Bei dem HCI Holland XII – Fonds erleben Anleger derzeit eine drohende Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen. Den Anlegern wurde bzw. wird beim HCI Holland XII unter Verweis auf angeblich bestehende Rückzahlungspflichten nach § 172 Abs. 4 HGB eine sogenannte „freiwillige Wiedereinlage“ nahegelegt. Der geschlossene Immobilienfonds der HCI lief über die vergangenen Jahre äußerst schlecht und kündigt derzeit an, dass bei Nichtleistung einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ über die Treuhänderin von Anlegern die ausbezahlten Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert würden.
Soweit Sie sich als betroffener Anleger dem Angebot einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ in Höhe von 25 % der bisher erhaltenen Ausschüttungen verweigert haben, bietet man Ihnen seitens der HCI (bzw. der PECURA) nun eine „freiwillige Wiederanlage“ in Höhe von 40 % der bisher erhaltenen Ausschüttungen bis zum 31.10.2017 an, andernfalls drohe Ihnen die Inanspruchnahme durch die Treuhänderin unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB. Dies kann man als „krönenden Abschluss“ der katastrophalen Entwicklung des HCI Holland XII bezeichnen. Ohnehin hat die Fondsgesellschaft nicht einmal einen Bruchteil der versprochenen Ausschüttungen ausbezahlt. Der größte Teil des von Ihnen als Anleger eingesetzten Kapitals ist damit bereits endgültig verloren, von der erhofften Rendite ganz zu schweigen.
Freiwillige Wiederanlage beim HCI Holland XII leisten oder verweigern?
Der nach den Aussagen der HCI und der PECURA den Anlegern bei Verweigerung der „freiwilligen Wiedereinlage“ drohende Rückforderungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB ist nach unserer Prüfung der Sach- und Rechtslage aus verschiedenen Gründen zu hinterfragen. Laut der zur Vermeidung der Insolvenz mit der kreditgebenden Bank geschlossenen „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung“ kann ein Rückforderungsanspruch so lange nicht entstehen, wie Sie als Anleger nicht auflagenfrei an die Treuhänderin zahlen. Zudem könnten Sie sich auf die von der Bank der Fondsgesellschaft zur Vermeidung der Insolvenz zugesicherte Haftungsverschonung berufen – auch als betroffener Anleger.
Bitte wenden Sie sich jederzeit gerne an uns, wenn Sie zu einer „freiwilligen Wiederanlage“ in den HCI Holland XII aufgefordert wurden. Wir klären mit Ihnen Ihre Rechte und Ihre derzeitigen und künftigen Handlungsoptionen.
Als Anleger bereits geleistete Zahlungen zurückfordern
Falls Sie bereits das Angebot einer freiwilligen Wiedereinlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB angenommen und Teile der erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, kann der entsprechende Betrag nach unserer rechtlichen Einschätzung mit guten Erfolgsaussichten zurückgefordert werden. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann empfehlenswert, wenn es sich um einen höheren fünfstelligen Betrag handelt. Gerne machen wir Ihnen ein entsprechendes Vertretungsangebot.
Auch wenn es sich in Ihrem Fall um einen geringeren Rückforderungsbetrag handelt, können Sie uns gerne kontaktieren. Es besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, gleichgerichtete Anlegerinteressen erfolgreich zu bündeln.