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Commerzbank – Urteil zu unterlassener Aufklärung über Provisionen

Mit Urteil vom 26.01.2018 hat das LG Frankfurt/Main die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen, die an sie geflossenen sind zur Rückabwicklung von drei betroffenen geschlossenen Fondsbeteiligungen verurteilt (Az. 2-18 O 395/15; rechtskräftig). Die Anlegerin erhält damit den jeweils investierten Betrag abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Beteiligungen zurück.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme war das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin zumindest bei drei der vier betroffenen Beteiligungen (Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 1 KG, Zweite Sachwert Rendite-Fonds Opportunity Amerika GmbH & Co. KG, Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 6 KG) nur unzureichend über die an die Commerzbank geflossenen Provisionen aufgeklärt worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anleger ungefragt über das Ob und die Höhe einer an die Bank fließenden Provision aufzuklären (BGH, Urteil v. 19.07.2011, Xl ZR 191/10). In ihrer Vernehmung hatte die Anlageberaterin der Bank hierzu ausgesagt, die Provisionen, die zu Gunsten der Bank gezahlt werden, nur dann angesprochen zu haben, wenn die Kunden insoweit nachgefragt haben.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)