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Archiv für 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Commerzbank erkennt Ansprüche an

Bremen, 05.11.2015. In einem Verfahren um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen vor dem OLG Oldenburg hat das Gericht bestätigt, dass Darlehensverträge auch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen werden können, wenn die Bank bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung Fehler gemacht hat. Die Commerzbank muss nach dem wirksamen Widerruf mehr als 60.000,00 € an den Kläger zurückzahlen. Der von dem Bremer Büro der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte im Jahr 2004 eine Baufinanzierung bei der Commerzbank abgeschlossen. Die Finanzierung bestand aus mehreren Verträgen bei der Commerzbank und der Hypothekenbank Frankfurt. Diese waren in einer Tabelle im Vertrag der Commerzbank zusammengefasst. Im Jahr 2011 schloss der Kläger einen Forward-Vertrag, um die nach damaliger Einschätzung günstigen Zinsen zu sichern. Das Darlehen sollte ab 2014 gelten. Dabei wurde der neue Darlehensvertrag mit einem Bausparvertrag kombiniert, so wurde zunächst ein Teil des Darlehens in den Bausparvertrag gezahlt. Später sollte dann das Darlehen mit dem Bausparvertrag getilgt werden. Als der Kläger seine Immobilie im Jahr 2012 verkaufte, musste er an die Commerzbank Vorfälligkeitsentschädigungen und eine Nichtabnahmeentschädigung von über 60.000,00 € zahlen. Diese bekommt er nun vollständig zurück.

OLG Oldenburg erlässt Anerkenntnisurteil

Das OLG Oldenburg hat die Commerzbank nach Anerkenntnis der Forderung durch die Bank zur Rückzahlung verurteilt. Dabei bestätigte das Gericht zuvor in einem Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, nach der der Darlehensvertrag und ein vorfinanzierter Bausparvertrag verbundene Verträge darstellen. Für Darlehensverträge, die seit 2002 geschlossen wurden, müssen in die Widerrufsbelehrung zwingend besondere Hinweise aufgenommen werden. Die Widerrufsinformation der Commerzbank enthielt die für solche Verträge erforderlichen Hinweise nicht. Interessant ist hierbei auch, dass über diesen Fehler auch Verträge widerrufen werden können, die nach 2010 geschlossen wurden. Seit 2010 haben viele Banken zwar grundsätzlich das vom Gesetzgeber vorgesehene Muster verwendet und können sich häufig auf einen Vertrauensschutz berufen. Auch hier lohnt es sich jedoch, genau hinzuschauen, ob sich bei der Anwendung des Musters Fehler eingeschlichen haben.

Zu dem Vertrag aus dem Jahr 2004 war bemängelt worden, dass aufgrund der Vertragsgestaltung nicht klar ist, ob nur alle Verträge insgesamt widerrufen werden können oder ob auch jeder einzelne Vertrag für sich widerrufbar ist. Zu diesem Punkt stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass das die Richter des OLG Oldenburg selbst zu einer anderen Einschätzung gekommen waren als dies offenbar von der Commerzbank beabsichtigt war. Damit ist auch die Belehrung zu diesem Vertrag klar irreführend. Ähnlich hatte auch bereits beispielsweise das LG Verden in einem anderen Verfahren entschieden.

Im Ergebnis hat die Commerzbank sämtliche Ansprüche anerkannt. Hierdurch hat die Bank verhindert, dass das Gericht in einem umfangreich begründeten Urteil die über lange Jahre verwendeten Widerrufsbelehrungen für unzulässig erklärt. Das Ergebnis dürfte aber für sich sprechen.

Ansprechpartner: Arne Schültge und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 421 14261; bremen@rrlaw.de)

VW Aktionaere: Klagen ohne Prozesskostenrisiko

Mit der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB können VW Aktionaere ohne Prozesskostenrisiko erlittene Verluste gegen die Volkswagen AG geltend machen – Kostenlose Registrierung unter www.advofin.at

München, 05.10.2015. Für VW Aktionaere, deren VW Aktien infolge der Manipulationen der Abgaswerte von weltweit mehreren Millionen Fahrzeugen zuletzt massiv an Wert verloren haben, hat der Prozessfinanzierer Advofin AG exklusiv Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft eine Prozessfinanzierungszusage erteilt. Inhalt dieser Grundsatzzusage ist, dass Schadenersatzprozesse von Aktionären gegen die Volkswagen AG gegen eine reine Erfolgsbeteiligung finanziert werden.

