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Autokartell: Schadensersatzansprüche bei VW, Porsche, Daimler und BMW?

Autokartell. Ein neues Schlagwort macht seit vergangener Woche bei Autobesitzern und Aktionären der Unternehmen VW, Porsche, Daimler und BMW die Runde. Mit Bekanntwerden des Vorwurfs geheimer Absprachen zwischen den Unternehmen haben deren Aktienkurse deutlich nachgegeben. Es besteht der Verdacht, dass die Unternehmen über kursrelevante Tatsachen nicht oder zu spät informiert und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Autokartell: Mögliche Ansprüche der Anleger

Nach § 37 b WpHG kann sich ein Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, schadensersatzpflichtig machen, wenn er nicht unverzüglich Insiderinformation veröffentlicht, die ihn unmittelbar betreffen. Anleger, die vor Bekanntwerden der Vorwürfe über geheime Absprachen Aktien oder andere Finanzinstrumente der betroffenen Unternehmen, die dem sogenannten Autokartell angehören sollen, erworben haben, könnten diese Wertpapiere unter Umständen zu teuer erworben haben.

Diese Anspruchsgrundlage liegt bereits dem Vorgehen gegen Volkswagen im Rahmen des Dieselskandals zugrunde.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laut Meldung der Wirtschaftswoche inzwischen, ob bei BMW, Daimler und VW ein Verstoß gegen Ad-hoc-Meldepflichten vorliegt.

Höhe möglicher Ansprüche

Bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Schadensersatz gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann der sog. Kursdifferenzschaden geltend gemacht werden, der sich auf den Betrag beläuft, um den das betroffene Wertpapier zu teuer gekauft wurde. Zum anderen kann in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die vollständige Rückabwicklung des Kaufs verlangt werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az. XI ZR 51/10).

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)