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Keine Negativzinsen: OLG Düsseldorf weist Berufung zurück

Land NRW scheitert auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, bei Schuldscheindarlehen Ansprüche aufgrund „negativer Zinsen“ durchzusetzen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.10.2021 (Az. I-5 U 29/21) die erstinstanzliche Entscheidung des LG Düsseldorf vom 24.06.2020 (Az. 2b O 254/18) und damit die Auffassung der von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Beklagten bestätigt, dass bei einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung der Darlehensgeber keine Zahlungen an den Darlehensnehmer schuldet, wenn der im Vertrag vereinbarte Zinssatz rechnerisch unter 0,00% p.a. sinkt.

Das klagende Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2004 bei einem institutionellen Anleger ein Schuldscheindarlehen über 50 Mio. EUR aufgenommen, bei dem die Höhe der geschuldeten Zinszahlungen an den 6-Monats-EURIBOR gekoppelt war. Nachdem sich in Folge der Zinspolitik der EZB ab Ende November 2015 mit dieser Zinsformel erstmals rechnerisch ein negativer Wert ergab, forderte das klagende Land als Darlehensnehmer die errechneten „negativen Zinsen“ vom Darlehensgeber.

Diesem Ansinnen haben sowohl das LG Düsseldorf als nunmehr auch das OLG Düsseldorf eine Absage erteilt. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf handelt es sich bei der fraglichen Zinsgleitklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die dahingehend auszulegen sei, dass konkludent eine Zahlungspflicht der darlehensgebenden Beklagten ausgeschlossen werden sollte. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass das klagende Land bei dem von ihm vorgegebenen Klauselwerk auf den gesetzlichen Fachbegriff des „Darlehensvertrages“ abgestellt hat, dessen Leitbild jedoch keine Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers vorsieht. Eine rein mathematische Betrachtungsweise greift nach Ansicht des Gerichts insoweit zu kurz.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen, das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)