Der Zweitmarktfonds Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG musste vor dem Landgericht Traunstein eine Niederlage hinnehmen.
Mit Urteil vom 23.01.2019 hat das Landgericht Traunstein aufgrund des von uns erhobenen Einwands der Verjährung eine Klage des Fonds gegen einen Anleger abgewiesen, der seine Beteiligung an der MS „SANTA GIULIETTA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG im Jahr 2008 an die Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG veräußert hatte. Über das Vermögen der MS „SANTA GIULIETTA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Nordcapital Schiffsportfolio 4 – Kauf- und Übertragungsvertrag
In den Jahren vor dem Verkauf hatte der Anleger aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds Ausschüttungen erhalten, die nicht durch entsprechende Gewinnüberschüsse gedeckt waren und so zu einem Absinken des Kapitalkontos des Anlegers unter die eingetragene Haftungssumme geführt hatten. Diesbezüglich war im Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen dem Anleger und der Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG vereinbart worden, dass der Anleger als Verkäufer für Umstände, die die Kommanditistenhaftung gem. §§ 171 ff. HGB vor der Übertragung der Beteiligung begründen, einzustehen hat.
Basierend auf dieser Regelung verklagte die Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG den Anleger mit einer im Februar 2018 eingereichten Klage auf Freihaltung von Ansprüchen aus der übertragenen Kommanditbeteiligung, da sie befürchtete, dass der Insolvenzverwalter die früher an den Anleger erfolgten Ausschüttungen demnächst von ihr zurückfordern werde. Mit der Klage wollte die Fondsgesellschaft den Eintritt den zehnjährigen absoluten Verjährung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verhindern.
Verjährung früh eingetreten
Das Landgericht Traunstein folgte jedoch der Argumentation unserer Kanzlei, wonach der von der Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG geltend gemachte Anspruch bereits vor Klageeinreichung verjährt war. Danach begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB bereits im Jahr der Übertragung der Beteiligung (2008) und endete somit schon mit Ablauf des Jahres 2011. Das Landgericht Traunstein ging – mangels anderweitiger Regelungen zwischen den Parteien in dem Kauf- und Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2008 – von einer sofortigen Fälligkeit des Freistellungsanspruchs aus und orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.11.2009 – III ZR 113/09).
In Bezug nahm das Gericht dabei auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.02.2018 (Az. 22 U 33/17), wonach „das Unterlassen einer Prüfung der Umstände, die die Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB begründen, insbesondere in Bezug auf den hier in Rede stehenden § 172 Abs. 4 HGB, für eine gewerbliche Aufkäuferin von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt als schlicht unverständlich und damit als grob fahrlässig erscheint“.
Das Urteil zeigt, dass Anleger die Rückforderung von Ausschüttungen oder – wie in diesem Fall – darauf bezogene Freistellungsansprüche nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
Die Entscheidung des Landgerichts Traunstein ist noch nicht rechtskräftig.