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Regelsparbeitrag bei Bausparvertrag

Nach Erfahrung unserer Kanzlei erklären verschiedene Bausparkassen in letzter Zeit die Kündigung von alten Bausparverträgen, weil Kunden den bei Vertragsschluss empfohlenen monatlichen Regelsparbeitrag, der sich nach der Höhe der Bausparsumme richtet, in der Vergangenheit nicht erbracht haben.

Die Bausparkassen berufen sich dabei regelmäßig darauf, der Kunde sei vertraglich verpflichtet den Regelsparbeitrag in voller Höhe zu erbringen. Oft haben die Bausparer jahrelang viel geringere Sparbeiträge erbracht und werden dann von der Bausparkasse plötzlich aufgefordert, alle nicht geleisteten Sparbeiträge nachträglich einzuzahlen. Erfolge die Nachzahlung nicht in voller Höhe, so die Behauptung, stehe der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Tatsächlich besteht aber häufig gar keine Verpflichtung des Kunden zur Erbringung des Regelsparbeitrags in voller Höhe. Vielmehr darf der Bausparer die Höhe der monatlichen Sparbeiträge oft selbst bestimmen. Die Forderung der Bausparkasse ist dann unter Umständen unberechtigt und die Kündigung unwirksam.

So mancher Kunde hat seinen Bausparvertrag mit Blick auf eine gegebenenfalls erforderliche Anschlussfinanzierung angelegt. Und gerade in Zeiten schnell steigender Finanzierungszinsen ist der Bausparvertrag daher ein wichtiger Baustein der Finanzierungsplanung. Gegen eine unberechtigte Kündigung kann der Kunde sich eventuell wehren, er sollte aber nach Eingang einer Kündigung nicht zu lange zögern tätig zu werden.

Ob gegen eine Kündigung erfolgreich vorgegangen werden kann, muss im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Vertrags festgestellt werden.

Sollten Sie rechtsanwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel

Anwalt Bankrecht München