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Kreissparkasse Verden: Anerkenntnis des Widerrufs von Immobiliendarlehen

In den vergangenen Jahren haben tausende von Verbrauchern ihre Darlehensverträge widerrufen, weil die dort verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. In vielen Fällen weigern sich jedoch bis heute Sparkassen und Banken, den Widerruf anzuerkennen und lehnen eine für sie teure Rückabwicklung der Verträge ab. Viele Darlehensnehmer sind dadurch gezwungen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Auch die Kreissparkasse Verden hat bislang in vielen Fällen eine Rückabwicklung von Verträgen oder auch eine angemessene einvernehmliche Lösung abgelehnt. Die Kreissparkasse Verden hat wie viele andere Sparkassen Widerrufsbelehrungen verwendet, in der mittels einer Fußnote der Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eingefügt wurde. Die Kreissparkasse Verden hat bislang unter Hinweis auf vereinzelte Urteile die Ansicht vertreten, dass die Belehrung fehlerfrei über das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer belehrt. In einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15) hat der BGH klar gestellt, dass diese Belehrung fehlerhaft ist.

In einem aktuell von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Verden hat die Kreissparkasse Verden jetzt reagiert: Sie hat den Widerruf anerkannt und bestreitet nicht länger, dass die dort streitgegenständlichen Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs rückabgewickelt werden müssen. Nach wie vor umstritten ist dagegen, wie die Ansprüche des Darlehensnehmers berechnet werden.

Das Verhalten der Sparkasse zeigt: Mit der aktuellen Entscheidung des BGH hat sich die Position von Darlehensnehmern noch einmal deutlich verbessert. Verbraucher, die von Ihrem Widerrufsrecht rechtzeitig vor dem 21.06.2016 Gebrauch gemacht haben, sollten sich daher nicht mit schlechten Vergleichsangeboten der Sparkassen zufrieden geben. Viele Banken bieten zur Einigung eine Neukonditionierung oder eine sofortige Ablösung an. Gerade bei Verträgen, die bereits in den Jahren bis 2008 geschlossen wurden, sind die Vorteile aufgrund der relativ kurzen Restzinsbindungsphase relativ gering. Auf der anderen Seite können sich für den Darlehensnehmer erhebliche Ansprüche auf einen Nutzungsersatz ergeben. Aus unserer Sicht besteht hier nach den klaren Worten des BGH kein Anlass, auch bei einer einvernehmlichen Lösung, auf diese Ansprüche vollständig zu verzichten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Arne Schültge (+49 421 14261; bremen@rrlaw.de)