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Archiv für 2018

Daimler: Schadenersatzklage wegen Täuschung der Anleger über unzulässige Abschalteinrichtungen beim Landgericht Stuttgart eingereicht

Prozessfinanzierer Advofin AG finanziert Schadenersatzprozess gegen reine Erfolgsbeteiligung

München 20. Juni 2018: Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat heute für einen Privatanleger, der am 09. Februar 2018 100 Aktien der Daimler AG zum Kaufpreis von EUR 7.024,85 erworben hatte, Schadenersatzklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Mit der Klage macht der Kläger Schadenersatz im Wege der Rückabwicklung seines Aktienkaufs geltend, hilfsweise seinen Kursdifferenzschaden. Der Schadenersatzanspruch stützt sich auf eine Reihe von falschen und unterlassenen Informationen durch die Daimler AG. So hat die Daimler AG seit September 2015 wiederholt behauptet, es gebe bei ihr keinerlei Abgasmanipulationen. Im Geschäftsbericht 2015 teilte die Daimler AG mit, dass sie den Vorwurf der Manipulation zurückweise und weder in Diesel- noch in Otto-Motoren sog. „Defeat Devices“ einsetze. Tatsächlich hat die Daimler AG nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums unzulässige Abschalteinrichtungen in ihren Diesel-Fahrzeugen verwandt. Nach Aussage des Bundesverkehrsministeriums vom 11. Juni 2018 sind allein in Europa hiervon 774.000 Fahrzeuge betroffen. „Aufgrund dieser seit September 2015 andauernden Falschinformationen hat sich die Daimler AG insbesondere wegen unterlassener Ad-hoc-Meldungen, falscher Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse, Kursmanipulation und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig gemacht“ so Klaus Rotter, Gründungspartner von Rotter Rechtsanwälte. Auf dieser Grundlage sind alle Aktionäre zum Schadenersatz berechtigt, die in der Zeit vom 26. September 2015 bis heute Aktien der Daimler AG erworben haben. Den Kursdifferenzschaden beziffert Rotter Rechtsanwälte auf 6 bis 15 EUR je Aktie.

Zwischenzeitlich hat sich die Advofin AG, Wien bereit erklärt, etwaige Schadenersatzprozesse gegen eine reine Erfolgsbeteiligung zu finanzieren. Dadurch stellen Anleger sicher, dass sich ihre wirtschaftliche Lage bei Beteiligung an dem Prozess nur verbessern kann.

„Wir stehen derzeit im Kontakt mit weiteren privaten und institutionellen Investoren und werden, sofern das erforderliche Quorum erreicht werden sollte, einen Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) stellen“ so Rechtsanwalt Klaus Rotter.

Ansprechpartner:
Klaus Rotter: E-Mail: rotter@rrlaw.de
Bernd Jochem E-Mail: jochem@rrlaw.de
Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Baierbrunner Straße 85, 81379 München Telefon: 089 64 98 45 0

ROTTER RECHSANWÄLTE Partnerschaft mbB vertritt seit mehr als 20 Jahren private und institutionelle Anleger. Vor allem auf dem Gebiet der fehlerhaften Kapitalmarktinformationen konnte die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte für ihre Mandanten zahlreiche Grundsatzentscheidungen beim Bundesgerichtshof (II ZR 402/02; II ZB 9/07; II ZB 6/07; II ZB 7/09; II ZB 11/10; II ZB 7/09; II ZB 29/12) und beim EUGH (Geltl C 19/11 Geltl gegen Daimler) erstreiten. Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt derzeit in zwölf Musterverfahren nach dem KapMuG geschädigte Anleger, wobei sie in sechs Verfahren vom zuständigen Oberlandesgericht zum Vertreter des jeweiligen Musterklägers bestellt wurde.

