilprozesse zu vermeiden haben wir im Interesse unserer Mandanten regelmäßig sinnvolle Vergleiche abgeschlossen. Lehnt eine Bank berechtigte Ansprüche ab und bietet auch keinen akzeptablen Vergleich an, so empfehlen wir Ihnen die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.

Nachfolgend möchten wir Ihnen wichtige rechtliche Aspekte, die für Sie als Darlehensnehmer in diesem Zusammenhang wichtig sein können, erläutern. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der nachfolgenden Darstellung um allgemeine und generelle Ausführungen handelt und diese keine Prüfung im Einzelfall ersetzen. Sollten Sie also ganz speziell bezogen auf Ihren Darlehensvertrag wissen wollen, ob die Widerrufsbelehrung falsch ist und mit welchen wirtschaftlichen Konsequenzen das für Sie verbunden ist, so können wir Ihnen gerne eine solche Einschätzung ausarbeiten. Sofern Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Weitere Informationen zum Widerruf von Darlehensverträgen finden Sie hier.

Meldung auf PresseEcho.de

Klaus Rotter in der WirtschaftsWoche zu eventuellen Schadensersatzforderungen gegen Allianz Global Investors

Die WirtschaftsWoche berichtet in ihrer Ausgabe vom 11.08.2014, dass Fonds der Allianz gegen die Meldepflicht verstoßen haben könnten und damit ebenfalls Aktionärsrechte unzureichend wahrgenommen worden sein könnten.

Verschiedene Fonds von Allianz Global Investors könnten zusammen die prozentualen Anteile von 3, 5, 10, 15 oder 20 Prozent eines Unternehmens überstiegen haben. Ab diesen Schwellen ist jeder Aktionär verpflichtet dieses zu melden. Dieses ist bei Allianz Global Investors nicht geschehen. Des Weiteren steht der Verdacht im Raum, dass das Stimmverhalten der verschiedenen Allianz-Fonds durch eine globale Allianz Global Investors-Abstimmungsrichtlinie einheitlich gesteuert wurde.

Rechtsanwalt Klaus Rotter sagt zu einem möglichen Bußgeld durch die BaFin, sie könne „ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro verhängen“. Des Weiteren führt Herr Rotter zu einer möglichen Dividendenrückzahlung aus: „wer vorsätzlich gegen die Meldepflichten verstößt, kann seine Aktionärsrechte verlieren“. Zum Beispiel den Anspruch auf eine Dividende. Zur Dividendenrückzahlung erklärt Rechtsanwalt Rotter, müsse „die Gesellschaft die zu Unrecht ausgezahlten Dividenden zurückholen“. „Die zurückgeholte Summe müsste dann an die anderen Aktionäre ausgeschüttet werden.“

Den kompletten Beitrag finden Sie hier.

Ansprüche bei Schneekoppe GmbH & Co. KG – jetzt Schneekoppe Lifestyle GmbH (WKN: A1EWHX)

Für betroffene Anleger der Anleihe der Schneekoppe GmbH & Co. KG – jetzt Schneekoppe Lifestyle GmbH (WKN: A1EWHX)  – prüft die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte die Geltendmachung von Ansprüchen.

Die Gesellschaft hatte im Jahr 2010 eine Mittelstandsanleihe (ISIN: DE000A1EWHX9) in Höhe von € 10 Mio. emittiert, die am 20.09.2015 fällig wird. Mit Auflösung der Emittentin wurden letzte Woche alle Rechte und Pflichten aus der Anleihe auf die Schneekoppe Lifestyle GmbH übertragen. Daraufhin wurde die Schneekoppe-Unternehmensanleihe, deren letzte Börsennotierung bei 100 Prozent lag, bis auf weiteres vom Börsenhandel ausgesetzt.

Die Schneekoppe Lifestyle GmbH hat am 08.08.14 beim Amtsgericht Tostedt den Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO gestellt. Schneekoppe hat nun im Rahmen des Verfahrens drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Als vorläufiger Sachverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster berufen. Der bisherige Geschäftsführer Markus Klein wird dabei unter der Aufsicht des Gerichtes und des Sachverwalters die Geschäfte weiterführen.

Als Grund für den Antrag auf Einleitung des Schutzschirmverfahrens teilte das Unternehmen selber mit: „Die im September anstehenden jährlichen Zinszahlungen hätten dazu geführt, dass die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr sichergestellt gewesen wäre“.

Gemäß den Anleihebedingungen haben die Inhaber ein außerordentliches Kündigungsrecht, sollten die Zinszahlungen ausbleiben. Um die Rückzahlung der Nominalanlage fordern zu können, ist eine Kündigung zwingend erforderlich.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft zudem, ob in diesem Fall für Anleger auch Prospekthaftungsansprüche gegen die an der Emission Beteiligten in Betracht kommen können.

Auch besteht für die Anleiheinhaber im Rahmen der Insolvenz im Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem Verwalter geltend machen kann.

Prüfung von Schadenersatzansprüchen für Anleger von dima24.de, Selfmade Capital, New Capital Invest (NCI), Panthera Asset Management und Euro Grundinvest

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft prüft für betroffene Anleger von dima24.de und deren verbundenen Emissionshäusern Selfmade Capital, New Capital Invest (NCI), der Panthera Asset Management sowie der Euro Grundinvest die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Wie die Wirtschaftswoche in ihrer Ausgabe vom 4. August 2014 berichtet, hat die Staatsanwaltschaft München I Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug gegen Malte Hartwieg und weitere Beschuldigte aufgenommen. Mitte Juli wurden Privatwohnung und diverse Firmen von Malte Hartwieg durchsucht. Die von Hartwieg gegründete Online-Vertriebsplattform dima24.de soll laut Eigenwerbung Fondsbeteiligungen im Wert von 2,3 Milliarden Euro an über 200 000 Anleger vermittelt haben. Ein Großteil der Fonds kann die fälligen Zahlungen an die Anleger nicht mehr bedienen.

