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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Commerzbank erkennt Ansprüche an

Bremen, 05.11.2015. In einem Verfahren um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen vor dem OLG Oldenburg hat das Gericht bestätigt, dass Darlehensverträge auch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen werden können, wenn die Bank bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung Fehler gemacht hat. Die Commerzbank muss nach dem wirksamen Widerruf mehr als 60.000,00 € an den Kläger zurückzahlen. Der von dem Bremer Büro der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte im Jahr 2004 eine Baufinanzierung bei der Commerzbank abgeschlossen. Die Finanzierung bestand aus mehreren Verträgen bei der Commerzbank und der Hypothekenbank Frankfurt. Diese waren in einer Tabelle im Vertrag der Commerzbank zusammengefasst. Im Jahr 2011 schloss der Kläger einen Forward-Vertrag, um die nach damaliger Einschätzung günstigen Zinsen zu sichern. Das Darlehen sollte ab 2014 gelten. Dabei wurde der neue Darlehensvertrag mit einem Bausparvertrag kombiniert, so wurde zunächst ein Teil des Darlehens in den Bausparvertrag gezahlt. Später sollte dann das Darlehen mit dem Bausparvertrag getilgt werden. Als der Kläger seine Immobilie im Jahr 2012 verkaufte, musste er an die Commerzbank Vorfälligkeitsentschädigungen und eine Nichtabnahmeentschädigung von über 60.000,00 € zahlen. Diese bekommt er nun vollständig zurück.

OLG Oldenburg erlässt Anerkenntnisurteil

Das OLG Oldenburg hat die Commerzbank nach Anerkenntnis der Forderung durch die Bank zur Rückzahlung verurteilt. Dabei bestätigte das Gericht zuvor in einem Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, nach der der Darlehensvertrag und ein vorfinanzierter Bausparvertrag verbundene Verträge darstellen. Für Darlehensverträge, die seit 2002 geschlossen wurden, müssen in die Widerrufsbelehrung zwingend besondere Hinweise aufgenommen werden. Die Widerrufsinformation der Commerzbank enthielt die für solche Verträge erforderlichen Hinweise nicht. Interessant ist hierbei auch, dass über diesen Fehler auch Verträge widerrufen werden können, die nach 2010 geschlossen wurden. Seit 2010 haben viele Banken zwar grundsätzlich das vom Gesetzgeber vorgesehene Muster verwendet und können sich häufig auf einen Vertrauensschutz berufen. Auch hier lohnt es sich jedoch, genau hinzuschauen, ob sich bei der Anwendung des Musters Fehler eingeschlichen haben.

Zu dem Vertrag aus dem Jahr 2004 war bemängelt worden, dass aufgrund der Vertragsgestaltung nicht klar ist, ob nur alle Verträge insgesamt widerrufen werden können oder ob auch jeder einzelne Vertrag für sich widerrufbar ist. Zu diesem Punkt stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass das die Richter des OLG Oldenburg selbst zu einer anderen Einschätzung gekommen waren als dies offenbar von der Commerzbank beabsichtigt war. Damit ist auch die Belehrung zu diesem Vertrag klar irreführend. Ähnlich hatte auch bereits beispielsweise das LG Verden in einem anderen Verfahren entschieden.

Im Ergebnis hat die Commerzbank sämtliche Ansprüche anerkannt. Hierdurch hat die Bank verhindert, dass das Gericht in einem umfangreich begründeten Urteil die über lange Jahre verwendeten Widerrufsbelehrungen für unzulässig erklärt. Das Ergebnis dürfte aber für sich sprechen.

Ansprechpartner: Arne Schültge und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 421 14261; bremen@rrlaw.de)