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Negativer Marktwert: Bank muss Vorsatzvermutung widerlegen

Mit Beschluss vom 02.04.2019, Az. XI ZR 574/17, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem von Rotter Rechtsanwälte geführten Klageverfahren gegen die UniCredit Bank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung und unterlassener Offenlegung über den anfänglich negativen Marktwert eines Anfang 2007 empfohlenen Zinssatz- und Währungs-Swap-Kontrakts (CCS-Kontrakt) einen Zurückweisungsbeschluss des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 02.04.2019 fest, dass bei einem Anfang 2007 abgeschlossenen CCS-Kontrakt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beklagte Bank keinem vermeidbaren Rechtsirrtum hinsichtlich der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert eines Swap-Kontrakts unterlag. Beruft sich die Bank daher auf das Vorliegen eines vorsatzausschließenden vermeidbaren Rechtsirrtums, darf das Gericht dies nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde legen, wenn der Kläger vorträgt, die Beklagte habe um ihre Pflicht zur Aufklärung gewusst.

Der Senat bekräftigt in seinem Beschluss zudem nochmals den Grundsatz, dass die beklagte Bank, welche sich darauf beruft, ein Anspruch sei nach § 37a WpHG a.F. innerhalb der kurzen dreijährigen Frist verjährt, weil die dem Anspruch zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde, selbst darlegen und beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.06.2018 – XI ZR 388/16). Der geschädigte Anleger trägt nicht die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln der Bank.

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung gilt für mögliche Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen die Bank eine maximale  Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Negativer Marktwert – Widerlegung der Vorsatzvermutung kaum möglich

Der Bank dürfte die Widerlegung der Vorsatzvermutung kaum möglich sein. Denn die Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte ergibt sich schon aus dem Gesetz (Wertpapierhandelsgesetz), wobei es sich um die gleiche  Pflicht handelt, welche die Bank gegenüber dem Kunden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus einem Anlageberatungsverhältnis trifft.

Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Swap-Kontrakten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; spoerel@rrlaw.de)