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Archiv für 2020

Saalesparkasse: Anmeldung zur Musterfeststellungsklage

Nach Bekanntmachung der für den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichten Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse im Klageregister durch das Bundesamt für Justiz, können betroffene Verbraucher dort ihre Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

Das Oberlandesgericht Naumburg entscheidet nur dann über die Klage, wenn sich bis spätestens zum 18. November 2020 genügend Verbraucher beim Bundesamt für Justiz registriert haben.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingerichteten Website

Sparkasse Nürnberg: Anmeldung zur Musterfeststellungsklage

Prämiensparer bei der Sparkasse Nürnberg können sich ab sofort der vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bayern eingereichten Musterfeststellungsklage anschließen. Das Bundesamt für Justiz hat die Klage im Klageregister bekannt gemacht und ein entsprechendes Anmeldeformular online freigeschaltet.

Ziel der am 29.07.2020 eingereichten Klage ist es, vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in München zu klären, ob die Sparkasse Nürnberg ihren Kunden mit Prämiensparverträgen Zinsen nachzahlen muss und ob die Kündigung vieler Verträge rechtmäßig war.

Infotelefon für Fragen

Die Verbraucherzentrale Bayern bietet betroffenen Kunden der Sparkasse Nürnberg Unterstützung an. Interessierte können sich unter (0911) 99 39 90 27 informieren, welche Fälle grundsätzlich zur Klage passen und was bei der Registrierung zu beachten ist. Das Infotelefon ist Dienstag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr zu erreichen. An zwei Tagen in der Woche informiert auch die Nürnberger Beratungsstelle am Albrecht-Dürer-Platz 6 betroffene Sparer persönlich zu diesen Zeiten: Montag von 9:30 bis 12:30 und 13:30 bis 16:30 Uhr, Freitag von 9:30 bis 12:30 Uhr.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Wirecard Insolvenzverfahren eröffnet – Frist 26.10.2020

Das Amtsgericht München hat am 25. August 2020 das Insolvenzverfahren über die Wirecard AG  (Az. 1542 IN 1308/20) regulär eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.10.2020 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Anmeldung der Insolvenzforderung im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB gegenüber potentiellen weiteren Anspruchsgegnern erforderlich (BGH, Urteil vom 25.11.2014, XI ZR 169/13).

Für eine erfolgreiche Anmeldung im Insolvenzforderung reicht es nicht aus, auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und die Veröffentlichungen in der Presse zu den Vorgängen bei Wirecard zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr eine detaillierte und fundierte Darstellung des Sachverhalts und vor allem der rechtlichen Grundlagen, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt werden soll. Anderenfalls ist zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung ohne Weiteres bestreiten wird.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Setzen Sie sich hierzu bitte unter mail@rrlaw.de mit uns in Verbindung. Nach Prüfung der uns von Ihnen überlassenen Informationen und Unterlagen können wir Ihnen das weitere Vorgehen – auch im Hinblick auf eine evtl. Prozessfinanzierung oder ein Vorgehen über Ihre Rechtsschutzversicherung – aufzeigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Nürnberg

Am 29.07.2020 hat der von unserer Kanzlei vertretene Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg eingereicht.

Die Sparkasse Nürnberg und ihre Rechtsvorgängerinnen (Stadtsparkasse Nürnberg und Kreissparkasse Nürnberg) haben seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern formularmäßige Sparverträge unter der Bezeichnung „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen. Die Sparkasse Nürnberg hat nach der gemeinsamen Einschätzung des Musterklägers und unserer Sozietät die anfallenden Zinsen falsch berechnet und den Verbrauchern erhebliche Zinsbeträge vorenthalten.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage insbesondere die Klärung, dass die von der Beklagten verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist und möchte erreichen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung allgemeinverbindlich festsetzt.

Zudem begehrt der Musterkläger die Klärung, dass der Sparkasse Nürnberg kein ordentliches Kündigungsrecht zu den Prämiensparverträgen zusteht.