P & R Insolvenz

Die P & R Insolvenz vom Donnerstag, 15. März 2018 war für private und institutionelle Anleger wie Stiftungen und Versorgungswerke ein Schock. An diesem Tag hat die P & R Container – Gruppe für drei ihrer Gesellschaften, die P & R Container Leasing GmbH, die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH Insolvenz angemeldet. Angesichts der Zahl von möglicherweise mehr als 50.000 geschädigten Anlegern und einem Anlagevolumen von EUR 3,5 Milliarden sprechen Politiker und Medien bereits vom größten Anlageskandal in der Geschichte der Bundesrepublik.

P & R Insolvenz – Hintergrund

Auf ihrer Internetseite bewarb die P & R Container – Gruppe ihr Investmentkonzept im Jahr 2017 mit den Schlagworten „Bewährt. Verständlich. Konservativ“. Herausgestellt wurde dabei, dass man aufgrund einer kontinuierlichen Marktanalyse nur die Menge an Frachtcontainern zur Verfügung stellt, die auch tatsächlich vom Markt benötigt würden. Die P & R Containerflotte sei damit dauerhaft hoch ausgelastet und erziele somit regelmäßige und kalkulierbare Mieterträge. Dadurch agiere P & R niemals spekulativ oder wachstumsgetrieben, man greife auf verlässliche Kalkulationsgrößen zurück und gebe damit konservativ-realistische Renditeprognosen für die angebotenen Direktinvestments an.

Der Ablauf des Investments erfolgte dergestalt, dass die  Anleger Container erwarben, die mindestens über die Laufzeit eines Anlegervertrages vermietet waren. Die Anleger wurden rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer der Container und erhielten quartalsweise die Mieteinnahmen. Am Ende der Vertragslaufzeit unterbreitete P & R den Anlegern ein Angebot zum Kauf der Container zu marktüblichen Konditionen.

In den letzten Jahren hat P & R dabei möglicherweise mehr an die Anleger ausbezahlt als durch Vermietung und Verkauf der Container eingenommen wurde, was nunmehr offenbar zur P & R Insolvenz geführt hat.

Haftung von Banken und Vermittlern

Eine Vielzahl der betroffenen Anleger dürfte aufgrund einer entsprechenden Empfehlung durch eine Bank oder einen freien Vermittler auf die Möglichkeit des Investments in P & R Container aufmerksam geworden sein. Hier wird zu prüfen sein, ob die Beratung der Anleger tatsächlich immer pflichtgemäß abgelaufen ist oder ob die Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater oder Vermittler in Form einer Rückabwicklung des Investments geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt regelmäßig ein Anlageberatungs- bzw. zumindest ein Anlagevermittlungsvertrag zustande, wenn eine Bank oder ein freier Finanzdienstleister mit dem Anleger ein Gespräch über die Anlage von Geldern führt. In diesem Rahmen haften Bank oder Vermittler schon dann, wenn die empfohlene Anlage nicht zu den Anlagezielen und/oder der Risikoneigung des Kunden passt. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Schiffsfondsbeteiligungen nicht an Anleger empfohlen werden dürfen, die eine Anlage zur Altersvorsorge wünschen (OLG München, Urteil vom 25.09.2012, Az. 18 U 4290/11).

Darüber hinaus haften Anlageberater und Anlagevermittler, wenn sie dem Kunden Risiken der Anlage verschweigen oder z. B. Risikohinweise in Prospekten verharmlosen. Zu den Pflichten von Banken und Vermittlern gehört schließlich auch, die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage zu prüfen, was die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse einschließt (BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az. III ZR 302/07).

Nähere Einzelheiten zum weiteren Vorgehen entnehmen Sie bitte unserem speziellen

LEITFADEN FÜR BETROFFENE P & R ANLEGER

Durch unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts verfügen wir über die erforderliche Expertise und die entsprechenden Referenzen, um die berechtigten Ansprüche geschädigter P & R Container – Anleger durchzusetzen.