Laut unseren Informationen liegen in diesem Schadenskomplex bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeigen wegen des Verdachtes des Betrugs, u.a. gegen die Herren Malte Hartwieg und Christian Kruppa vor. Dabei steht der Verdacht eines Schneeballsystems im Raum:

Hauptgesellschafterin der Emissionshäuser Euro Grundinvest, „Selfmade Capital, NCI New Capital und Panthera Fund ist die Nitro Invest GmbH. Geschäftsführer der Nitro Invest GmbH ist Malte Hartwieg persönlich.

Die vier Emissionshäuser legten geschlossene Fonds (GmbH & Co. KG) auf. Dadurch sammelten die Emissionshäuser von den Anlegern Gelder für deren Fondsbeteiligung ein. Diese geschlossenen Fonds wiederum erwarben mit den Anlegergeldern Beteiligungen in Form von Aktien und Genussrechten von anderen Gesellschaften. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich zumeist um sog. „Offshore-Firmen“, die kurz vor der Ausgabe der Aktien und Genussrechte im Ausland gegründet wurden. Als Hintermänner dieser Firmen sollen Strohmänner von Hartwieg agieren, allen voran Christian Kruppa.

Unserem Kenntnisstand nach könnten Anleger folgender Fondsgesellschaften betroffen sein:

  • 1. bis 9. Selfmade Capital EMIRATES I bis Selfmade Capital 9 Renditefonds
  • EURO GRUNDINVEST AG
  • NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG
  • EURO GRUNDINVEST DEUTSCHLAND 12 GmbH & Co.KG
  • Wer zeichnet einen Fonds mit der Nummer 13?
  • PANTHERA Asset Management Global Trading A
  • EURO GRUNDINVEST DEUTSCHLAND 15
  • NCI New Capital Invest USA 16
  • EURO GRUNDINVEST Deutschland 17
  • EURO GRUNDINVEST Deutschland 18
  • NCI New Capital Invest USA 19
  • EURO GRUNDINVEST 20
  • NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21

Finanzprofi AG: Schadensersatzklage eingereicht

Dem Beginn der strafrechtlichen Aufarbeitung der Vorgänge um die S & K – Gruppe durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main folgt die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die geschädigten Anleger.

Die Staatsanwaltschaft geht bei den Verantwortlichen von banden- und gewerbsmäßigen Betrug aus. So wurden auch über die ebenfalls insolvente Deutsche Sachwerte Emissionshaus AG vereinnahmte Gelder nicht wie vertraglich vereinbart reinvestiert, sondern mittels eines Schneeballsystems veruntreut.

Finanzprofi AG empfahl Darlehen der Dt. Sachwerte Emissionshaus AG

Gegen eine der Vertriebsgesellschaften, die Finanzprofi AG aus Hattersheim, wurde jetzt von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte für geschädigte Anleger eine Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Die Anleger hatten auf Empfehlung der Finanzprofi AG der Deutsche Sachwerte Emissionshaus AG ein Darlehen (Modell „Vario Flex“) zur Verfügung gestellt, ohne über die damit verbundenen Risiken sowie die Verflechtungen zwischen der Finanzprofi AG und den Verantwortlichen der S & K – Gruppe, Jonas Köller und Stephan Schäfer aufgeklärt worden zu sein. So saß Jonas Köller zeitweise im Aufsichtsrat der Finanzprofi AG und es gab bereits vor der Empfehlung Hinweise, dass es sich bei der S & K – Gruppe um ein Schneeballsystem handeln könnte. Über diese Umstände wurden die Anleger im Unklaren gelassen.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt bereits mehrere betroffene Anleger gegen die am Vertrieb von S&K Anlagen beteiligten Vermittler.

Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis – Internationale Warnliste

Jeder, der in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch in anderen Ländern existieren entsprechende Regelungen, so dass auch dort diese Tätigkeiten einer vorherigen Erlaubnis bedürfen.

Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden wird u. a. in der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) koordiniert.

Diese Vereinigung stellt auf ihrer Website laufend aktualisiert hilfreiche Warnmeldungen aus den einzelnen Mitgliedsländern zu Personen und/oder Unternehmen zur Verfügung, die Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis betrieben und so Anleger geschädigt haben.

Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis – Schadensersatz in Deutschland

Nach deutschem Recht steht Anlegern aufgrund der fehlenden Erlaubnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen zu, der unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht hat.

Zuletzt mit Urteil vom 05.12.2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit anzusehen ist. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet (BGH, Urteil v. 05.12.2013, Az. III ZR 73/12).

Banken und das Beratungsprotokoll

Nur jeder vierte Kunde erhält bei einer Geld­anlage- oder Versicherungs­beratung über­haupt ein Beratungsprotokoll vom Verkäufer ausgehändigt. Dazu sind Geld- und Versicherungs­häuser aber verpflichtet. Diese Verstöße deckt das „Institut für Trans­parenz“ in einer Studie auf, die das Bundes­justiz- und Verbraucher­schutz­ministerium in Auftrag gegeben hat.

Wie ein fehlendes Beratungs­protokoll im Streitfall von Richtern zivilrecht­lich bewertet wird, ist völlig offen. Bisher gibt es zu dokumentierten Beratungen kaum Urteile.

Bernd Jochem, Rechtsanwalt: „Es ist denk­bar, das Gerichte ein fehlendes Protokoll als Indiz in die Beweisführung aufnehmen.“