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Archiv für 2015

LG Berlin: HCI Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge geeignet – Schadensersatz für Anlegerin

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB hat vor dem Landgericht Berlin erfolgreich für eine Mandantin Schadensersatzansprüche gegen die avesco Financial Services AG im Zusammenhang mit der Empfehlung der Beteiligung an der HCI II Schiffsfonds GmbH & Co. KG geltend gemacht. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.04.2015 – Az.: 2 O 341/12 die avesco Financial Services AG zum Schadenersatz in Höhe von EUR 160.920,62 nebst Zinsen verurteilt.

Die avesco Financial Services AG hatte der Klägerin im Jahr 2002 die Beteiligung an der HCI II Schiffsfonds GmbH & Co. KG empfohlen. Dieser Fonds war als Dachfonds konzipiert, so dass sich die Gesellschaft als Kommanditistin an drei anderen Schiffsgesellschaften als Kommanditistin beteiligen sollte.

Das Gericht stellte auf Grund des Vortrags der Klägerin sowie der Beweisaufnahme fest, dass die Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht war.

HCI Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge geeignet

Die Klägerin wollte zur Altersvorsorge in eine sichere, risikolose Anlage investieren, so dass die Empfehlung zur Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds für die konservative wie unerfahrene Klägerin von vorneherein nicht geeignet und damit nicht anlegergerecht war. Das Gericht stellte auch fest, dass die avesco Financial Services AG im Rahmen der Anlageberatung nicht über das Nachhaftungsrisiko des Kommanditisten bei Ausscheiden aus der Gesellschaft aufgeklärt hatte. Die avesco Financial Services AG hatte in dem Verfahren diesbezüglich vorgetragen, dass eine Aufklärungspflicht über dieses Nachhaftungsrisiko schon kein eigenes Risiko darstelle, das über das Risiko des Totalverlustes hinausgehe. Dem hat das Landgericht Berlin jedoch eine klare Absage erteilt: Das Risiko der Nachhaftung ist zum einen finanziell erheblich, da der Anleger davon ausgeht, dass die erhaltenen Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden. Zum anderen kann sich der Anleger ohne entsprechende Aufklärung keine Vorstellung davon machen, dass er bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden noch in Anspruch genommen werden könnte und seine erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sollten auch Sie bei HCI Schiffsfonds fehlerhaft beraten worden sein, sprechen Sie uns bitte an:

Phoenix Kapitaldienst – Insolvenz

Mehr als zehn Jahre nach seiner Eröffnung steht das Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH vor dem Abschluss. Für den 8. Mai 2015 hat das Amtsgericht Frankfurt – Insolvenzgericht – den Schlusstermin angesetzt. Der Insolvenzverwalter hat – unter Berücksichtigung aktueller BGH-Rechtsprechung – die Forderungen der Gläubiger neu berechnet und entsprechende Mitteilungen versendet. In welcher Höhe und wann es letztendlich zu einer Zahlung an die Insolvenzgläubiger kommen wird, ist noch offen.

Ansprüche von Gläubigern der Anleihe der Ekotechnika GmbH (WKN: A1R1A1)

Für betroffene Anleger der Anleihe der Ekotechnika GmbH (WKN: A1R1A1 / ISIN: DE000A1R1A18) prüfen wir die Geltendmachung von Ansprüchen.

Die Ekotechnika hat am 10.05.2013 eine Anleihe mit einem Volumen von EUR 60 Mio. und mit einer Laufzeit bis zum 10.05.2018 emittiert. Der Zins-Kupon der Ekotechnika-Anleihe (A1R1A1) beträgt 9,750%. Die nächste Auszahlung des Kupons findet am 10.05.2015 statt.

Am 12.03.2015 hat die Emittentin mit einer Mitteilung im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage die Inhaber ihrer Schuldverschreibung zur Stimmabgabe in einer ersten Abstimmung ohne Versammlung aufgefordert.

Die Stimmabgabe ist nur möglich in dem Zeitraum, beginnend am 30. März 2015 um 0:00 Uhr (MESZ) und endend am 2. April 2015 um 8:00 Uhr (MESZ) gegenüber der Notarin Dr. Annette Bödeker mit Amtssitz in Frankfurt am Main.

Die besonderen Voraussetzungen der Stimmabgabe sind in der Einladung geregelt.

