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HCI Holland XIV: Unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen

Bei dem geschlossenen Fonds HCI Holland XIV sind Anleger derzeit mit einer unberechtigten Rückforderung konfrontiert. Der Immobilienfonds der HCI, der über die vergangenen Jahre extrem schlecht lief, fordert derzeit über die Treuhänderin von Anlegern die ausbezahlten Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurück. Zu Unrecht, wie unsere Prüfung ergeben hat.

Soweit Sie als betroffener Anleger sich in den vergangenen Jahren dem Angebot einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ verweigert hatten, werden Sie nun durch die Treuhänderin direkt unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen. Dies kann man als „krönenden Abschluss“ der katastrophalen Entwicklung dieses Investments bezeichnen. Schließlich hat die Fondsgesellschaft ohnehin nicht einmal einen Bruchteil der versprochenen Ausschüttungen ausbezahlt. Der größte Teil des von Ihnen als Anleger eingesetzten Kapitals ist damit bereits unwiederbringlich verloren, von der erhofften Rendite ganz zu schweigen.

Unberechtigte Rückforderung beim HCI Holland XIV verweigern

Entgegen den Aussagen der HCI besteht nach unserer Prüfung beim HCI Holland XIV kein berechtigter Rückzahlungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB. Laut der zur Vermeidung der Insolvenz mit der kreditgebenden Bank geschlossenen „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung“ kann ein Rückforderungsanspruch nicht entstehen, solange Sie als Anleger nicht auflagenfrei an die Treuhänderin zahlen.

Zudem können Sie sich als betroffener Anleger auf die von der Bank zugesicherte Haftungsverschonung der Fondsgesellschaft berufen – entgegen den Absichten der Vertragspartner der „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung“.

Es bestehen also gute Erfolgsaussichten für Sie, wenn Sie trotz Berufung der Treuhänderin auf § 172 Abs. 4 HGB die Zahlung verweigern. Bitte wenden Sie sich jederzeit gerne an uns, wenn Sie zur Rückzahlung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgefordert worden sind. Wir betreuen bereits eine nennenswerte Zahl von Anlegern, die ebenfalls die Zahlung verweigern.

Durch die Bündelung gleichgerichteter Anlegerinteressen können wir Ihnen hier auch schon bei einem relativ geringen Forderungsbetrag ein wirtschaftlich angemessenes Vertretungsangebot machen.

Als Anleger bereits geleistete Zahlungen zurückfordern

Wenn Sie seinerzeit das Angebot einer freiwilligen Wiedereinlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB angenommen und die erhaltenen Ausschüttungen bzw. Teile hiervon zurückgezahlt hatten, kann der entsprechende Betrag nach unserer rechtlichen Einschätzung mit guten Erfolgsaussichten zurückgefordert werden. Gerne machen wir Ihnen ein entsprechendes Vertretungsangebot.

Auch hier lassen sich gleichgerichtete Anlegerinteressen gegebenenfalls erfolgreich bündeln.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)