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Archiv für 2021

Vergleichsangebot Deutsche Telekom AG

Die Deutsche Telekom AG will allen Klägern, die im Zusammenhang mit fehlerhaften Angaben im Börsenprospekt zum dritten Börsengang im Mai 2000 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben, bis zum 30. Juni 2022 ein Vergleichsangebot unterbreiten. Das Angebot erhalten die Kläger jeweils über ihre Rechtsanwälte, über die sie ihre Klageverfahren führen.

Bei dem Erörterungstermin im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens vor dem OLG Frankfurt/Main am 23.11.2021 wurde das Vergleichsangebot vorgestellt. Das Gericht hat anschließend den vergleichsberechtigten Anlegern dringend zur Annahme des Angebots geraten, um eine zeit- und kostenintensive Fortführung des bereits 20 Jahre andauernden Verfahrens zu vermeiden.

Grundvoraussetzung für das Vergleichsangebot ist, dass der Kauf der Aktien im Zeitraum zwischen dem 27. Mai 2000 und dem 19. Dezember 2000 erfolgt sein muss und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet und bis heute aufrechterhalten wurden.

Die konkreten Vergleichsangebote richten sich weiter nach den individuellen Gegebenheiten bei den jeweiligen Klägern →mehr

OLG Naumburg: Saalesparkasse muss Zinsen neu berechnen

Im Verfahren der von uns für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse fand heute die mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Naumburg (OLG) statt. Das OLG machte im Termin deutlich, dass die Saalesparkasse die Zinsen aus den Prämiensparverträgen falsch berechnet hat. In der Frage, wie dies richtigerweise zu erfolgen hat, folgte es im Wesentlichen den Anträgen des Musterklägers zur ergänzenden Vertragsauslegung. Auch wenn Einzelfragen noch zu klären sind, können betroffene Sparer deshalb auf Nachzahlungen hoffen. 

Das OLG Naumburg folgt damit zugleich der Linie des BGH aus seinem jüngsten Urteil zu Prämiensparverträgen vom 06.10.2021. Dies bedeutet insbesondere, dass sich die Sparkasse an einem Referenzzins für langfristige Spareinlagen zu orientieren und den sogenannten relativen Zinsabstand zu wahren hat. Diese Berechnungsmethode führt zu wesentlich höheren Zinsansprüchen als den von der Sparkasse bislang gewährten.

Außerdem erklärte das Gericht, dass die Ansprüche der Prämiensparer erst mit Beendigung (wirksamer Kündigung) des Prämiensparvertrages fällig werden. Erst dann beginnt mithin auch der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Somit können die Betroffenen Nachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer beanspruchen.

Gleichwohl gilt insoweit zu beachten, dass Ansprüche von Prämiensparern damit zum 31.12.2021 zu verjähren drohen, wenn die Verträge bereits im Jahre 2018 gekündigt und bislang keine verjährungshemmenden Schritte eingeleitet wurden.

Das OLG Naumburg hat noch kein Urteil gesprochen. Als wichtigster Schritt ist nunmehr zunächst noch der konkrete Referenzzins zu bestimmen, an dem sich die Sparkasse orientieren muss.

Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich.

Lesen Sie hier die Meldung des vzbv zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021.

Unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang für den Verbraucherzentrale Bundesverband zwei weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München, an die sich Betroffene durch Anmeldung im Klageregister noch anschließen können.

Telekom-Prozess: Verhandlung am 23.11.2021

Der Telekom-Prozess im Zusammenhang mit fehlerhaften Angaben im Börsenprospekt zum dritten Börsengang im Mai 2000 könnte nach gut 20 Jahren zu Ende gehen. Im Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG wird das Verfahren nach der Zurückverweisung durch den BGH mit einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 vor dem OLG Frankfurt/Main fortgeführt. In diesem Termin soll auch ein Vergleichsvorschlag erörtert werden, der von einem Großteil der Beteiligten im Vorfeld ausgearbeitet wurde.

Es ist vorgesehen, dass sämtliche Kläger, die die Vergleichsvoraussetzungen erfüllen, bis zum 30. Juni 2022 ein Vergleichsangebot unterbreitet bekommen.

Die erste Klage unserer Kanzlei war im August 2001 eingereicht worden, die erste mündliche Verhandlung vor dem LG Frankfurt/Main in ausgesuchten Pilotverfahren fand am 23.11.2004 statt. Um die Masse der Verfahren in den Griff zu bekommen, wurde ein knappes Jahr später das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eingeführt, weshalb dieses Gesetz auch als „Lex Telekom“ bezeichnet wurde.