Grund für diese Stimmabgabe ist u.a. die Abstimmung über ein Sanierungskonzept. Laut Angaben der Emittentin ist ein Sanierungskonzept erforderlich, da auf Grund des Währungsverfalles des Wechselkurses des Rubels zum Euro bzw. Dollar und der Zinserhöhungen wegen der von Sanktionen von Russland das Konzerneigenkapital der Gruppe sich negativ entwickelt hat.

Auch scheint man mit dem Sanierungskonzept möglichen Insolvenzanträgen vorbeugen zu wollen, wenn die am 10.05.2015 fälligen Zinsen nicht bezahlt werden können.

Das Sanierungskonzept sieht vor, dass eine Sanierung durch eine Kapitalherabsetzung und einen anschließenden vollständigen Umtausch der Schuldverschreibungen der Ekotechnika-Anleihe in Gesellschaftsanteile der neu zu gründenden  Ekotechnika AG erreicht werden soll. Die Anleihegläubiger erhalten nach einer vorausgehenden Kapitalherabsetzung im Verhältnis 25:1 die Möglichkeit, für den Verzicht auf ihre Forderungen aus der Anleihe durch Einbringung ihrer Forderungen als Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung neue Anteile an der Ekotechnika AG zu erwerben. Damit sich weitere und auch neue Anleger an der Gesellschaft beteiligen können, soll die Ekotechnika in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und die Aktien sollen zum Handel im Freiverkehr einer deutschen Börse einbezogen werden.

Um die Werthaltigkeit dieses Konzepts festzustellen, hat die Emittentin PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung beauftragt.

Das Ergebnis des Gutachtens liegt bisher noch nicht vor. Auch hat die Emittentin bereits angekündigt, dass das Gutachten auch für den Zeitraum der ersten Versammlung noch nicht fertig gestellt sein könnte.

Da für die Entscheidung der Stimmabgabe das Gutachten für die Anleihegläubiger von Bedeutung ist, empfehlen wir, sich nicht an der 1. Abstimmung vom 30.03. bis 02.04.2015 zu beteiligen. Für diese erste Abstimmung wird für die einzelnen Abstimmungspunkte der Tagesordnung eine Mehrheit von 50% bzw. 75% der ausgegebenen Schuldverschreibungen benötigt. Die Erfahrung der vergangenen ersten Anleihegläubigerversammlungen hat gezeigt, dass diese Mehrheiten in der ersten Versammlung grundsätzlich nie Zustande kommen, da die dafür erforderliche Anzahl an Schuldverschreibungsinhaber nicht an der ersten Versammlung teilnimmt.

Eine zweite Versammlung, an der die Anleihegläubiger persönlich teilnehmen können, ist geplant für den 06.05.2015. Dort muss das Konzept von der Emittentin erörtert werden. Zudem besteht die Möglichkeit Fragen zu stellen, die dann auch beantwortet werden müssen.

Gerne können Sie sich in dieser Angelegenheit von uns vertreten lassen.

Wir prüfen  zudem, ob in diesem Fall für Anleger auch Prospekthaftungsansprüche gegen die an der Emission Beteiligten in Betracht kommen können.

Auch besteht für die Anleiheinhaber im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem Verwalter geltend machen kann. Die Möglichkeit einer Kandidatur als Gemeinsamer Vertreter halten wir uns derzeit noch offen.

„Windiges Geschäft“: Süddeutsche Zeitung zu Bank J. Safra Sarasin AG

Die Süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 09.03.15 über die von Rotter Rechtsanwälte eingereichte Musterklage gegen die Bank J. Safra Sarasin AG.

Rotter Rechtsanwälte werfen der Bank vor ihren Mandanten Anleihen der Windreich AG ins Depot gebucht zu haben, unabhängig davon, welche Anlageziele diese Kunden verfolgt haben. Des Weiteren hat die Bank Interessenkonflikte und Risiken gegenüber den Kunden verschwiegen. Zu dem Zeitpunkt als Sarasin die Anleihen verkauft hat, hat sich Windreich schon in ernsthaften Schwierigkeiten befunden. Bei der darauffolgenden Insolvenz im Jahr 2013 verloren Tausende Anleger von Windreich mehr als 120 Millionen Euro. Die Bank J. Safra Sarasin AG war aber nicht nur mit dem Verkauf der Anleihen betraut, sondern hatte Windreich zuvor 70 Millionen Euro per Darlehen geliehen.