Weitergehende Informationen hierzu stellt die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. interessierten Verbrauchern unter www.musterfeststellungsklagen.de zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Musterfeststellungsklage gegen Saalesparkasse

Am 01.07.2020 hat der von unserer Kanzlei vertretene Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Musterfeststellungsklage  gegen die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse eingereicht.

Die Saalesparkasse und ihre Rechtsvorgängerinnen (Stadt- und Saalkreissparkasse Halle und Kreissparkasse Merseburg-Querfurt) haben seit Anfang der 1990er Jahre mit Verbrauchern formularmäßige Sparverträge unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ und „Flexibles S-Prämiensparen“ abgeschlossen.

Die Saalesparkasse hat nach der gemeinsamen Einschätzung des Musterklägers und unserer Sozietät die anfallenden Zinsen falsch berechnet und den Verbrauchern erhebliche Zinsbeträge vorenthalten.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage insbesondere die Klärung, dass bestimmte von der Beklagten verwendete Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und möchte erreichen, dass das Oberlandesgericht Naumburg die Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung allgemeinverbindlich festsetzt.

Weitergehende Informationen hierzu stellt die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. interessierten Verbrauchern unter www.musterfeststellungsklagen.de zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Keine Negativzinsen: Landgericht Düsseldorf weist Klage ab

München, 30.06.2020 Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.06.2020 die Auffassung der von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Beklagten bestätigt, dass bei einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung der Darlehensgeber keine Zahlungen an den Darlehensnehmer schuldet, wenn der im Vertrag vereinbarte Zinssatz rechnerisch unter 0,00% p.a. sinkt.

Das klagende Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2004 bei einem institutionellen Anleger ein Schuldscheindarlehen aufgenommen, bei dem die Höhe der geschuldeten Zinszahlungen an den 6-Monats-EURIBOR gekoppelt war. Nachdem sich in Folge der Zinspolitik der EZB ab Ende November 2015 mit dieser Zinsformel erstmals rechnerisch ein negativer Wert ergab, forderte das klagende Land als Darlehensnehmer die errechneten „negativen Zinsen“ vom Darlehensgeber.

Diesem Ansinnen hat das LG Düsseldorf eine Absage erteilt. In seiner Begründung hat sich das Gericht der von uns vorgetragenen Auffassung angeschlossen, dass entsprechend dem gesetzlichen Leitbild im Darlehensrecht der maßgebliche Darlehensvertrag aus dem Jahr 2004 ausschließlich eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers vorsieht.

Ergänzend hat das LG Düsseldorf seine Entscheidung auch auf die weitere Argumentation unserer Kanzlei gestützt, wonach ein Zahlungsanspruch wegen der vom klagenden Land in Schuldscheindarlehen vorgegebenen und damit formularmäßig verwendeten Zinsgleitklausel auch nach AGB-rechtlichen Grundsätzen ausscheidet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kontakt:
Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechtsanwalt Bernd Jochem
Rechtsanwalt Tillmann Spörel
Baierbrunner Str. 85
81379 München
Telefon: +49 89 649845-0
Telefax: +49 89 649845-40
E-Mail: mail@rrlaw.de
www.rrlaw.de

Wirecard – Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Vorgänge um die Wirecard AG haben am 25.06.2020 einen weiteren Höhepunkt erreicht, nachdem der Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt hat, dass er beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt hat.

Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche können dennoch weiter verfolgt werden. Neben der Geltendmachung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommen insbesondere auch Haftungsansprüche gegen ehemalige und aktuelle Vorstände des Unternehmens sowie gegen die Wirtschaftsprüfer der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht.

Bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber Vorständen können wir auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken. So konnten wir im Fall Infomatec im Jahr 2004 erstmals die Vorstandshaftung bei bewusst falschen Ad-hoc-Meldungen durchsetzen (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, II ZR 402/02).