Rotter Rechtsanwälte wird von professionellen Beobachtern seit Jahren zur europäischen Marktspitze im Bereich des Kapitalanlagerechts gezählt und nimmt in den einschlägigen Ranglisten deutscher Wirtschaftskanzleien beständig Spitzenpositionen unter den Kanzleien des Kapitalanlegerschutzes ein. Im aktuellen JUVE Handbuch der Wirtschaftskanzleien 2017/2018 werden wir als eine der „besonders empfohlenen Kanzleien für Kapitalanlageprozesse (Anleger)“ aufgeführt.

Darlehenswiderruf bei mehreren Verträgen – LG Oldenburg

In einem weiteren Verfahren zum Darlehenswiderruf, das von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vor dem LG Oldenburg geführt wird, zeichnet sich erneut ein stattgebendes Urteil ab. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob jeweils eine Widerrufsbelehrung je Darlehen auszugeben ist. Die Kläger hatten vier Darlehensverträge mit der Beklagten abgeschlossen, von dieser jedoch nur eine Widerrufsbelehrung erhalten. Dieser Umstand ist nicht geeignet den Verbraucher ausreichend über sein Recht aufzuklären, dass er jeden Darlehensvertrag einzeln widerrufen kann. Dies folgt bereits aus dem Umkehrschluss der Entscheidung des BGH vom 29.09.2017 – XI ZR 318/16. In dieser nennt der BGH die Voraussetzung die vorliegen muss, damit eine Widerrufsbelehrung für mehrere Darlehensverträge ausreichend ist. Entscheidende Voraussetzung ist die Auflistung aller Darlehensnummern in der Widerrufsbelehrung. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Darlehensnehmer nicht ausreichend belehrt worden.

Das LG Oldenburg hat nun in einem Beschluss vom 11.01.2018 ausgeführt:

„… der Verbraucher kann hier gerade nicht ersehen, dass er seinen Widerruf auf einzelne Verträge beschränken kann“.

Diese Einschätzung des LG Oldenburg stärkt erneut die Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf. Darlehensnehmer, die ebenfalls bei mehreren, in einer Urkunde zusammengefassten Darlehen nur eine Widerrufsbelehrung erhalten haben, sollten nicht zögern und ihren Fall überprüfen lassen um ebenfalls von ihrem Widerrufsrecht zu profitieren.

Neben der Möglichkeit frühzeitig aus den Darlehen mit überhöhten Zinsen herauszukommen, dürfte für Darlehensnehmer auch ihr Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ein Vorteil sein. Dieser Anspruch beläuft sich zugunsten der Darlehensnehmer schnell auf mehrere tausend Euro.

Unsere Kanzlei hat bereits in mehreren hundert Fällen Widerrufsbelehrungen geprüft und in einer Vielzahl von Fällen berechtigte Ansprüche der Darlehensnehmer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit Erfolg geltend gemacht. Eine Auswahl der betroffenen Banken / Anbieter finden Sie hier.

Commerzbank – Urteil zu unterlassener Aufklärung über Provisionen

Mit Urteil vom 26.01.2018 hat das LG Frankfurt/Main die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen, die an sie geflossenen sind zur Rückabwicklung von drei betroffenen geschlossenen Fondsbeteiligungen verurteilt (Az. 2-18 O 395/15; rechtskräftig). Die Anlegerin erhält damit den jeweils investierten Betrag abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Beteiligungen zurück.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme war das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin zumindest bei drei der vier betroffenen Beteiligungen (Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 1 KG, Zweite Sachwert Rendite-Fonds Opportunity Amerika GmbH & Co. KG, Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 6 KG) nur unzureichend über die an die Commerzbank geflossenen Provisionen aufgeklärt worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anleger ungefragt über das Ob und die Höhe einer an die Bank fließenden Provision aufzuklären (BGH, Urteil v. 19.07.2011, Xl ZR 191/10). In ihrer Vernehmung hatte die Anlageberaterin der Bank hierzu ausgesagt, die Provisionen, die zu Gunsten der Bank gezahlt werden, nur dann angesprochen zu haben, wenn die Kunden insoweit nachgefragt haben.