Klaus Rotter führt hierzu in der Süddeutschen Zeitung aus, dass eine Vereinbarung zwischen Windreich und Sarasin existiert hat, nach der Windreich für die “Förderung des Vertriebs der Anleihen einen sechsstelligen Betrag bezahlte“.

Rotter Rechtsanwälte vertreten in dem Musterverfahren gegen die Bank J. Safra Sarasin AG 20 Mandanten mit einem Schadenvolumen von drei Millionen Euro.

Hier können Sie den vollständigen Artikel “Windiges Geschäft” abrufen.

Argentinien Anleihen

Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung Argentiniens

Mit Urteil vom 24.02.2015 hat der BGH festgestellt, dass sich die Republik Argentinien nicht unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern aus von ihr begebenen Staatsanleihen entziehen kann.

Der BGH hatte in zwei Verfahren zu entscheiden. In dem Verfahren XI ZR 193/14 war der Kläger in den ersten beiden Instanzen mit der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erfolgreich gegen die Republik Argentinien vorgegangen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fortgeführt, das bereits 2007 festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt. Nach Ansicht des BGH haben diese Feststellungen nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Republik Argentinien hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht. Der damit einhergehenden Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten hat der BGH damit eine Absage erteilt. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht, so dass es auch einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG nach Ansicht des BGH nicht bedurfte.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Inhaber von Argentinien Anleihen vor Gericht.

Bernd Jochem in Börse Online zu Lehman Brothers

Späte Freude für Lehman-Opfer

Auch im siebten Jahr nach ihrer Pleite lässt die US-Bank Lehman-Brothers Gerichte und Anleger nicht los.

„Die schlechte Erfolgsquote der Privatanleger vor dem BGH liegt aber auch daran, dass die Banken systematisch einen Rückzieher gemacht und so Urteile vermieden haben, in denen sie vermutlich unterlegen wären“, weiß Anwalt Bernd Jochem von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte.

Hier können Sie den vollständigen Artikel „Späte Freude für Lehman-Opfer“ abrufen.

Wölbern ProKlima 03, Alcas/KGAL 223 InfraClass und Private Equity Life Sciences Beta – Schadensersatz gegen Deutsche Bank AG

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte macht Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank AG betreffend der geschlossenen Beteiligungen Wölbern ProKlima 03, Alcas/KGAL 223 InfraClass und Private Equity Life Sciences Beta (einem Exclusivangebot der Deutschen Bank) geltend.

Die Deutsche Bank AG hatte die genannten Fonds Zwischen 2006 und 2009 empfohlen. Hierbei wurden die Anleger in den von unserer Kanzlei betreuten Fällen jedoch nicht auf die erheblichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass die Deutsche Bank AG erhebliche Provisionszahlungen für den Vertrieb der Beteiligungen erhalten hat, worauf ebenfalls nicht hingewiesen wurde. Stattdessen wurden lediglich die Vorteile angepriesen.

Die Risiken von geschlossenen Beteiligungen bestehen unter anderem in dem möglichen Totalverlust der Einlage, der möglichen Nachhaftung als Kommanditist sowie der geringen Fungibilität der Beteiligung aufgrund des Fehlens eines Zweitmarktes. Hierauf müssen Anleger bei dem Beratungsgespräch im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung jedoch zwingend hingewiesen werden, da mit unternehmerischen Beteiligungen – auch über die Geldanlage hinaus – erhebliche finanzielle Risiken und mögliche Einbußen verbunden sind. Die mangelnde Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen stellt einen erheblichen Interessenskonflikt der Bank dar, da hierdurch für den Anleger nicht erkennbar ist, ob eine bestimmte Empfehlung aus der tatsächlichen Geeignetheit für den Kunden oder reinem Profitinteresse der empfehlenden Bank erfolgt. Bei versteckten Innenprovisionen ist darüber hinaus für die Anleger nicht erkennbar, dass und in welcher Größenordnung die Werthaltigkeit der empfohlenen Anlage hierdurch betroffen ist. Vor diesem Hintergrund sind geschlossene Beteiligungen für Anleger nicht geeignet, die die Anlage zur Altersvorsorge tätigen möchten ( vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 5 U 1/14). Dies war für die Deutsche Bank AG bei den einzelnen Anlageberatungsgesprächen jedoch offensichtlich unerheblich. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Deutsche Bank einer Vielzahl von Anlegern zu Unrecht die oben genannten Beteiligungen uneingeschränkt empfohlen hat.

