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Archiv für 2020

BGH hebt Urteil des OLG Dresden in Sachen Bisnode Deutschland GmbH auf

Im Rahmen eines von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreits gegen die Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) ist der Bundesgerichtshof (BGH) ins seinem Urteil vom 12.03.2020, Az. VII ZR 55/19 den klägerischen Ausführungen gefolgt und hat das Urteil des OLG Dresden aufgehoben und zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Es handelt sich um das erste Urteil des BGH in einem Einzelverfahren, das eine Musterfeststellungsklage betrifft. Der BGH folgte unserer Auffassung, dass der Rechtsstreit von Amts wegen auszusetzen ist, sobald das Gericht Kenntnis von der Musterfeststellungsklage und der Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage erhält. Eines Antrages bedarf es dafür nicht. Die Bewertung der Abhängigkeit der Einzelklage von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage ist nach den Maßstäben und der Rechtsprechung des BGH zu § 8 KapMuG zu beurteilen.

Das OLG Dresden hatte die Revision gegen sein Urteil zugelassen, da es nicht dem Antrag des Klägers gefolgt ist, den Rechtsstreit gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen, obwohl der Kläger seine Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hatte.

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage begehrt die Musterklägerin, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Bisnode Deutschland GmbH zustehen.

Hintergrund

Hintergrund ist, dass die Bisnode Deutschland GmbH und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit (Bonität) bewerteten und über diese Bewertung den drei Emittenten sog. „Top Ratings“ mit einer Ratingnote „1“ erteilten. In den „Top Ratings“ bestätigte die Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin schriftlich, dass die Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG „zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands“ gehören. Diese hervorragende Bewertung wurde von der Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin insbesondere damit begründet, dass die drei Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG fungierten als Emissionshäuser, die sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen refinanzierten. Im November 2013 wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt und im April 2014 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Future Business KGaA, der Prosavus AG sowie der ecoConsort AG eröffnet.

Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten sowie die Musterbeklagte erteilten der Future Business KGaA im Juli 2011, im Juli 2012 und im Juli 2013 sowie der Prosavus AG und der ecoConsort AG jeweils im Juli 2012 und Juli 2013 ein „Top Rating“ mit nahezu identischen Bewertungsergebnissen und Aussagen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG nutzten diese „Top Ratings“ zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte, indem sie die „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin auf ihrer Homepage und in ihren Geschäftsberichten ihren Anlegern zugänglich machten und ihre Vermittler auf die „Top Ratings“ verweisen ließen.

Rechtsanwalt Klaus Rotter bei Börse Online zu Rückvergütungen in der Schweiz

Rückvergütungen in der Schweiz: Viele Deutsche investierten hohe Beträge bei Schweizer Banken und Vermögensverwaltern. Sie nahmen oft überteuerte Anlagekosten in Kauf, weil das Bankgeheimnis Diskretion versprach. Mittlerweile ist klar: Die Anleger haben ein Recht, sogenannte Kick-backs zurückzubekommen. Doch droht Verjährung – die Betroffenen sollten sich beeilen, um ihre Ansprüche einzufordern.

Hier können Sie den vollständigen Artikel „Rückvergütungen: Abgezockt in der Schweiz – das sollten Betroffene jetzt wissen“ abrufen.

Schäden aus Zertifikaten: Anleger sollten Schadenersatzansprüche prüfen lassen

Aufgrund des derzeitigen Kursverfalls scheint sich das Szenario für Anleger von Zertifikaten im Rahmen der Finanzmarktkrise aus dem Jahr 2007/2008 zu wiederholen.

So haben bereits einige „Express-Zertifikate“ und „Aktienanleihen“ der Deka und der DZ Bank in den letzten Tagen einen Verlust gegenüber ihrem Verkaufspreis von mindestens 50% verbucht.

Trotz der negativen Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise 2007/2008 mit den Lehman-Zertifikaten haben zahlreiche  Banken privaten und institutionellen Anlegern Zertifikate veräußert. . So beträgt das derzeitige Volumen der emittierten Zertifikate deutscher Banken rund EUR 70 Mrd.

Ende Dezember 2019 hatten die Deka Bank einen Anteil an den emittierten Zertifikaten von 21,8 %, die DZ Bank von 18,3 %, die LBBW von 10,9 % und die Helaba von 10,9 %.

