München, 30.06.2020 Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.06.2020 die Auffassung der von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Beklagten bestätigt, dass bei einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung der Darlehensgeber keine Zahlungen an den Darlehensnehmer schuldet, wenn der im Vertrag vereinbarte Zinssatz rechnerisch unter 0,00% p.a. sinkt.
Das klagende Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2004 bei einem institutionellen Anleger ein Schuldscheindarlehen aufgenommen, bei dem die Höhe der geschuldeten Zinszahlungen an den 6-Monats-EURIBOR gekoppelt war. Nachdem sich in Folge der Zinspolitik der EZB ab Ende November 2015 mit dieser Zinsformel erstmals rechnerisch ein negativer Wert ergab, forderte das klagende Land als Darlehensnehmer die errechneten „negativen Zinsen“ vom Darlehensgeber.
Diesem Ansinnen hat das LG Düsseldorf eine Absage erteilt. In seiner Begründung hat sich das Gericht der von uns vorgetragenen Auffassung angeschlossen, dass entsprechend dem gesetzlichen Leitbild im Darlehensrecht der maßgebliche Darlehensvertrag aus dem Jahr 2004 ausschließlich eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers vorsieht.
Ergänzend hat das LG Düsseldorf seine Entscheidung auch auf die weitere Argumentation unserer Kanzlei gestützt, wonach ein Zahlungsanspruch wegen der vom klagenden Land in Schuldscheindarlehen vorgegebenen und damit formularmäßig verwendeten Zinsgleitklausel auch nach AGB-rechtlichen Grundsätzen ausscheidet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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