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Wirecard – Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Vorgänge um die Wirecard AG haben am 25.06.2020 einen weiteren Höhepunkt erreicht, nachdem der Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt hat, dass er beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt hat.

Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche können dennoch weiter verfolgt werden. Neben der Geltendmachung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommen insbesondere auch Haftungsansprüche gegen ehemalige und aktuelle Vorstände des Unternehmens sowie gegen die Wirtschaftsprüfer der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht.

Bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber Vorständen können wir auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken. So konnten wir im Fall Infomatec im Jahr 2004 erstmals die Vorstandshaftung bei bewusst falschen Ad-hoc-Meldungen durchsetzen (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, II ZR 402/02).

Die Aussichten für eine erfolgreiche Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber der BaFin (oder der von ihr beauftragten DPR) sehen wir dagegen als gering an. Gem. § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden, dass einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen gegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine Schadensersatzansprüche gegen sie erheben können (BGH, Urteil v. 07.05.2009, Az. III ZR 277/08). Diese Regelung wurde vom BGH als grundgesetzkonform und vom Europäischen Gerichtshof bereits 2004 als europarechtskonform angesehen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)