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Archiv für 2021

Capital: Rotter Rechtsanwälte gehört zu den führenden Kanzleien im Banken- und Kapitalmarktrecht

Laut einer Studie, die das Marktforschungsinstitut Statista gemeinsam mit den Zeitschriften Capital und Stern erhoben hat, zählt ROTTER Rechtsanwälte zu den führenden Kanzleien im Banken- und Kapitalmarktrecht.

Das Ergebnis der Studie ist in dem Artikel „Spitzenstreiter“ in Heft 6/2021 des Magazins Capital auf den Seiten 62 bis 69 veröffentlicht sowie hier online verfügbar.

Bei den Kanzleien des Banken- und Kapitalmarktrechts (Capital, Heft 6/2021, Seite 67) wurde ausschließlich unsere Kanzlei porträtiert. Das gesamte Porträt ist ebenfalls online abrufbar.

Ausweislich des Capital-Rankings gehört unsere Kanzlei zu den „besten im Banken- und Kapitalmarktrecht“.

Herr Rechtsanwalt Klaus Rotter zählt dabei zu den „Stars des Anlegerschutzes“.

ShareWood Switzerland AG: Urteil des LG Traunstein

Mit Urteil vom 26.05.2021 hat das LG Traunstein die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung von rund € 135.000 an einen Anleger verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hat die Auffassung des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers bestätigt, dass es sich bei den im Jahr 2012 abgeschlossenen „Baumkaufverträgen“ um eine Finanzdienstleistung handelt und dass diese Verträge im Jahr 2019 noch wirksam widerrufen werden konnten, da der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Bauminvestments bei der ShareWood Switzerland AG

Die ShareWood Switzerland AG, die sich nach eigenen Angaben als führende Anbieterin von Bauminvestments mit einer durchschnittlichen Renditeerwartung von 6,0 bis 8,9 % p.a. bezeichnet, bietet Anlegern Bäume verschiedener Baumarten auf Plantagen in Brasilien als Investment an. Als zusätzliche entgeltliche Serviceleistung können die Interessenten das Unternehmen beauftragen, die Bäume gemäß dem Plantagen-Management zu bewirtschaften und zu verkaufen. Der Netto-Holzerlös aus dem Verkauf soll dann an den Anleger ausgezahlt werden.

Widerrufsrecht des Anlegers

Nachdem im Fall des von uns vertretenen Anlegers die Erlöse aus der Investition zuletzt ausblieben und auch kein Abnehmer mehr für einen Teil der Baumbestände gefunden werden konnte, wurde die ShareWood Switzerland AG unter Berufung auf das Widerrufsrecht des Anlegers zur Rückzahlung der eingesetzten Gelder abzüglich der bisher erhaltenen Erlöse aufgefordert.

Da der Vertrieb der angebotenen Anlagen im Wege des Fernabsatzes erfolgte, hätte der betroffene Anleger als Verbraucher nach deutschem Recht darüber belehrt werden müssen, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche Widerrufsbelehrung enthielten die „Baumkaufverträge“ jedoch nicht, weshalb der Widerruf im Jahr 2019 noch möglich war.

„Baumkaufverträge“ sind Finanzdienstleistung

Das LG Traunstein hat sich in seiner Urteilsbegründung der von uns vorgetragenen Auffassung angeschlossen, dass es international und örtlich zuständig ist und deutsches Recht Anwendung findet. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass es sich bei den „Baumkaufverträgen“ um eine Geldanlage und somit eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 2 a.F. BGB (nunmehr § 312 Abs. 5 S. 1 BGB) handelt. Insbesondere sei der Begriff der Finanzdienstleistung im  Lichte der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL zu betrachten, die eine weite Auslegung zulässt. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den „Baumkaufverträgen“ nicht lediglich um den Erwerb von individuellem Baumeigentum und um eine Sachnutzung sowie den Betrieb von Forstwirtschaft. Vielmehr seien die „Baumkaufverträge“ als eine Geldanlage mit der Erwartung einer Renditeerzielung zu beurteilen, vergleichbar mit geschlossenen Fonds.

Da es die ShareWood Switzerland AG pflichtwidrig unterlassen hatte, den Kläger bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, konnte er diese Verträge noch wirksam widerrufen (§ 355 a.F. i.V.m. § 312d a.F. BGB, Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 EGBGB).

