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Deutsche Telekom: BGH verweist Musterverfahren erneut an OLG Frankfurt zurück

Das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang des Unternehmens im Jahr 2000 und dem in diesem Zuge herausgegebenen Verkaufsprospekt ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 erneut an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen worden. Die Kläger müssen damit auch 20 Jahre nach Einreichung der ersten Klagen weiterhin auf eine Entschädigung warten.

Im Jahr 2014 hatte der BGH bereits einen Prospektfehler hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Deutschen Telekom AG gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) bejaht (Beschluss v. 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12).

Die Folgefrage, ob der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, muss vom OLG Frankfurt nun noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, so der BGH in seiner Pressemitteilung v. 26.02.2021. Dabei muss die Deutsche Telekom AG den Nachweis erbringen, dass der festgestellte Prospektfehler keinerlei Auswirkungen auf die nachteilige Entwicklung des Börsenkurses seiner Aktie gehabt hat.

Bestätigt hat der BGH die Feststellungen des OLG Frankfurt im Musterentscheid v. 30.11.2016 zum Verschulden hinsichtlich des Prospektfehlers auf Seiten der Deutschen Telekom AG. Insoweit sei der Musterbeklagten „mit Blick auf die von ihr selbst vorzunehmende Plausibilitätskontrolle eine Entlastung von dem (vermuteten) Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gelungen“.

Zutreffend habe das OLG Frankfurt auch festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Anleger den fehlerhaften Prospekt nicht gelesen oder gar von seiner Existenz nichts gewusst habe. Vielmehr genüge ein bloß mittelbarer Prospekteinfluss, wenn der Erwerb aufgrund der Anlageempfehlung von Dritten getätigt worden sei und diese wiederum durch den Prospekt beeinflusst gewesen sei.

Schließlich hat der BGH bestätigt, dass die Deutsche Telekom AG den Nachweis, dass die Wertpapiere von den betroffenen Anlegern nicht aufgrund des Verkaufsprospekts erworben wurden, nicht unter Berufung auf ein anfängliches Fehlen oder den späteren Wegfall einer durch den Prospekt hervorgerufenen „Anlagestimmung“ im Rahmen des Musterverfahrens erbringen kann. Dieser Nachweis muss vielmehr in den einzelnen Ausgangsverfahren seitens der Musterbeklagten geführt werden, d.h. um eine Haftung zu vermeiden, muss die Deutsche Telekom AG im jeweiligen Einzelfall darlegen und bewiesen, dass „der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.“

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)