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Archiv für 2019

Prämiensparverträge – Kündigung durch die Stadtsparkasse München

Die Stadtsparkasse München hat Ende September 2019 tausende Kündigungsschreiben verschickt, um bestehende Prämiensparverträge mit der Bezeichnung „Prämiensparen flexibel“ zu kündigen.

Gerade in den 90er Jahren und Anfang des 21. Jahrhunderts wurde seitens vieler Sparkassen – und so auch der Stadtsparkasse München – mit den nun gekündigten Prämiensparverträgen geworben. Diese beinhalten neben einer grundsätzlich variablen Verzinsung die Zahlung von Prämien, welche ab dem 3. Jahr der Laufzeit bis zum Laufzeitende ausgezahlt werden. Die Laufzeit ist bei den Prämiensparverträgen der Stadtsparkasse München häufig auf 25 Jahre angelegt.

Die Prämiensparverträge sind für Sparer aufgrund des niedrigen Zinsumfelds auf dem Markt heute oft vergleichsweise lukrativ – und für die Sparkasse mithin eine Belastung. Die Stadtsparkasse München will sich daher von den Verträgen lösen. Mehr→

Negativer Marktwert: Bank muss Vorsatzvermutung widerlegen

Mit Beschluss vom 02.04.2019, Az. XI ZR 574/17, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem von Rotter Rechtsanwälte geführten Klageverfahren gegen die UniCredit Bank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung und unterlassener Offenlegung über den anfänglich negativen Marktwert eines Anfang 2007 empfohlenen Zinssatz- und Währungs-Swap-Kontrakts (CCS-Kontrakt) einen Zurückweisungsbeschluss des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 02.04.2019 fest, dass bei einem Anfang 2007 abgeschlossenen CCS-Kontrakt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beklagte Bank keinem vermeidbaren Rechtsirrtum hinsichtlich der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert eines Swap-Kontrakts unterlag. Beruft sich die Bank daher auf das Vorliegen eines vorsatzausschließenden vermeidbaren Rechtsirrtums, darf das Gericht dies nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde legen, wenn der Kläger vorträgt, die Beklagte habe um ihre Pflicht zur Aufklärung gewusst.

Der Senat bekräftigt in seinem Beschluss zudem nochmals den Grundsatz, dass die beklagte Bank, welche sich darauf beruft, ein Anspruch sei nach § 37a WpHG a.F. innerhalb der kurzen dreijährigen Frist verjährt, weil die dem Anspruch zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde, selbst darlegen und beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.06.2018 – XI ZR 388/16). Der geschädigte Anleger trägt nicht die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln der Bank.

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung gilt für mögliche Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen die Bank eine maximale  Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Negativer Marktwert – Widerlegung der Vorsatzvermutung kaum möglich

Der Bank dürfte die Widerlegung der Vorsatzvermutung kaum möglich sein. Denn die Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte ergibt sich schon aus dem Gesetz (Wertpapierhandelsgesetz), wobei es sich um die gleiche  Pflicht handelt, welche die Bank gegenüber dem Kunden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus einem Anlageberatungsverhältnis trifft.

Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Swap-Kontrakten.

P & R Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 22.02.2019, Az. 9 O 736/18, einen Vermittler von P & R Containeranlagen zur Zahlung von Schadensersatz über mehr als € 120.000,00 verurteilt. Das Urteil wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei in Bremen für zwei betroffene Anleger erstritten.

Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt hat der Vermittler die betroffenen Anleger nicht über sämtliche Risiken, die mit den Kauf- und Verwaltungsverträgen verbunden sind, aufgeklärt und in den Verträgen als garantiert dargestellte Leistungen nicht richtig gestellt.

Nachdem bis zu diesem Urteil lediglich zwei klageabweisende Urteile der Landgerichte in Ansbach und in Dessau gegen P & R Vermittler bekannt geworden waren, haben sich nun erstmals Anleger mit ihrer Argumentation durchgesetzt.