Darüber hinaus ist mit der neuesten Rechtsprechung des LG München I vom 19.12.2014, Az.: 3 O 7105/14 zu prüfen, ob in den jeweiligen Prospekten sowie im Beratungsgespräch auf das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen wurde. Sofern dies nicht erfolgte, könnte sich auch hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft macht daher Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung gegen die Deutsche Bank AG geltend.

Schweizer Franken Darlehen

Schweizer Franken Darlehen haben sich lange großer Empfehlungsbeliebtheit bei Banken erfreut. Am 15.01.2015 entschied jedoch die Schweizerische Nationalbank, die Verteidigung der Euro-Untergrenze von 1,20 Schweizer Franken aufzugeben. Der Schweizer Franken wertete gegenüber dem Euro daraufhin schlagartig um zeitweise 20% auf.

Schweizer Franken Darlehen betroffen

Leider sind von diesen Kursänderungen auch tausende deutsche Bankkunden als ganz normale Darlehensnehmer mit Schweizer Franken Darlehen betroffen.  Denn in den letzten Jahren hatten verschiedene Banken und Sparkassen diesen Bankkunden eine Darlehensaufnahme in Schweizer Franken ausdrücklich empfohlen, obwohl die Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Verträgen im EUR-Währungsraum erfolgte und die Darlehensnehmer ihr Einkommen in Euro erwirtschaften. Diese Darlehensnehmer, müssen seitdem die Zins- und Tilgungsleistung  auf ihre Darlehen in Schweizer Franken erbringen. Mit der Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro verteuerten sich diese Kredite innerhalb eines Tages um zeitweise 20%. Dadurch entstehen den Darlehensnehmern erhebliche Vermögensschäden.

Darüber hinaus sind auch Fondsbeteiligungen und Fremdwährungsswaps betroffen. Insbesondere geschlossene Fonds haben sich nicht selten mit Darlehen in Schweizer Franken finanziert, so dass sich die betroffenen Fonds nunmehr deutlich höheren Kreditverpflichtungen ausgesetzt sehen, was wiederum negative Auswirkungen auf die Fondsanleger bis hin zu einer möglichen Insolvenz des Fonds haben kann.

Rückabwicklung von Schweizer Franken Darlehen

Als auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei vertritt die Kanzlei Rotter Darlehensnehmer in derartigen Fällen. Es besteht oft die Möglichkeit eine Rückabwicklung der Schweizer Franken Darlehen zu erreichen, weil bei Abschluss des Darlehensvertrags keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte und die Darlehensverträge dann weiterhin widerrufbar sind. Gegebenenfalls kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden, weil der Darlehensnehmer nicht ausreichend über die Risiken des Fremdwährungsdarlehens aufgeklärt wurde.

Darlehensnehmer, die Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen haben, sollten von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen,  ob die Möglichkeit besteht, eine Rückabwicklung des Darlehens zu erreichen oder einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Anleger geschlossener Fonds, die von der jetzigen Situation betroffen sind, können unter Umständen ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie auf das Fremdwährungsrisiko bzgl. der Darlehensfinanzierung nicht hingewiesen wurden.

Medico Fonds 41: Rückforderung von Ausschüttungen

Rotter Rechtsanwälte vertreten die Interessen von Gesellschaftern des Medico Fonds 41 Objekt Gera KG, die sich aktuell Rückforderungen einer Gläubigerin ausgesetzt sehen.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 forderte die Kanzlei Hannemann, Eckl & Moersch Rechtsanwälte die Anleger des Medico Fonds 41 auf, die von der Fondsgesellschaft geleistete Summe der Barausschüttungen und Steuergutschriften zurückzuzahlen.

Die Schreiben beinhalten eine Zahlungsaufforderung bis zum 31.01.2015 und drohen im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs mit der gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Forderung.

Ausweislich der versandten Schreiben handelt die Kanzlei im Auftrag der Landesbank Baden-Württemberg.

Anleger des Medico Fonds 41 sollten durch einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die geltend gemachten Rückforderungen dem Grunde nach bestehen, der Höhe nach gerechtfertigt sind und ob aufgrund etwaiger Zahlungsvereinbarungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Landesbank Baden-Württemberg die Zahlungen überhaupt fällig sind.