Die Aussichten für eine erfolgreiche Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber der BaFin (oder der von ihr beauftragten DPR) sehen wir dagegen als gering an. Gem. § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden, dass einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen gegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine Schadensersatzansprüche gegen sie erheben können (BGH, Urteil v. 07.05.2009, Az. III ZR 277/08). Diese Regelung wurde vom BGH als grundgesetzkonform und vom Europäischen Gerichtshof bereits 2004 als europarechtskonform angesehen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

Wirecard Schadensersatz: Ansprüche prüfen lassen

Für Aktionäre, die mit Wirecard-Aktien (ISIN DEDE0007472060) Verluste erlitten haben, prüfen wir mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen und/oder Dritten.

Der Zahlungsdienstleister Wirecard steht seit einiger Zeit im Fokus, nachdem des immer wieder Berichte über Ungereimtheiten in den Bilanzen des Unternehmens gegeben hatte. Ende April 2020 hatte bereits ein Sonderprüfungsgutachten von KPMG  ergeben, dass nicht alle Umsatzerlöse dem Grunde und der Höhe nach nachvollzogen werden konnten. Auch Zahlungen auf Treuhandkonten waren in Höhe von einer Milliarde EUR nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurden auch Untersuchungen seitens der BaFin und der Staatsanwaltschaft München eingeleitet.

Am 18.06.2020 hat Wirecard die Vorlage des Jahresabschlusses 2019 erneut verschoben, nachdem die Abschlussprüfer von EY Wirecard darüber informiert hatten, dass ein Testat des Jahresabschlusses weiterer Prüfungen bedürfe, da die beiden die Treuhandkonten seit 2019 führenden Banken die betreffenden Kontonummern nicht zuordnen konnten. Nach weiteren Presseberichten vom 19.06.2020 soll die die philippinische Bank BDO Unibank, bei der angeblich eines der Treuhandkonten für Wirecard geführt wurde, mitgeteilt haben, dass Wirecard kein Kunde der Bank sei und anderslautende Dokumente Fälschungen seien.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Setzen Sie sich hierzu bitte unter mail@rrlaw.de mit uns in Verbindung. Nach Prüfung der uns von Ihnen überlassenen Informationen und Unterlagen können wir Ihnen das weitere Vorgehen – auch im Hinblick auf eine evtl. Prozessfinanzierung oder ein Vorgehen über Ihre Rechtsschutzversicherung – aufzeigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

 

brand eins: ROTTER RECHTSANWÄLTE gehört zu den besten Kapitalmarktrechtskanzleien in Deutschland

In Heft 16 des Magazins brandeins, das im Mai 2020 erschienen ist, wurde ROTTER RECHTSANWÄLTE als eine der besten Kapitalmarktrechtskanzleien in Deutschland ausgezeichnet. Innerhalb der Bestenliste ist ROTTER RECHTSANWÄLTE sogar die einzige Kanzlei, die ausschließlich auf Kapitalanleger- bzw. Bankkundenseite tätig ist.

Beste Wirtschaftskianzleien Kapitalmarktrecht

Die Auszeichnung basiert auf einer Befragung unter Anwälten und Inhouse-Juristen. Für die Befragung im Jahr 2020 wurden 10.248 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und 2975 Inhouse-Juristen identifiziert, die per E-Mail mit einem personalisierten Link zur Teilnahme an der Online-Befragung eingeladen wurden. Die Dauer der Befragung lief vom 8.10.2019 bis zum 18.11.2019. Insgesamt haben sich 2.615 Anwälte und Inhouse-Juristen an der Umfrage beteiligt und den Fragebogen vollständig ausgefüllt, wobei Empfehlungen der eigenen Kanzlei identifiziert und unberücksichtigt blieben. „Wir freuen uns sehr über diese positive Einschätzung. Wir wissen allerdings auch, dass solche Auszeichnungen immer nur Leistungen in der Vergangenheit betreffen und wir jeden Tag aufs Neue qualitativ hochwertige Arbeit erbringen müssen, um auch in Zukunft zu den Besten zu gehören“ so die beiden Partner Klaus Rotter und Bernd Jochem.