Keine Negativzinsen: OLG Düsseldorf weist Berufung zurück

Land NRW scheitert auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, bei Schuldscheindarlehen Ansprüche aufgrund „negativer Zinsen“ durchzusetzen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.10.2021 (Az. I-5 U 29/21) die erstinstanzliche Entscheidung des LG Düsseldorf vom 24.06.2020 (Az. 2b O 254/18) und damit die Auffassung der von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Beklagten bestätigt, dass bei einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung der Darlehensgeber keine Zahlungen an den Darlehensnehmer schuldet, wenn der im Vertrag vereinbarte Zinssatz rechnerisch unter 0,00% p.a. sinkt.

Das klagende Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2004 bei einem institutionellen Anleger ein Schuldscheindarlehen über 50 Mio. EUR aufgenommen, bei dem die Höhe der geschuldeten Zinszahlungen an den 6-Monats-EURIBOR gekoppelt war. Nachdem sich in Folge der Zinspolitik der EZB ab Ende November 2015 mit dieser Zinsformel erstmals rechnerisch ein negativer Wert ergab, forderte das klagende Land als Darlehensnehmer die errechneten „negativen Zinsen“ vom Darlehensgeber.

Diesem Ansinnen haben sowohl das LG Düsseldorf als nunmehr auch das OLG Düsseldorf eine Absage erteilt. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf handelt es sich bei der fraglichen Zinsgleitklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die dahingehend auszulegen sei, dass konkludent eine Zahlungspflicht der darlehensgebenden Beklagten ausgeschlossen werden sollte. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass das klagende Land bei dem von ihm vorgegebenen Klauselwerk auf den gesetzlichen Fachbegriff des „Darlehensvertrages“ abgestellt hat, dessen Leitbild jedoch keine Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers vorsieht. Eine rein mathematische Betrachtungsweise greift nach Ansicht des Gerichts insoweit zu kurz.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen, das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

BGH zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Der BGH hat mit Urteil vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig über die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen entschieden.

Rechtsanwalt Tillmann Spörel hat sich hierzu gegenüber dem Handelsblatt geäußert → Link zum Artikel

Unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang für den Verbraucherzentrale Bundesverband drei weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Saalesparkasse, die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München.

Zinsanpassung

Sharewood: Staatsanwaltschaft ermittelt und sperrt Website

Bei der Sharewood Switzerland AG scheinen sich die Ereignisse weiter zuzuspitzen. Nachdem zuletzt immer mehr Gerichte, darunter auch erstmals Oberlandesgerichte, die von Anlegern geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bestätigt haben (vgl. u.a. das Landgericht Traunstein), sind heute auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bekannt geworden.

Bei Aufruf der Website des Unternehmens erscheint aktuell (24.09.2021) folgender Hinweis:

„Diese Website wurde durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kantonspolizei Zürich auf sharewood@kapo.zh.ch“

Das Unternehmen hatte bis zuletzt um neue Anleger geworben. Mit der Maßnahme der Staatsanwaltschaft soll dies offenbar unterbunden werden.

Sollten Sie ebenfalls geschädigt worden sein, unterbreiten wir Ihnen gerne ein persönliches Vertretungsangebot.

MS Wehr Blankenese: Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Anleger der MS Wehr Blankenese Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurden bereits im Jahr 2013 seitens der Gesellschaft (unrechtmäßig) zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 25% der Anlagesumme aufgefordert. Unabhängig davon, ob die Anleger dieser Aufforderung nachgekommen sind, haben alle Kommanditisten diesen August/September ein Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Tobias Brinkmann erhalten. Mit seinem Schreiben fordert der Insolvenzverwalter nunmehr sämtliche erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurück.

Die Anleger sind als sog. Direktkommanditisten im Handelsregister eingetragen. In den Anfangsjahren wurde ihnen ca. 50% ihrer Anlagesumme zurückbezahlt. Der Insolvenzverwalter macht nun geltend, dass diese Auszahlung nicht aus erzielten Gewinnen erfolgt sei, sondern aus der eingelegten Anlagesumme. Dadurch sei die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft in dieser Höhe wiederaufgelebt. Hat ein Anleger bei der MS Wehr Blankenese beispielsweise 100.000 € angelegt und entspricht seine Anlagesumme seiner Haftsumme gegenüber Dritten und hat er 50.000 € seiner Einlage als Ausschüttung erhalten, obwohl die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet, dann beträgt seine Einlage nur noch 50.000 € und somit um 50.000 € weniger als seine Haftsumme. Er haftet somit Gläubigern der Gesellschaft gegenüber in Höhe von bis zu 50.000 €.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.09.2016 – im Handelsregister bekannt gegeben am 28.09.2016 – wurde über das Vermögen der MS Wehr Blankenese Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren bei dem AG Niebüll, Az. 5 IN 54/16, eröffnet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 2 HGB die Rechte der Gläubiger der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. In seinem Schreiben hat der Insolvenzverwalter nunmehr mitgeteilt, dass Gläubigerforderungen in Höhe von 1.079.533,42 € bestünden.

