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Cum/Ex-Geschäfte: ROTTER Rechtsanwälte vertritt betroffene Institute und Investoren bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Cum/Ex-Geschäfte sowie Cum/Cum-Geschäfte stehen derzeit stark im juristischen Fokus. Zum einen läuft an vielen Gerichten die strafrechtliche Aufarbeitung, die zuletzt in der eindeutigen Feststellung des BGH mündete, dass die Beteiligung an einem Cum/Ex-Geschäft eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt (BGH Urteil v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Und auch der BFH hat ganz aktuell festgestellt, dass Cum/Ex-Geschäfte steuerrechtlich unzulässig sind (BFH Urteil v. 02.02.2022; Az. I R 22/20).

Zum anderen häufen sich die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen an solchen Geschäften beteiligten Marktteilnehmern, wo es um Freistellungs- und/oder Schadensersatzansprüche geht. Unsere Kanzlei ist aktuell in einem entsprechenden Rechtsstreit zwischen zwei Banken auf Klägerseite tätig. Mehr→

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)