VW Aktionaere haben gute Chancen

Nach rechtlicher Prüfung durch Rotter Rechtsanwälte bestehen für VW Aktionaere, die zwischen dem 29.10.2008 und dem 17.09.2015 VW Stamm- oder Vorzugsaktien erworben und diese bis 20.09.2015 gehalten haben, gute Chancen, erfolgreich Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können.

In einer Pressemeldung vom 29.10.2008 hatte VW hinsichtlich des kurz zuvor in den US-Markt eingeführten Jetta 2.0 l Clean TDI hervorgehoben, dass das Fahrzeug „die strengen kalifornischen Schadstoffgrenzwerte erfüllt“.

Die Entscheidung seitens der VW AG, die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen in den USA zu manipulieren sowie das Verschweigen der schon im Jahr 2014 in den USA eingeleiteten behördlichen Untersuchungen stellt unseres Erachtens nach eine Insiderinformation gemäß § 13 WpHG dar, die unverzüglich gemäß § 15 WpHG hätte veröffentlich werden müssen. Die VW AG hat den Anlegern über Jahre bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, ihre Fahrzeuge würden weltweit den gesetzlichen Abgasanforderungen entsprechen. Deshalb haben alle Anleger, die im Zeitraum der Manipulationen Aktien der VW AG erworben haben, diese Aktien zu teuer erworben. Die Anleger haben deshalb gemäß § 37 b WpHG gute Chancen auf Schadenersatz. Betroffene Aktionäre die in dem relevanten Zeitraum Aktien erworben und diese bis 20.09.2015 gehalten haben, können sich unverbindlich und kostenfrei in die für dieses Sammelverfahren zur Verfügung gestellte Website der Advofin AG unter www.advofin.at eintragen. Die Advofin AG wird sodann nach einer Einzelprüfung den Betroffenen einen entsprechenden Prozessfinanzierungsvertrag übersenden.

Advofin AG als exklusiver Partner

„Wir freuen uns sehr, dass die Advofin AG unsere Sozietät als exklusiven Partner für die Führung dieses Schadenersatzprozesses ausgewählt hat“ so die beiden Partner Klaus Rotter und Bernd Jochem. Rotter Rechtsanwälte ist im Bereich der Haftung für fehlerhafte bzw. unterlassene Ad-hoc-Meldungen eine der führenden Kanzleien in Deutschland und Europa. So konnte Rotter Rechtsanwälte vergleichbare Schadenersatzkomplexe bereits erfolgreich zu Gunsten der betroffenen Anleger lösen und eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen zur Haftung für Ad-hoc-Meldungen erstreiten (z.B. Entscheidungen des BGH II ZB 7/09 vom 23. April 2013; EuGH Urteil vom 28. Juni 2012 (C 19/11); BGH II ZB 7/09 vom 22. November 2010; BGH II ZB 9/07 vom 25. Februar 2008, BGH II ZR 402/02 vom 19. Juli 2004).“

Rechtsanwalt Bernd Jochem bei Börse-Online zum Schadenersatz für Volkswagen-Aktionäre

Bei Volkswagen herrscht Alarmstufe Rot. Jahrelang hatte der Konzern einen Teil seiner Dieselmotoren mit einer speziellen Schummel-Software ausgestattet. Das rächt sich jetzt. Den Wolfsburgern drohen empfindliche Absatz-Einbrüche, ein dickes Sparprogramm sowie milliarden-schwere Schadenersatz-Forderungen von Aktionären. Was geprellte Anleger jetzt wissen müssen – und sie ihren Schaden geltend machen können.

Hier können Sie den vollständigen Artikel „Schadenersatz für Volkswagen-Aktionäre? – Was Anleger wissen müssen“ abrufen.

VW Aktien: Klage für geschädigte Aktionäre

Für Anleger, deren VW Aktien infolge der Manipulationen der Abgaswerte von weltweit mehreren Millionen Fahrzeugen zuletzt massiv an Wert verloren haben, hat der Prozessfinanzierer

VW Aktien Klage

am 2. Oktober 2015 exklusiv Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft eine Prozessfinanzierungszusage erteilt. Inhalt dieser Grundsatzzusage ist, dass Schadensersatzprozesse von Aktionären gegen eine reine Erfolgsbeteiligung finanziert werden.