Jeder betroffene Anleger der MS Wehr Blankenese Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sollte daher im Einzelfall überprüfen lassen, ob seitens des Insolvenzverwalters die Höhe der geforderten Ausschüttungen sowie die Höhe der Gläubigerforderungen korrekt berechnet wurden und ob die Voraussetzungen für den Anspruch des Insolvenzverwalters vorliegen.

Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter.

VR – Banken: Kundenkonten leergeräumt

Unsere Kanzlei wird seit August 2021 vermehrt von Kunden der genossenschaftlichen deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (VR – Banken) mandatiert, deren Konten bei einer  VR-Bank von unbefugten Dritten sprichwörtlich leergeräumt wurden.

Stets wurden ohne Zustimmung der Mandanten von der jeweiligen VR-Bank Zahlungsvorgänge zu Lasten der Mandanten ausgeführt und von Unbefugten deren gesamtes Guthaben abgezogen und auf Drittkonten überwiesen. Zielkonten waren regelmäßig Bankkonten Dritter bei der N26 Bank GmbH. Häufig hatten sich die Betrüger zuvor mittels Phishing Zugang zu den Apps VR SecureGo plus oder VR SecureGo verschafft.

Der Schaden unserer Mandanten liegt derzeit bei durchschnittlich 90.000,00 EUR. Es handelt sich oft um deren gesamtes liquides Vermögen.

Unverzüglich sollte im Schadensfall der Schaden – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – dem kontoführenden Kreditinstitut angezeigt und den Buchungen widersprochen werden. Wir raten Kunden im Schadensfalle deshalb noch am Tage der Kenntnisnahme der Unregelmäßigkeiten tätig zu werden. Es müssen ggf. unverzüglich auch weitere geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden.

Ob es sinnvoll ist, mit der Bank – über die Erstmaßnahmen hinaus – einen Gesprächstermin zu vereinbaren, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls. Denn Kunden können Schadensersatzansprüche gegenüber der kontoführenden VR-Bank oder der Zielbank (N26 Bank GmbH) zustehen. Banken und deren Mitarbeiter suchen in derartigen Fällen deshalb häufig das Gespräch mit den noch unter Schock stehenden Kunden und machen dann geltend, dass der Kunde den Schaden selbst zu verantworten habe. Die Bank ist kein unparteiischer Ratgeber! Sie verfolgt eigene Interessen. Es ist daher häufig sinnvoll, von Beginn an einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Unsere Kanzlei vertritt Kunden gegenüber den VR-Banken bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Zudem prüfen wir auch die Möglichkeit, die kontoführende N26 Bank GmbH in Regress zu nehmen. Denn nach Pressemeldungen bestehen dort seit geraumer Zeit gravierende Mängel in der Organisation sowie bei der Bekämpfung von Geldwäsche und anderen illegalen Geschäften, welche der N26 Bank GmbH bekannt sind, aber nicht behoben wurden. Die Finanzaufsicht Bafin erwägt demnach sogar eine Beschränkung des Neugeschäfts der N26 Bank GmbH (vgl. Handelsblatt vom 20.08.2021, Thema des Tages).

Sollten Sie Hilfe benötigen wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

VR-Banken: Kundenkonten leergeräumt

ThomasLloyd Group: Infrastrukturfonds und Genussrechte – ROTTER RECHTSANWÄLTE für umfassende Prüfung mandatiert

ROTTER RECHTSANWÄLTE nimmt sich den Ansprüchen von Anlegern, die bei der ThomasLloyd Group investiert haben, an. Bei der ThomasLloyd Group handelt es sich nach Angaben des Unternehmens um ein angeblich global agierendes Investment- und Beratungsunternehmen mit Sitz in Zürich und London, das insbesondere Projekte im Infrastruktur-, Agrar- und  Immobiliensektor vorwiegend in Asien finanziere. Auf seiner Internetseite wirbt das Unternehmen damit, dass mit der Kapitalbeteiligung an den Infrastrukturinvestments nicht nur hohe Renditen erzielt werden könnten, sondern auch bleibende Werte unter Beachtung sozialer, ethischer und ökologischer Aspekte geschaffen werden könnten. Zum Portfolio des Unternehmens sollen geschlossene Fonds, Alternative Investmentfonds und Direktbeteiligungen gehören. Anleger bekämen damit Zugang zum infrastrukturellen Wachstumsmarkt in Asien mit „langfristig planbaren und attraktiven Renditen bei kalkulierbarem Risiko“. Diese sollen weitgehend unabhängig von Konjunktur, Inflationsentwicklung und Zinsniveau erfolgen.

