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Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden aus 2011: OLG Celle bestätigt Unwirksamkeit

In einem Verfahren über eine Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse  Verden in einem Immobilienkreditvertrag aus dem Jahre 2011 hat die Kreissparkasse Verden ihre gegen das Urteil des LG Verden gerichtete Berufung nach einem Hinweis des für das Berufungsverfahrens zuständigen Senats am OLG Celle zurückgenommen. Damit ist die erstinstanzliche Feststellung des Landgerichts, dass die von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch im Sommer 2014 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen noch wirksam widerrufen konnten, rechtskräftig geworden.

Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden unrichtig und irreführend

Die Kläger hatten als Verbraucher im Frühjahr 2011 bei der KSK Verden zwecks Anschlussfinanzierung eines Immobiliardarlehens ein Forwarddarlehen über 160.000,00 € aufgenommen, welches ab dem Herbst 2013 in zwei Tranchen ausgezahlt wurde. Außergerichtlich wies die Kreissparkasse Verden den Widerruf der Darlehensnehmer als (angeblich) unbegründet zurück, so dass sich in der ersten Instanz das LG Verden mit der Frage nach der (Un-)Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung beschäftigen musste. Im Ergebnis bejahte das Landgericht die Widerrufbarkeit des Darlehens, da insbesondere die Formulierung über die Voraussetzungen für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht klar und verständlich ist. Da die von der Kreissparkasse verwendete Belehrung den „Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben“ knüpft, so das LG Verden, ist sie „auch unrichtig und irreführend“.

Auf die weiteren Kritikpunkte der von dem Bremer Büro von Rotter Rechtsanwälte vertretenen Kläger an der Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden, wie bspw. der Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, kam es somit gar nicht mehr an.

Keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch

Neben der Kritik an der Widerrufsbelehrung folgte das LG Verden auch der Argumentation der Kläger, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich noch das Widerrufsrecht selbst verwirkt ist.

Dieser Rechtsansicht des LG Verden folgte im Ergebnis auch das in der Berufungsinstanz zuständige OLG Celle, welche von der verurteilten Kreissparkasse Verden angerufen wurde. In seinem an die Beklagte (= KSK Verden) gerichteten, umfassenden Hinweisbeschluss bestätigte der zuständige Senat die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung und erteilte dem Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts und dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung durch die Darlehensnehmer (= die Kläger) ebenso, d.h. wie zuvor das Landgericht, eine deutliche Absage. Dabei sah der Senat nicht nur das sog. Umstandsmoment einer Verwirkung als nicht erfüllt an, sondern verneinte, anders als zuvor noch das Landgericht, bereits die Erfüllung des sog. Zeitmoments, da im konkreten Fall zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags und der erstmaligen Ausübung des Widerrufsrechts durch die Darlehensnehmer weniger als vier Jahre vergangenen sind, während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – sogar einen Zeitraum von 10 Jahren als unschädlich angesehen hat.

Aufgrund dieses deutlichen Hinweises des OLG Celle, dass die von der KSK Verden eingelegte Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe, nahm die Sparkasse ihre Berufung zurück. Die Kreissparkasse muss darüber hinaus die Verfahrenskosten für beide Instanzen tragen.

Vor diesem Hintergrund wurde die vielerorts geäußerte Ansicht, dass nahezu ausschließlich Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, welche im Zeitraum von 2002 bis Mitte 2010 geschlossen wurden, Fehler aufweisen würden widerlegt. Zahlreichen Darlehensnehmer haben Rotter Rechtsanwälte ihre Darlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen auch aus dem Zeitraum ab Mitte 2010 zur Prüfung vorgelegt. In einer Vielzahl dieser Verträge neueren Datums – z.B. auch aus den Jahren 2011 und 2012 – finden sich Widerrufsinformationen, welche entweder denselben Fehler, wie oben beschriebenen, haben oder andere unwirksame Formulierungen aufweisen.

Deshalb macht es auch für alle Darlehensnehmer, welche ihre Verträge erst nach Mitte 2010 abgeschlossen haben, Sinn, ihre Verträge auf fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsinformationen durchsehen zu lassen, um sich im Ergebnis jetzt noch von ihren höher verzinsten Verträgen trennen zu können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rouven Spruth und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 421 14261; bremen@rrlaw.de)