Da Zertifikate (in der Regel Inhaberschuldverschreibungen im Sinne des § 793 BGB) stets auf einem Bezugsverhältnis, wie der Wertentwicklung einer Aktie oder eines Index bzw. mehrerer Aktien oder Indices basieren, sind Zertifikate und Aktienanleihen besonders von einem erheblichen Kursverfall an den Börsen betroffen. Im Zeitpunkt eines solchen Kursverfalles verwirklichen sich die Risiken des jeweiligen Zertifikates.

Über diese Risiken hätten die Anleger vor dem Erwerb der Zertifikate seitens der beratenden Bank durch Aushändigung der entsprechenden Informationsblätter sowie der Erläuterung durch den Anlageberater deutlich aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus sind Anleger beim Erwerb von Zertifikaten insbesondere auf die Risikopotenzierung hinzuweisen, wenn etwa bei einem Basiswert, der aus einem Korb mehrerer Aktien besteht, bereits der Ausfall eines einzigen Unternehmens zum Totalausfall des Zertifikats führt. Auf den Umstand, dass Zertifikate für Privatanleger zu risikoreich und damit ungeeignet sind, warnt Rotter Rechtsanwälte seit mehr als zehn Jahren. So hat Herr Rechtsanwalt Klaus Rotter bereits im Jahr 2010 in seinem Aufsatz „Zwölf Gründe, den Vertrieb strukturierter Finanzinstrumente zu beschränken“ in der Zeitschrift VuR 2010, Seite 371ff. unter anderem darauf hingewiesen, dass letztlich nur finanzmathematisch versierte Anleger die Risiken von Zertifikaten sachgerecht einschätzen können.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB prüft aktuell für betroffene Anleger die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die jeweilige Bank in ihrer Funktion als Emittentin als auch als Anlageberater.

Zur Bündelung der Anleger steht im Gegensatz zu den Lehman-Zertifikaten im Jahr 2007 heute die Möglichkeit der Überprüfung der Informationsblätter der jeweiligen Zertifikate im Rahmen eines Kapitalanlegermusterverfahrens nach dem KapMuG zur Verfügung, da die Informationsblätter zu den Zertifikaten gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KapMuG öffentliche Kapitalmarktinformationen sind. An dem jeweiligen Kapitalanlegermusterverfahren könnten sich sämtliche Anleger eines Zertifikates beteiligen.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH gegen die Bisnode Deutschland GmbH

Im Rahmen eines von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreits gegen die Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) findet am 12.03.2020 ein Termin zu mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt. Das OLG Dresden hatte die Revision gegen sein Urteil zugelassen, da es nicht dem Antrag des Klägers gefolgt ist, den Rechtsstreit gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen, obwohl der Kläger seine Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hatte.

Der BGH hat nun darüber zu entscheiden, ob ein (Berufungs-)Gericht das Verfahren gemäß § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen hat, wenn der Kläger seine Ansprüche nach der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage angemeldet hat. Vorliegend mag eine Besonderheit darin liegen, dass dem Kläger eine frühere Anmeldung nicht möglich war. Seine Anmeldung erfolgte unverzüglich am Tag der Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage.

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage begehrt die Musterklägerin, die  Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Bisnode Deutschland GmbH zustehen.

Hintergrund ist, dass die Bisnode Deutschland GmbH und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit (Bonität) bewerteten und über diese Bewertung den drei Emittenten sog. „Top Ratings“ mit einer Ratingnote „1“ erteilten. In den „Top Ratings“ bestätigte die Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin schriftlich, dass die Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG „zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands“ gehören. Diese hervorragende Bewertung wurde von der Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin insbesondere damit begründet, dass die drei Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG fungierten als Emissionshäuser, die sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen refinanzierten. Im November 2013 wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt und im April 2014 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Future Business KGaA, der Prosavus AG sowie der ecoConsort AG eröffnet.

Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten sowie die Musterbeklagte erteilten der Future Business KGaA im Juli 2011, im Juli 2012 und im Juli 2013 sowie der Prosavus AG und der ecoConsort AG jeweils im Juli 2012 und Juli 2013 ein „Top Rating“ mit nahezu identischen Bewertungsergebnissen und Aussagen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG nutzten diese „Top Ratings“ zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte, indem sie die „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin auf ihrer Homepage und in ihren Geschäftsberichten ihren Anlegern zugänglich machten und ihre Vermittler auf die „Top Ratings“ verweisen ließen.

