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Wölbern ProKlima 03, Alcas/KGAL 223 InfraClass und Private Equity Life Sciences Beta – Schadensersatz gegen Deutsche Bank AG

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte macht Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank AG betreffend der geschlossenen Beteiligungen Wölbern ProKlima 03, Alcas/KGAL 223 InfraClass und Private Equity Life Sciences Beta (einem Exclusivangebot der Deutschen Bank) geltend.

Die Deutsche Bank AG hatte die genannten Fonds Zwischen 2006 und 2009 empfohlen. Hierbei wurden die Anleger in den von unserer Kanzlei betreuten Fällen jedoch nicht auf die erheblichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass die Deutsche Bank AG erhebliche Provisionszahlungen für den Vertrieb der Beteiligungen erhalten hat, worauf ebenfalls nicht hingewiesen wurde. Stattdessen wurden lediglich die Vorteile angepriesen.

Die Risiken von geschlossenen Beteiligungen bestehen unter anderem in dem möglichen Totalverlust der Einlage, der möglichen Nachhaftung als Kommanditist sowie der geringen Fungibilität der Beteiligung aufgrund des Fehlens eines Zweitmarktes. Hierauf müssen Anleger bei dem Beratungsgespräch im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung jedoch zwingend hingewiesen werden, da mit unternehmerischen Beteiligungen – auch über die Geldanlage hinaus – erhebliche finanzielle Risiken und mögliche Einbußen verbunden sind. Die mangelnde Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen stellt einen erheblichen Interessenskonflikt der Bank dar, da hierdurch für den Anleger nicht erkennbar ist, ob eine bestimmte Empfehlung aus der tatsächlichen Geeignetheit für den Kunden oder reinem Profitinteresse der empfehlenden Bank erfolgt. Bei versteckten Innenprovisionen ist darüber hinaus für die Anleger nicht erkennbar, dass und in welcher Größenordnung die Werthaltigkeit der empfohlenen Anlage hierdurch betroffen ist. Vor diesem Hintergrund sind geschlossene Beteiligungen für Anleger nicht geeignet, die die Anlage zur Altersvorsorge tätigen möchten ( vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 5 U 1/14). Dies war für die Deutsche Bank AG bei den einzelnen Anlageberatungsgesprächen jedoch offensichtlich unerheblich. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Deutsche Bank einer Vielzahl von Anlegern zu Unrecht die oben genannten Beteiligungen uneingeschränkt empfohlen hat.

Darüber hinaus ist mit der neuesten Rechtsprechung des LG München I vom 19.12.2014, Az.: 3 O 7105/14 zu prüfen, ob in den jeweiligen Prospekten sowie im Beratungsgespräch auf das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen wurde. Sofern dies nicht erfolgte, könnte sich auch hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft macht daher Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung gegen die Deutsche Bank AG geltend.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)