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BGH hebt Urteil des OLG Dresden in Sachen Bisnode Deutschland GmbH auf

Im Rahmen eines von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreits gegen die Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) ist der Bundesgerichtshof (BGH) ins seinem Urteil vom 12.03.2020, Az. VII ZR 55/19 den klägerischen Ausführungen gefolgt und hat das Urteil des OLG Dresden aufgehoben und zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Es handelt sich um das erste Urteil des BGH in einem Einzelverfahren, das eine Musterfeststellungsklage betrifft. Der BGH folgte unserer Auffassung, dass der Rechtsstreit von Amts wegen auszusetzen ist, sobald das Gericht Kenntnis von der Musterfeststellungsklage und der Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage erhält. Eines Antrages bedarf es dafür nicht. Die Bewertung der Abhängigkeit der Einzelklage von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage ist nach den Maßstäben und der Rechtsprechung des BGH zu § 8 KapMuG zu beurteilen.

Das OLG Dresden hatte die Revision gegen sein Urteil zugelassen, da es nicht dem Antrag des Klägers gefolgt ist, den Rechtsstreit gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen, obwohl der Kläger seine Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hatte.

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage begehrt die Musterklägerin, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Bisnode Deutschland GmbH zustehen.

Hintergrund

Hintergrund ist, dass die Bisnode Deutschland GmbH und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit (Bonität) bewerteten und über diese Bewertung den drei Emittenten sog. „Top Ratings“ mit einer Ratingnote „1“ erteilten. In den „Top Ratings“ bestätigte die Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin schriftlich, dass die Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG „zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands“ gehören. Diese hervorragende Bewertung wurde von der Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin insbesondere damit begründet, dass die drei Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG fungierten als Emissionshäuser, die sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen refinanzierten. Im November 2013 wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt und im April 2014 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Future Business KGaA, der Prosavus AG sowie der ecoConsort AG eröffnet.

Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten sowie die Musterbeklagte erteilten der Future Business KGaA im Juli 2011, im Juli 2012 und im Juli 2013 sowie der Prosavus AG und der ecoConsort AG jeweils im Juli 2012 und Juli 2013 ein „Top Rating“ mit nahezu identischen Bewertungsergebnissen und Aussagen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG nutzten diese „Top Ratings“ zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte, indem sie die „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin auf ihrer Homepage und in ihren Geschäftsberichten ihren Anlegern zugänglich machten und ihre Vermittler auf die „Top Ratings“ verweisen ließen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)