VW Aktien: Klage für Käufe zwischen 29.10.2008 und 17.09.2015

Die Entscheidung seitens der VW AG, die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen in den USA zu manipulieren sowie das Verschweigen der schon im Jahr 2014 in den USA eingeleiteten behördlichen Untersuchungen stellt unseres Erachtens nach eine Insiderinformation gemäß § 13 WpHG dar, die unverzüglich gemäß § 15 WpHG hätte veröffentlich werden müssen. Die VW AG hat den Anlegern über Jahre bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, ihre Fahrzeuge würden weltweit den gesetzlichen Abgasanforderungen entsprechen. Deshalb haben alle Anleger, die im Zeitraum der Manipulationen VW Aktien  erworben haben, diese Aktien zu teuer erworben. Die Anleger haben deshalb gemäß § 37 b WpHG gute Chancen auf Schadensersatz.

Betroffene Aktionäre, die in dem relevanten Zeitraum 29.10.2008 bis 17.09.2015 VW Aktien erworben und diese bis 20.09.2015 gehalten haben, können sich unverbindlich und kostenfrei in die für dieses Verfahren zur Verfügung gestellte Website der Advofin eintragen. Die Advofin AG wird sodann nach einer Einzelprüfung den Betroffenen einen entsprechenden Prozessfinanzierungsvertrag übersenden.

Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Im Rahmen des weiteren Vorgehens wird ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) angestrebt. Mit dem KapMuG wird Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert, da in einem solchen Musterverfahren gleichlautende Tatsachen- und Rechtsfragen durch das zuständige Oberlandesgericht verbindlich für alle Kläger entschieden werden können. Zudem bietet das KapMuG seit seiner Reformierung im Jahr 2012 die Möglichkeit der verjährungshemmenden Anspruchsanmeldung gem. § 10 Abs. 2 und 3 KapMuG.

Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Führung von Prozessen nach dem KapMuG →Grundsatzurteile.

Rechtsanwalt Arne Schültge in der Börsen-Zeitung zur Kündigung von Bausparverträgen

Die Kündigung von Bausparverträgen ist in aller Munde: Rund 200 000 Bausparer haben in den vergangenen Monaten Post von ihrer Bausparkasse mit Kündigungsschreiben erhalten. Das Argument: Der Vertrag sei seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Bausparverträge mit hohen Zinsen würden von Kunden mit zuteilungsreifen Verträgen nur noch als Geldanlage verwendet. Und entspreche nicht dem Zweck des einst geschlossenen Vertrags.

Kündigung von Bausparverträgen: Bausparer vor Gericht

Seither zogen einige Bausparer vor Gericht.

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied im Anfang August, dass die Kündigung mit Verweis auf das gesetzliche Kündigungsrecht bei einem Darlehensvertrag rechtswidrig ist. Die Begründung war, dass der Gesetzgeber mit der Kündigungsregelung normale Darlehen im Auge hatte.

Trotz des Urteils zugunsten des Klägers rechnet Rechtsanwalt Arne Schültge aus dem Bremer Büro der Kanzlei Rotter nicht mit einer sofortigen Klagewelle, welche die Existenz der Bausparkassen gefährden könnte. Er beobachte bei Anfragen, dass Bausparer ohne Rechtsschutzversicherung noch zögern und eine einheitliche Rechtsprechung abwarten.

Hier können Sie den vollständigen Artikel „Klagen verstärken den Druck auf die Bausparkassen“ abrufen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Arne Schültge ( +49 421 14261 bremen@rrlaw.de)

Cross Currency Swaps – weitere Klage gegen UniCredit eingereicht

Im Auftrag eines mittelständischen Unternehmens haben wir beim LG München I Klage auf Schadensersatz gegen die UniCredit Bank AG (vormals HVB) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Cross Currency Swaps im Jahr 2008 eingereicht.

Nach unseren Informationen hatte die HVB bereits seit dem Jahr 2003 ein Projekt entwickelt, wonach Privatkunden mit von der HVB als solide erachteter Bonität vermehrt Zins- und Währungsderivate insbesondere in Form eines Cross-Currency-Swaps (Zins- und Währungsswaps) alleine zu Spekulationszwecken angeboten werden sollten.