Weitere Urteile gegen die ShareWood Switzerland AG

Neben dem Landgericht Traunstein hatten zuvor bereits die Landgerichte Frankfurt am Main, Leipzig, Heilbronn und Tübingen die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung von Anlegergeldern aufgrund eines erfolgten Widerrufs der Verträge verurteilt.

LG Trier: Verjährung des Befreiungsanspruchs

In einer Serie aktueller Rückforderungsfälle hat das LG Trier – und im nachfolgenden Berufungsverfahren das OLG Koblenz – eine bisher wenig beachtete Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2017 zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders bei geschlossenen Fondsbeteiligungen umgesetzt.

Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG betroffen

In dem Verfahren hatte die Klägerin den Rückzahlungsanspruch aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an der Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG geltend gemacht. Gesellschaftszweck war die Investition in vier Immobilienobjekte in den Niederlanden. Anleger konnten sich über eine Treuhandkommanditistin mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligen, daneben erfolgte die Finanzierung der Fondsgesellschaft durch ein Hypothekendarlehen einer Bank.

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brand eins: ROTTER RECHTSANWÄLTE gehört erneut zu den besten Kapitalmarktrechtskanzleien in Deutschland

Wie schon im vergangenen Jahr wurde unsere Kanzlei auch im Ranking 2021 des Magazins brand eins als eine der besten Kapitalmarktrechtskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.

Für die neueste Ausgabe wurden wieder zahlreiche Anwälte und Inhouse-Juristen befragt, 2.515 von ihnen haben entsprechende Empfehlungen abgegeben. In die Bestenliste aufgenommen wurden nur Kanzleien, die in ihrem Rechtsgebiet überdurchschnittlich häufig empfohlen wurden.

„Wir freuen uns sehr über die erneute Auszeichnung, die uns in unserer täglichen Arbeit bestätigt. Dank unserer engagierten Mitarbeiter haben wir auch in dieser herausfordernden Zeit mit der Qualität unserer Leistung überzeugen können“ so die beiden Partner Klaus Rotter und Bernd Jochem.

BaFin stellt Entschädigungsfall für Greensill Bank AG fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. März 2021 den Entschädigungsfall für die Greensill Bank AG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen.

Zuvor hatte die BaFin am 15. März 2021 beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Greensill Bank AG gestellt. Das Amtsgericht Bremen hat daraufhin am 16. März 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 508 IN 6/21) und Dr. Michael C. Frege von der Kanzlei CMS Hasche Sigle zum Insolvenzverwalter bestellt.

Zahlreiche Kommunen in Deutschland bangen um ihre Einlagen bei der Greensill Bank.

Greensill Bank AG: Kommunen stark betroffen

Die Schieflage bei der Greensill Bank AG hat aktuell viele Kommunen alarmiert, die zur Vermeidung von Negativzinsen bei der in Bremen ansässigen Bank Geldanlagen getätigt haben. Verschiedenen Medienberichten zufolge sind rund 50 Kommunen in Deutschland betroffen, die das Angebot der vergleichsweise hohen Zinsen auf Tages- und Festgeldkonten aufgegriffen haben.

Die Einlagen könnten für die Kommunen verloren sein, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 3. März 2021 gegenüber der Greensill Bank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen hat. Die BaFin hatte im Rahmen einer Sonderprüfung festgestellt, dass die Bank nicht in der Lage ist, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen, die sie von der GFG Alliance Group angekauft hat.

Zwar gehört die Greensill Bank AG der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an und ist Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. (BdB), doch hierdurch sind vornehmlich Privatkunden vor dem Verlust ihrer Einlagen geschützt.

Anders sieht es für Kommunen und andere institutionelle Anleger aus: Im Rahmen einer Neuregelung der Einlagensicherung fallen deren Anlagen seit 1. Oktober 2017 nicht mehr unter die Einlagensicherung.

Wir prüfen für betroffene Anleger, ob ihre Einlagen bei der Greensill Bank AG von der Einlagensicherung umfasst sind und ob ggf. Schadensersatzansprüche gegen Dritte, wie z.B. Berater und Finanzvermittler, bestehen.

Im Hinblick auf rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der australischen Muttergesellschaft, der Greensill Capital Pty Ltd., stehen uns aus unserem internationalen Netzwerk die Kollegen der Kanzlei Maurice Blackburn zur Verfügung.

Deutsche Telekom: BGH verweist Musterverfahren erneut an OLG Frankfurt zurück

Das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang des Unternehmens im Jahr 2000 und dem in diesem Zuge herausgegebenen Verkaufsprospekt ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 erneut an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen worden. Die Kläger müssen damit auch 20 Jahre nach Einreichung der ersten Klagen weiterhin auf eine Entschädigung warten.

