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Archiv für 2017

HCI Holland XII: Drohende Rückforderung der Ausschüttungen

Bei dem HCI Holland XII – Fonds erleben Anleger derzeit eine drohende Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen. Den Anlegern wurde bzw. wird beim HCI Holland XII unter Verweis auf angeblich bestehende Rückzahlungspflichten nach § 172 Abs. 4 HGB eine sogenannte „freiwillige Wiedereinlage“ nahegelegt. Der geschlossene Immobilienfonds der HCI lief über die vergangenen Jahre äußerst schlecht und kündigt derzeit an, dass bei Nichtleistung einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ über die Treuhänderin von Anlegern die ausbezahlten Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert würden.

Soweit Sie sich als betroffener Anleger dem Angebot einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ in Höhe von 25 % der bisher erhaltenen Ausschüttungen verweigert haben, bietet man Ihnen seitens der HCI (bzw. der PECURA) nun eine „freiwillige Wiederanlage“ in Höhe von 40 % der bisher erhaltenen Ausschüttungen bis zum 31.10.2017 an, andernfalls drohe Ihnen die Inanspruchnahme durch die Treuhänderin unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB. Dies kann man als „krönenden Abschluss“ der katastrophalen Entwicklung des HCI Holland XII bezeichnen. Ohnehin hat die Fondsgesellschaft nicht einmal einen Bruchteil der versprochenen Ausschüttungen ausbezahlt. Der größte Teil des von Ihnen als Anleger eingesetzten Kapitals ist damit bereits endgültig verloren, von der erhofften Rendite ganz zu schweigen.

Freiwillige Wiederanlage beim HCI Holland XII leisten oder verweigern?

Der nach den Aussagen der HCI und der PECURA den Anlegern bei Verweigerung der „freiwilligen Wiedereinlage“ drohende Rückforderungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB ist nach unserer Prüfung der Sach- und Rechtslage aus verschiedenen Gründen zu hinterfragen. Laut der zur Vermeidung der Insolvenz mit der kreditgebenden Bank geschlossenen „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung“ kann ein Rückforderungsanspruch so lange nicht entstehen, wie Sie als Anleger nicht auflagenfrei an die Treuhänderin zahlen. Zudem könnten Sie sich auf die von der Bank der Fondsgesellschaft zur Vermeidung der Insolvenz zugesicherte Haftungsverschonung berufen – auch als betroffener Anleger.

Bitte wenden Sie sich jederzeit gerne an uns, wenn Sie zu einer „freiwilligen Wiederanlage“ in den HCI Holland XII aufgefordert wurden. Wir klären mit Ihnen Ihre Rechte und Ihre derzeitigen und künftigen Handlungsoptionen.

Als Anleger bereits geleistete Zahlungen zurückfordern

Falls Sie bereits das Angebot einer freiwilligen Wiedereinlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB angenommen und Teile der erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, kann der entsprechende Betrag nach unserer rechtlichen Einschätzung mit guten Erfolgsaussichten zurückgefordert werden. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann empfehlenswert, wenn es sich um einen höheren fünfstelligen Betrag handelt. Gerne machen wir Ihnen ein entsprechendes Vertretungsangebot.

Auch wenn es sich in Ihrem Fall um einen geringeren Rückforderungsbetrag handelt, können Sie uns gerne kontaktieren. Es besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, gleichgerichtete Anlegerinteressen erfolgreich zu bündeln.

Autokartell: Schadensersatzansprüche bei VW, Porsche, Daimler und BMW?

Autokartell. Ein neues Schlagwort macht seit vergangener Woche bei Autobesitzern und Aktionären der Unternehmen VW, Porsche, Daimler und BMW die Runde. Mit Bekanntwerden des Vorwurfs geheimer Absprachen zwischen den Unternehmen haben deren Aktienkurse deutlich nachgegeben. Es besteht der Verdacht, dass die Unternehmen über kursrelevante Tatsachen nicht oder zu spät informiert und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Autokartell: Mögliche Ansprüche der Anleger

Nach § 37 b WpHG kann sich ein Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, schadensersatzpflichtig machen, wenn er nicht unverzüglich Insiderinformation veröffentlicht, die ihn unmittelbar betreffen. Anleger, die vor Bekanntwerden der Vorwürfe über geheime Absprachen Aktien oder andere Finanzinstrumente der betroffenen Unternehmen, die dem sogenannten Autokartell angehören sollen, erworben haben, könnten diese Wertpapiere unter Umständen zu teuer erworben haben.

Diese Anspruchsgrundlage liegt bereits dem Vorgehen gegen Volkswagen im Rahmen des Dieselskandals zugrunde.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laut Meldung der Wirtschaftswoche inzwischen, ob bei BMW, Daimler und VW ein Verstoß gegen Ad-hoc-Meldepflichten vorliegt.

Höhe möglicher Ansprüche

Bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Schadensersatz gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann der sog. Kursdifferenzschaden geltend gemacht werden, der sich auf den Betrag beläuft, um den das betroffene Wertpapier zu teuer gekauft wurde. Zum anderen kann in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die vollständige Rückabwicklung des Kaufs verlangt werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az. XI ZR 51/10).

 

HCI Holland XIV: Unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen

Bei dem geschlossenen Fonds HCI Holland XIV sind Anleger derzeit mit einer unberechtigten Rückforderung konfrontiert. Der Immobilienfonds der HCI, der über die vergangenen Jahre extrem schlecht lief, fordert derzeit über die Treuhänderin von Anlegern die ausbezahlten Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurück. Zu Unrecht, wie unsere Prüfung ergeben hat.