Risiken bei Cross Currency Swaps verharmlost?

Das Handelsblatt hat hierzu in seiner Ausgabe vom 24. Juli 2015 berichtet, dass der Zeitung Auszüge aus Schulungsunterlagen der HVB vorliegen, welche Anlass zur Frage geben, ob Beratern empfohlen wurde, Risiken von Cross-Currency-Swaps gezielt kleinzureden. Eine Sprecherin der HVB sagte gegenüber dem Handelsblatt, man habe „Kunden stets entsprechend jeweils geltender Vorschriften und Vorgaben durch Rechtsprechung ordnungsgemäß auf die Risiken der Anlage hingewiesen und beraten“. Das Handelsblatt ist jedoch der Ansicht, die Schulungsunterlagen ließen auch andere Schlüsse zu.

Vermögenden Kunden und mittelständischen Unternehmen wurden Cross Currency Swaps unserer Erfahrung nach in den Vergangenen Jahren oft als Maßnahmen zum „Zinsrisikomanagement“ bzw. „Zinsmanagement“ verkauft. Das Handelsblatt schreibt, die Schulungsunterlagen der HVB empfahlen den Beratern, skeptischen Kunden, welche einwandten, „Das ist doch Spekulation!“ zu erwidern: „Wir sprechen über Risikomanagement, denn wer sein Risiko nicht managt, der spekuliert.“

Dabei zeichnen sich Cross-Currency-Swaps häufig gerade selbst durch ein aus Kundensicht nach oben unbegrenztes Verlustrisiko aus. Erst durch den Abschluss des Cross Currency Swaps entsteht dem Kunden dann erst ein unbegrenztes Verlustrisiko.

Da Cross-Currency-Swaps in der Regel auf eine mehrjährige Laufzeit hin abgeschlossen werden und die Bank an die Kunden anfangs sogar Nettozahlungen vornehmen muss, realisieren betroffene Kunden regelmäßig erst Jahre nach Abschluss des Geschäfts, welche Risiken ihnen mit dem Derivat verkauft wurden. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden können.

Aufklärung zum negativen Marktwert erforderlich

Hinweise hierfür können Beratungsunterlagen liefern, die oftmals fehlerbehaftet sind. Auch kann es sich lohnen durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob das Geschäft bereits zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert hatte, was regelmäßig der Fall ist, da die Bank das Produkt so ausgestaltet, dass der Kunde mit einem Verlust, die Bank aber mit einem Gewinn startet. Hierüber muss die Bank den Kunden vor Abschluss des Cross-Currency-Swaps aufklären. Sie muss dem Kunden vor Vertragsschluss mitteilen, dass und in welcher Höhe der Swap einen anfänglichen negativen Marktwert ausweist. Tut die Bank dies nicht, macht sie sich regelmäßig schadensersatzpflichtig.

Dies hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in mehreren Entscheidungen – zuletzt mit Urteil vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13) festgestellt.

Wir raten daher Kunden, die einen Cross-Currency-Swap oder ein anderen Swap-Kontrakt abgeschlossen haben, von Dritter Seite prüfen zu lassen, welche Risiken aus dem Swap aus Kundensicht bestehen. Gegebenenfalls kann es sich lohnen, durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob gegen die beratende Bank geltend gemacht werden kann, dass der Swap-Kontrakt rückabgewickelt werden muss.

HCI Shipping Select XI, HCI Euroliner und HSC Optivita VII UK – Klage gegen Stadtsparkasse München

Unsere Kanzlei hat gegen die Stadtsparkasse München Klage betreffend die geschlossenen Beteiligungen HCI Shipping Select XI, HCI Euroliner und HSC Optivita VII UK eingereicht.

Bei den genannten Beteiligungen handelt es sich um zwei geschlossene Schiffsfonds und einen geschlossenen Lebensversicherungsfonds, welche die Stadtsparkasse München ihren Kunden zwischen 2005 und 2007 empfohlen hat. Hierbei wurden die Anleger nach unserer Kenntnis jedoch nicht auf die durch eine unternehmerische Beteiligung bestehenden Risiken hingewiesen, sondern lediglich die Vorteile der Anlagen genannt.

