Navigation

Darlehenswiderruf bei mehreren Verträgen – LG Oldenburg

In einem weiteren Verfahren zum Darlehenswiderruf, das von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vor dem LG Oldenburg geführt wird, zeichnet sich erneut ein stattgebendes Urteil ab. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob jeweils eine Widerrufsbelehrung je Darlehen auszugeben ist. Die Kläger hatten vier Darlehensverträge mit der Beklagten abgeschlossen, von dieser jedoch nur eine Widerrufsbelehrung erhalten. Dieser Umstand ist nicht geeignet den Verbraucher ausreichend über sein Recht aufzuklären, dass er jeden Darlehensvertrag einzeln widerrufen kann. Dies folgt bereits aus dem Umkehrschluss der Entscheidung des BGH vom 29.09.2017 – XI ZR 318/16. In dieser nennt der BGH die Voraussetzung die vorliegen muss, damit eine Widerrufsbelehrung für mehrere Darlehensverträge ausreichend ist. Entscheidende Voraussetzung ist die Auflistung aller Darlehensnummern in der Widerrufsbelehrung. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Darlehensnehmer nicht ausreichend belehrt worden.

Das LG Oldenburg hat nun in einem Beschluss vom 11.01.2018 ausgeführt:

„… der Verbraucher kann hier gerade nicht ersehen, dass er seinen Widerruf auf einzelne Verträge beschränken kann“.

Diese Einschätzung des LG Oldenburg stärkt erneut die Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf. Darlehensnehmer, die ebenfalls bei mehreren, in einer Urkunde zusammengefassten Darlehen nur eine Widerrufsbelehrung erhalten haben, sollten nicht zögern und ihren Fall überprüfen lassen um ebenfalls von ihrem Widerrufsrecht zu profitieren.

Neben der Möglichkeit frühzeitig aus den Darlehen mit überhöhten Zinsen herauszukommen, dürfte für Darlehensnehmer auch ihr Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ein Vorteil sein. Dieser Anspruch beläuft sich zugunsten der Darlehensnehmer schnell auf mehrere tausend Euro.

Unsere Kanzlei hat bereits in mehreren hundert Fällen Widerrufsbelehrungen geprüft und in einer Vielzahl von Fällen berechtigte Ansprüche der Darlehensnehmer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit Erfolg geltend gemacht. Eine Auswahl der betroffenen Banken / Anbieter finden Sie hier.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; spoerel@rrlaw.de)