LEITFADEN FÜR BETROFFENE P & R ANLEGER  –  Was Anleger, die beraten wurden, jetzt wissen und tun sollten

Musterfeststellungsklage gegen die Bisnode Deutschland GmbH

Am 21.02.2019 hat das Bundesamt für Justiz die von unserer Kanzlei geführte Musterfeststellungsklage gegen die Bisnode Deutschland GmbH im Klageregister veröffentlicht.

Die Musterklägerin, die  Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top-Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Bisnode Deutschland GmbH zustehen.

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2019 Class Action Conference

Rechtsanwalt Klaus Rotter ist einer der Sprecher auf der 3. Internationalen „Class Action Conference“ in Haifa/Israel am 28. und 29. März 2019. Die Konferenz steht unter dem Thema „Dispute Resolution of Consumer Mass Disputes – Collective Redress Class Action and ADR“.

Nordcapital Schiffsportfolio 4: Klage gegen Anleger abgewehrt

Der Zweitmarktfonds Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG musste vor dem Landgericht Traunstein eine Niederlage hinnehmen.

Mit Urteil vom 23.01.2019 hat das Landgericht Traunstein aufgrund des von uns erhobenen Einwands der Verjährung eine Klage des Fonds gegen einen Anleger abgewiesen, der seine Beteiligung an der MS „SANTA GIULIETTA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG im Jahr 2008 an die Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG veräußert hatte. Über das Vermögen der MS „SANTA GIULIETTA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nordcapital Schiffsportfolio 4 – Kauf- und Übertragungsvertrag

In den Jahren vor dem Verkauf hatte der Anleger aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds Ausschüttungen erhalten, die nicht durch entsprechende Gewinnüberschüsse gedeckt waren und so zu einem Absinken des Kapitalkontos des Anlegers unter die eingetragene Haftungssumme geführt hatten. Diesbezüglich war im Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen dem Anleger und der Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG vereinbart worden, dass der Anleger als Verkäufer für Umstände, die die Kommanditistenhaftung gem. §§ 171 ff. HGB vor der Übertragung der Beteiligung begründen, einzustehen hat.

Basierend auf dieser Regelung verklagte die Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG den Anleger mit einer im Februar 2018 eingereichten Klage auf Freihaltung von Ansprüchen aus der übertragenen Kommanditbeteiligung, da sie befürchtete, dass der Insolvenzverwalter die früher an den Anleger erfolgten Ausschüttungen demnächst von ihr zurückfordern werde. Mit der Klage wollte die Fondsgesellschaft den Eintritt den zehnjährigen absoluten Verjährung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verhindern.

Verjährung früh eingetreten

Das Landgericht Traunstein folgte jedoch der Argumentation unserer Kanzlei, wonach der von der Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG geltend gemachte Anspruch bereits vor Klageeinreichung verjährt war. Danach begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB bereits im Jahr der Übertragung der Beteiligung (2008) und endete somit schon mit Ablauf des Jahres 2011. Das Landgericht Traunstein ging – mangels anderweitiger Regelungen zwischen den Parteien in dem Kauf- und Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2008 – von einer sofortigen Fälligkeit des Freistellungsanspruchs aus und orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.11.2009 – III ZR 113/09).

In Bezug nahm das Gericht dabei auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.02.2018 (Az. 22 U 33/17), wonach „das Unterlassen einer Prüfung der Umstände, die die Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB begründen, insbesondere in Bezug auf den hier in Rede stehenden § 172 Abs. 4 HGB, für eine gewerbliche Aufkäuferin von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt als schlicht unverständlich und damit als grob fahrlässig erscheint“.

Das Urteil zeigt, dass Anleger die Rückforderung von Ausschüttungen oder – wie in diesem Fall – darauf bezogene Freistellungsansprüche nicht ungeprüft hinnehmen sollten.

Die Entscheidung des Landgerichts Traunstein ist noch nicht rechtskräftig.