Die Risiken von geschlossenen Beteiligungen bestehen unter anderem in dem möglichen Totalverlust der Einlagesumme, einer möglichen Nachhaftung als Kommanditist nach Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft und in der schlechten Veräußerungsmöglichkeit der Beteiligung aufgrund des Fehlens eines Zweitmarkts.

Hierauf müssen die Anleger bei einem Beratungsgespräch jedoch im Rahmen der anleger- und objektgerechten Beratung hingewiesen werden, da auch über die Einlagesumme hinaus erhebliche finanzielle Risiken bestehen. Aus diesem Grund sind geschlossene Beteiligungen nicht für solche Anleger geeignet, die die Anlage zur Altersvorsorge tätigen möchten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 5 U 1/14).

Die oftmals fehlende Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen stellt zudem einen erheblichen Interessenskonflikt der Bank dar, da hierdurch für den Anleger nicht erkennbar ist, ob eine bestimmte Empfehlung aus der tatsächlichen Geeignetheit für den Kunden oder reinem Profitinteresse der empfehlenden Bank erfolgt. Bei versteckten Innenprovisionen ist darüber hinaus für die Anleger nicht erkennbar, dass und in welcher Größenordnung die Werthaltigkeit der empfohlenen Anlage hierdurch betroffen ist.

Informationsveranstaltung zur Kündigung von Bausparverträgen

Die Verbraucherzentrale Bremen führt am Dienstag, 21. Juli 2015 um 18 Uhr eine Informationsveranstaltung zur Kündigung von Bausparverträgen durch. Neben Experten der Verbraucherzentrale wird Rechtsanwalt Arne Schültge zu den aktuellen Entwicklungen Stellung nehmen. Die Teilnahme ist kostenlos.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Arne Schültge (+49 421 / 14261; bremen@rrlaw.de)

MBB Clean Energy Insolvenz

Im Rahmen der MBB Clean Energy Insolvenz prüft die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte für betroffene Anleger der Anleihe „6,25 % Schuldverschreibungen 2013/2019“ der MBB Clean Energy AG (WKN A1TM7P/ ISIN DE000A1TM7P0) die Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Möglichkeit der Interessenbündelung im Insolvenzverfahren.

Auf Antrag der Insolvenzschuldnerin hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MBB Clean Energy AG eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15). Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde am 06.07.2015 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr RA Klaus E. Breithaupt bestellt.

Die MBB Clean Energy AG hatte im Mai 2013 eine Schuldverschreibung mit einem Volumen von EUR 300 Mio. und einer Laufzeit vom 06.05.2013 bis zum 06.05.2019 ausgegeben. Die bis dato fälligen Zinszahlungen unterblieben vollständig.

Grundsätzlich droht Anlegern durch die MBB Clean Energy Insolvenz ein erheblicher finanzieller Verlust. Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft folglich, ob in diesem Fall für Anleger auch Haftungsansprüche gegen die an der Emission Beteiligten in Betracht kommen können.

Auch besteht für die Anleiheinhaber im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem Verwalter geltend machen kann oder sich im Rahmen des Insolvenzverfahrens (Forderungsanmeldung) vertreten zu lassen.

Klaus Rotter im portfolio Vermögensmanagement-Magazin zu Fallen in der Vermögensverwaltung

Herr RA Klaus Rotter hat der April/Mai Ausgabe des pvm Magazins ein Interview zum Thema „Fallen in der Vermögensverwaltung und Unterschiede zur institutionellen Kapitalanlage“ gegeben.

Herr Rotter rät in dem Interview Anlegern vor dem Abschluss eines Vertrages einen Rechtsanwalt zu konsultieren. „So kann der Rechtsanwalt sicherstellen, dass der Kunde auch tatsächlich den Vertrag bekommt, der zu ihm passt, dass das Kundenvermögen nicht durch versteckte Margen belastet wird und Quoten und Anleihebonitäten formuliert werden, die der Risikoverträglicheit des Kunden entsprechen.“

Rotter Rechtsanwälte bietet seinen Mandanten eine umfassende Prüfung der Verträge vor der Kapitalanlage an. 10 Gründe Rotter Rechtsanwälte vor dem Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts zu mandatieren können Sie hier aufrufen.

Hier können Sie den vollständigen Artikel „Fallen in der Vermögensverwaltung und Unterschiede zur institutionellen Kapitalanlage“ abrufen.