Im Jahr 2014 hatte der BGH bereits einen Prospektfehler hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Deutschen Telekom AG gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) bejaht (Beschluss v. 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12).

Die Folgefrage, ob der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, muss vom OLG Frankfurt nun noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, so der BGH in seiner Pressemitteilung v. 26.02.2021. Dabei muss die Deutsche Telekom AG den Nachweis erbringen, dass der festgestellte Prospektfehler keinerlei Auswirkungen auf die nachteilige Entwicklung des Börsenkurses seiner Aktie gehabt hat.

Bestätigt hat der BGH die Feststellungen des OLG Frankfurt im Musterentscheid v. 30.11.2016 zum Verschulden hinsichtlich des Prospektfehlers auf Seiten der Deutschen Telekom AG. Insoweit sei der Musterbeklagten „mit Blick auf die von ihr selbst vorzunehmende Plausibilitätskontrolle eine Entlastung von dem (vermuteten) Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gelungen“.

Zutreffend habe das OLG Frankfurt auch festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Anleger den fehlerhaften Prospekt nicht gelesen oder gar von seiner Existenz nichts gewusst habe. Vielmehr genüge ein bloß mittelbarer Prospekteinfluss, wenn der Erwerb aufgrund der Anlageempfehlung von Dritten getätigt worden sei und diese wiederum durch den Prospekt beeinflusst gewesen sei.

Schließlich hat der BGH bestätigt, dass die Deutsche Telekom AG den Nachweis, dass die Wertpapiere von den betroffenen Anlegern nicht aufgrund des Verkaufsprospekts erworben wurden, nicht unter Berufung auf ein anfängliches Fehlen oder den späteren Wegfall einer durch den Prospekt hervorgerufenen „Anlagestimmung“ im Rahmen des Musterverfahrens erbringen kann. Dieser Nachweis muss vielmehr in den einzelnen Ausgangsverfahren seitens der Musterbeklagten geführt werden, d.h. um eine Haftung zu vermeiden, muss die Deutsche Telekom AG im jeweiligen Einzelfall darlegen und bewiesen, dass „der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.“

Hypo Real Estate: BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im KapMuG-Verfahren

Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG (HRE) hat der Bundesgerichtshof mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 17. Dezember 2020 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.

Das OLG München hatte im Musterverfahren gegen die Hypo Real Estate Holding AG am 15.12.2014 entschieden, dass die HRE ihre Aktionäre im Jahr 2007 über die hohen bilanziellen Risiken ihrer milliardenschweren Bestände in strukturierten Wertpapieren, insbesondere mit Bezug zum US-Subprime-Markt pflichtwidrig im Unklaren gelassen habe.

Laut der Pressemitteilung des BGH ist die Feststellung des OLG München, dass die Pressemitteilung der Hypo Real Estate Holding AG vom 3. August 2007 unwahre und unvollständige Angaben enthielt, weitgehend unbeanstandet geblieben.

Auch die Feststellung, dass die Ad-Hoc-Meldung der Hypo Real Estate Holding AG vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich i.S.v. § 15 Abs. 1 WpHG aF veröffentlicht wurde, weil eine Mitteilungspflicht bereits am 8. Januar 2008 bestand und die HRE von der Pflicht zur Veröffentlichung nicht befreit war, wurde vom OLG München nach Ansicht des BGH ohne Rechtsfehler getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid des OLG München teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, soweit er nicht selbst in der Sache entscheiden konnte.

Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Am 22.01.2021 hat der von unserer Kanzlei vertretene Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München eingereicht.

Die Stadtsparkasse München hat seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern formularmäßige Sparverträge unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen-flexibel“ abgeschlossen. Die Stadtsparkasse München hat nach der gemeinsamen Einschätzung des Musterklägers und unserer Sozietät die anfallenden Zinsen falsch berechnet und den Verbrauchern erhebliche Zinsbeträge vorenthalten.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München insbesondere die Klärung, dass die von der Beklagten verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist und möchte erreichen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung allgemeinverbindlich festsetzt.

Zudem begehrt der Musterkläger die Klärung, dass der Stadtsparkasse München kein ordentliches Kündigungsrecht zu den Prämiensparverträgen zusteht.

Weitergehende Informationen hierzu stellt die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. interessierten Verbrauchern unter www.musterfeststellungsklagen.de zur Verfügung.