 

Termin zur mündlichen Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen die Bisnode Deutschland GmbH

Im Rahmen der von unserer Kanzlei geführten Musterfeststellungsklage gegen die Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) findet am 28.02.2020 der erste Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Frankfurt am Main statt. Dabei hat das Gericht zunächst die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet (§§ 610 Abs. 5, 280 ZPO).

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage begehrt die Musterklägerin, die  Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH (ehemals Hoppenstedt) für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Bisnode Deutschland GmbH zustehen.

Hintergrund ist, dass die Bisnode Deutschland GmbH und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit (Bonität) bewerteten und über diese Bewertung den drei Emittenten sog. „Top Ratings“ mit einer Ratingnote „1“ erteilten. In den „Top Ratings“ bestätigte die Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin schriftlich, dass die Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG „zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands“ gehören. Diese hervorragende Bewertung wurde von der Bisnode Deutschland GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin insbesondere damit begründet, dass die drei Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG fungierten als Emissionshäuser, die sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen refinanzierten. Im November 2013 wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt und im April 2014 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Future Business KGaA, der Prosavus AG sowie der ecoConsort AG eröffnet.

Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten sowie die Musterbeklagte erteilten der Future Business KGaA im Juli 2011, im Juli 2012 und im Juli 2013 sowie der Prosavus AG und der ecoConsort AG jeweils im Juli 2012 und Juli 2013 ein „Top Rating“ mit nahezu identischen Bewertungsergebnissen und Aussagen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG nutzten diese „Top Ratings“ zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte, indem sie die „Top Ratings“ der Bisnode Deutschland GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin auf ihrer Homepage und in ihren Geschäftsberichten ihren Anlegern zugänglich machten und ihre Vermittler auf die „Top Ratings“ verweisen ließen.

Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG

Schon im Jahr 2017 hatten wir über die Inanspruchnahme von Anlegern auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bei der Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG (HCI Holland XIV) berichtet (mehr→).

Aktuell sieht sich nun eine Vielzahl von Anlegern einer Klage der Waarde Verwaltungsgesellschaft mbH ausgesetzt, welche behauptet, nunmehr Inhaberin der entsprechenden Forderungen zu sein.

Wir sehen gute Chancen dafür, dass sich Anleger der Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG mit Erfolg gegen diese Inanspruchnahme auf Rückzahlung der Ausschüttungen wehren können.

Zwei Neuzugänge bei Rotter Rechtsanwälte

Wir freuen uns über zwei Neuzugänge in unserem Anwaltsteam.

Dr. Navideh Maleki verstärkt unsere Kanzlei seit 1. Oktober 2019. Nach zuletzt fünfjähriger Tätigkeit als Juristin in einem Verlag berät und vertritt Frau Rechtsanwältin Dr. Maleki bei Rotter Rechtsanwälte Anleger und Bankkunden in den Bereichen Berater- und Vermittlerhaftung, geschlossene Fonds, Anleiherecht, fehlerhafte Kapitalmarktinformationen, Kapitalanlagebetrug, Insolvenzrecht, Aufsichts- und Gesellschaftsrecht.

Mit Moritz Schmidt konnte unsere Kanzlei mit Beginn des Jahres 2020 einen Kollegen mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht gewinnen. Herr Rechtsanwalt Schmidt, der auch den Fachanwaltstitel im Bank- und Kapitalmarktrecht führt, war zuletzt mehr als acht Jahre für eine ebenfalls auf diesen Bereich spezialisierte Kanzlei in München tätig. Bei Rotter Rechtsanwälte wird er die Interessenvertretung und Prozessführung für die von der Kanzlei vertretenen Mandanten in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts, Bankrechts und Börsenrechts, insbesondere bei Kredit- und allgemeinen Bankgeschäften, finanzierten Renten- und Hebelmodellen, Beteiligungen an Fondsmodellen und Publikumsgesellschaften, atypisch stillen Beteiligungen, finanzierten Kapitalanlagen des grauen Kapitalmarkts und der Haftung von Anlageberatern, Vermittlern, Vertrieben wahrnehmen.