Soweit Sie als betroffener Anleger sich in den vergangenen Jahren dem Angebot einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ verweigert hatten, werden Sie nun durch die Treuhänderin direkt unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen. Dies kann man als „krönenden Abschluss“ der katastrophalen Entwicklung dieses Investments bezeichnen. Schließlich hat die Fondsgesellschaft ohnehin nicht einmal einen Bruchteil der versprochenen Ausschüttungen ausbezahlt. Der größte Teil des von Ihnen als Anleger eingesetzten Kapitals ist damit bereits unwiederbringlich verloren, von der erhofften Rendite ganz zu schweigen.

Unberechtigte Rückforderung beim HCI Holland XIV verweigern

Entgegen den Aussagen der HCI besteht nach unserer Prüfung beim HCI Holland XIV kein berechtigter Rückzahlungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB. Laut der zur Vermeidung der Insolvenz mit der kreditgebenden Bank geschlossenen „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung“ kann ein Rückforderungsanspruch nicht entstehen, solange Sie als Anleger nicht auflagenfrei an die Treuhänderin zahlen.

Zudem können Sie sich als betroffener Anleger auf die von der Bank zugesicherte Haftungsverschonung der Fondsgesellschaft berufen – entgegen den Absichten der Vertragspartner der „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung“.

Es bestehen also gute Erfolgsaussichten für Sie, wenn Sie trotz Berufung der Treuhänderin auf § 172 Abs. 4 HGB die Zahlung verweigern. Bitte wenden Sie sich jederzeit gerne an uns, wenn Sie zur Rückzahlung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgefordert worden sind. Wir betreuen bereits eine nennenswerte Zahl von Anlegern, die ebenfalls die Zahlung verweigern.

Durch die Bündelung gleichgerichteter Anlegerinteressen können wir Ihnen hier auch schon bei einem relativ geringen Forderungsbetrag ein wirtschaftlich angemessenes Vertretungsangebot machen.

Als Anleger bereits geleistete Zahlungen zurückfordern

Wenn Sie seinerzeit das Angebot einer freiwilligen Wiedereinlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB angenommen und die erhaltenen Ausschüttungen bzw. Teile hiervon zurückgezahlt hatten, kann der entsprechende Betrag nach unserer rechtlichen Einschätzung mit guten Erfolgsaussichten zurückgefordert werden. Gerne machen wir Ihnen ein entsprechendes Vertretungsangebot.

Auch hier lassen sich gleichgerichtete Anlegerinteressen gegebenenfalls erfolgreich bündeln.

Gladbacher Bank AG: Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen

Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen sind der Gladbacher Bank AG vor dem LG Berlin zum Verhängnis geworden. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 05.05.2017 (Az. 38 O 416/15; nicht rechtskräftig) die Gladbacher Bank AG zur beantragten Löschung einer Grundschuld verurteilt.

Der Rechtsstreit betraf zwei Darlehensverträge aus dem Januar 2010. Die Gladbacher Bank AG hatte in den Darlehensverträgen auf zwei voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen verwiesen, indem sie den Darlehensverträgen jeweils sowohl eine Widerrufsbelehrung zu Verbraucherimmobiliardarlehen, als auch eine zu Fernabsatzgeschäften beigefügt hatte.

Beginn der Widerrufsfrist nicht sicher erkennbar

Die Kläger konnten nach Ansicht des LG Berlin nicht hinreichend sicher erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, da sie über den Fristbeginn widersprüchlich belehrt worden seien. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, dass die Widerrufsbelehrung zu Fernabsatzgeschäften, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung sowie den Fernabsatzinformationen beginne, nicht maßgeblich gewesen sein soll. Dies gelte umso mehr, so das Gericht, da der Hinweis, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspreche. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sei, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09. 12.2009 – VIII ZR 219/08, Urteil vom 01. 12.2010 – VIII ZR 82/10).

Keine Verwirkung und kein Rechtsmißbrauch

Auch dem Einwand der Gladbacher Bank AG, das Recht zum Widerruf der Kläger sei verwirkt, erteilte das LG Berlin eine Absage, denn es fehle zumindest das sog. „Umstandsmoment“. Die Darlehensverträge waren bei Widerruf noch nicht beendet. Die Gladbacher Bank AG habe nicht dargetan, dass sie sich berechtigterweise darauf einlassen durfte, ein Widerruf der Kläger werde nicht erfolgen. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne ein Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Xl ZR 564/15 Rn. 39). Schließlich sah das Gericht in dem Widerruf auch keinen Rechtsmißbrauch.

Der im Fall der Gladbacher Bank AG beanstandete Belehrungsfehler widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen findet sich auch bei Darlehen der Münchener Hypothekenbank eG.

Musterverfahren VW eröffnet

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Deka Investment GmbH zur Musterklägerin im Rahmen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bestimmt (Az.: 3 Kap 1/16).

Die einzelnen Feststellungsziele ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.2016 (Az.: 5 OH 62/16), der im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister) veröffentlicht ist.

Mit dem KapMuG wird Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert, da im Rahmen einer solchen VW Sammelklage gleichlautende Tatsachen- und Rechtsfragen durch das zuständige Oberlandesgericht verbindlich für alle Kläger entschieden werden können. Zudem bietet das KapMuG seit seiner Reformierung im Jahr 2012 die Möglichkeit der verjährungshemmenden Anspruchsanmeldung gem. § 10 Abs. 2 und 3 KapMuG. Ab Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers können Anleger, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben, Ansprüche schriftlich gegenüber dem OLG Braunschweig anmelden. Dabei müssen sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe erfolgen.

→Pressemeldung OLG Braunschweig