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Hypo Real Estate: BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im KapMuG-Verfahren

Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG (HRE) hat der Bundesgerichtshof mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 17. Dezember 2020 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.

Das OLG München hatte im Musterverfahren gegen die Hypo Real Estate Holding AG am 15.12.2014 entschieden, dass die HRE ihre Aktionäre im Jahr 2007 über die hohen bilanziellen Risiken ihrer milliardenschweren Bestände in strukturierten Wertpapieren, insbesondere mit Bezug zum US-Subprime-Markt pflichtwidrig im Unklaren gelassen habe.

Laut der Pressemitteilung des BGH ist die Feststellung des OLG München, dass die Pressemitteilung der Hypo Real Estate Holding AG vom 3. August 2007 unwahre und unvollständige Angaben enthielt, weitgehend unbeanstandet geblieben.

Auch die Feststellung, dass die Ad-Hoc-Meldung der Hypo Real Estate Holding AG vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich i.S.v. § 15 Abs. 1 WpHG aF veröffentlicht wurde, weil eine Mitteilungspflicht bereits am 8. Januar 2008 bestand und die HRE von der Pflicht zur Veröffentlichung nicht befreit war, wurde vom OLG München nach Ansicht des BGH ohne Rechtsfehler getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid des OLG München teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, soweit er nicht selbst in der Sache entscheiden konnte.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)