Infrastrukturfonds und Spezialfonds

In den vergangenen Jahren konnten sich private Anleger regelmäßig durch Vermittlung von Anlageberatern an verschiedene Anlageformen beteiligen, deren Investments entweder direkt oder indirekt in die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH floss. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beteiligungsmöglichkeiten (Auswahl):

  • ThomasLloyd Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
  • ThomasLloyd Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
  • ThomasLloyd Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
  • ThomasLloyd Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
  • ThomasLloyd CTI 20 Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
  • ThomasLloyd SICAV SIF Cleantech Infrastructure Fund CTI 6 A/D

Negative Entwicklung der Infrastrukturfonds und Ausbleiben der Ausschüttungen

Seit einigen Jahren steht die ThomasLloyd Group mit ihren Kapitalanlagen in der Kritik. In einem ROTTER RECHTSANWÄLTE vorliegenden Bericht über die ThomasLloyd Group heißt es, dass anhand der veröffentlichten Unterlagen des Unternehmens keine nennenswerten Vermögenswerte aus dem Bereich Infrastruktur in Asien entnommen werden konnten und auch die sonstigen Kennzahlen nicht transparent dargestellt würden. Neben den allgemeinen Risiken, die mit geschlossenen Fonds verbunden sind, wird der Anleger zudem im Unklaren gelassen, in welche Projekte das Unternehmen investiert (sog. Blind Pool). Damit sind zahlreiche Investmentangebote der ThomasLloyd Group mit unkalkulierbaren unternehmerischen Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Deshalb sollten Anleger sehr vorsichtig bei entsprechenden Investitionen sein. So hat auch Stiftung Warentest die von ihr geprüften Angebote von ThomasLloyd auf die „Warnliste Geldanlage“ gesetzt.

Die negative Entwicklung der Kapitalanlagen hat dazu geführt, dass seit 2020 keine Ausschüttungen mehr an die Anleger erfolgt sind bzw. diese mit Verzug ausgezahlt werden. Den Anlegern werden die konkreten Gründe für das Ausbleiben bzw. die nicht fristgerechte Auszahlung  der Ausschüttungen nicht mitgeteilt. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Liquidität der Infrastrukturfonds und der Legitimität des Auszahlungsstopps.

Fondssplitting

Hinzu kommt die irreführende und undurchsichtige Unternehmenspolitik der ThomasLloyd Group, die Ende des Jahres 2020 die Anleger u.a. der Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI 9 D) darüber informiert hat, dass zum 01.01.2021 ein Fondssplitting erfolgen soll. Im Rahmen dessen könnten die Anleger zwischen den Varianten mit Entnahmerechten („ausschüttende Variante“ bzw. „Strategie ERTRAG“) und einer Variante ohne Entnahmerecht („thesaurierende Variante“ bzw. „Strategie WACHSTUM“) oder einer Kombination aus beiden zur Wahl stehenden Strategien wählen. Mittlerweile hat die ThomasLloyd Group ihre Aussagen mit der Begründung revidiert, dass es sich hierbei nur um eine informelle Abfrage gehandelt habe und für ein solches Vorgehen ein Gesellschafterbeschluss notwendig sei.

Genussrechte – Umwandlung in Aktien

Im Februar 2019 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die ThomasLloyd Group mit der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Ltd. verschmolzen wird und damit der automatische Wandel ihrer Genussrechte/-scheine in Aktien der CT Infrastructure Holding Ltd erfolgen werde. Obwohl viele Anleger ihre Verträge per Ende 2017 bereits gekündigt hatten, wurde der ihnen zustehende Auszahlungsbetrag mit der Begründung zum geplanten Börsengang verweigert. Ferner haben die Anleger die Mitteilung erhalten, dass der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2017 null Euro betrage. Bis heute warten die Anleger, die wider Willen Aktionäre der Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Ltd. geworden sind, vergebens auf ihr Geld.

Haftung von Vermittlern

Eine Vielzahl der betroffenen Anleger dürfte aufgrund einer entsprechenden Empfehlung durch einen freien Vermittler auf die Möglichkeit des Investments in die Produkte der ThomasLloyd Group aufmerksam geworden sein. Hier wird zu prüfen sein, ob die Beratung der Anleger tatsächlich immer pflichtgemäß abgelaufen ist und sie über die bestehenden Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage umfassend aufgeklärt wurden. Wurden die Anleger nicht pflichtgemäß beraten besteht die rechtliche Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater oder Vermittler in Form einer Rückabwicklung des Investments geltend zu machen.

Schadensersatzanspruch gegen die CT Infrastructure Holding Ltd.

Im Hinblick auf die Verschmelzung der ThomasLloyd Group mit der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Ltd. haben bereits zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte entschieden, dass die Anleger ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung haben und einen Schadensersatzanspruch gegenüber die Gesellschaft geltend machen können.

ROTTER RECHTSANWÄLTE bereitet derzeit für betroffene Anleger ein gemeinsames Vorgehen vor.