Schadensersatz bei Greenwashing
Institutionelle und private Anleger investieren seit vielen Jahren gezielt in Kapitalanlagen, weil diese bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Der Trend zu solchen nachhaltigen Kapitalanlagen hat sich insbesondere aufgrund der akuter werdenden Gefahren durch den Klimawandel in den letzten Jahren nochmals deutlich verstärkt. Dem hat auch das regulatorische Umfeld zwischenzeitlich Rechnung getragen, etwa durch die seit 10.03.2021 in Kraft getretene Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung 2019/2088 – Offenlegungs-VO) und die Taxonomie-Verordnung (EU-Verordnung 2020/852).
Typische Fallkonstellationen des Greenwashing
Im Bereich dieser nachhaltigen Kapitalanlagen werden Anleger zunehmend auch mit Finanzprodukten konfrontiert, bei denen der Verdacht besteht, dass der Anleger über die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage getäuscht wird. Wenn eine Kapitalanlage als nachhaltiger beschrieben wird, als sie in Wirklichkeit ist, besteht der Verdacht von „Greenwashing“. Typische Fallkonstellationen von Greenwashing sind:
- Die nach Art. 6, 8 oder 9 Offenlegungs-VO für das angebotene Finanzprodukt zu veröffentlichenden Informationen sind unzutreffend oder unvollständig.
- Mit der Kapitalanlage wird fälschlicher vorgegeben, eine nachhaltige Investition anzustreben (Art. 9 Offenlegungsverordnung).
- Die Kapitalanlage wird als nachhaltig bezeichnet, obwohl lediglich weit verbreitete Ausschlusskriterien erfüllt werden, wie etwa die Verletzung von Menschenrechten, die Herstellung von geächteten Waffen oder genmanipuliertem Saatgut. Es fehlt an einer echten weitergehenden spezifischen Nachhaltigkeitskomponente.
- Die Kapitalanlage weist allgemein auf eine nachhaltige Kapitalanlage hin, es fehlen jedoch spezifische und konkrete Angaben dazu, wie das Versprechen der nachhaltigen Kapitalanlage tatsächlich erreicht werden soll.
- Gesellschafen verkünden, sich an einschlägige Standards, wie etwa die PRI (Principles of Responsible Investments) zu halten. Bei detaillierter Prüfung stellt man jedoch fest, dass dies nicht bzw. nur teilweise zutreffend ist.
Haftungsgrundlagen bei Greenwashing
Für vom Greenwashing betroffene Investoren kommen Schadenersatzansprüche aufgrund der nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen in Betracht. Ob im Einzelfall Schadenersatzansprüche bestehen und aufgrund der Beweislage hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, können wir für Sie gerne sachkundig prüfen.
Haftung wegen Verletzung Auskunftsvertrag bzw. Beratungsvertrag
Sofern der Anlageentscheidung ein Gespräch oder eine Beratung vorausgegangen ist und unrichtige oder irreführende Angaben zur Nachhaltigkeit bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien gemacht wurden, kommen Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung eines Auskunfts- bzw. Beratungsvertrages in Frage (§ 280 Abs. 1 BGB). Die ständige Rechtsprechung des BGH betont, dass im Rahmen der Pflicht zur anlagegerechten (=objektgerechten) Beratung sämtliche einem Kapitalanleger erteilten Auskünfte richtig und vollständig sein müssen (seit Bond Urteil vom 06.07.1993 – BGH XI ZR 12/93). Verstößt der die Auskunft erteilende Vertragspartner z.B. Anbieter, Bank, Fondgesellschaft gegen diese Pflicht, so stehen dem fahrlässig falsch beratenen Anleger Schadenersatzansprüche zu.
Haftung bei Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
Enthalten Werbeaussagen etwa hinsichtlich der Offenlegungs-VO und Taxonomie-VO unzutreffende Angaben, so kommen zu Gunsten der betroffenen Anleger Schadenersatzansprüche auf der Grundlage des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo in Betracht (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
Prospekthaftung
Enthält der Verkaufsprospekt unzutreffende oder unvollständige Angaben zu nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien, etwa unter Verstoß gegen die Offenlegungs- und Taxonomie-VO, so stehen den betroffenen Anlegern Schadenersatzansprüche gem. § 306 Abs. 1 KAGB gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu. Der Anleger kann gegen Rückgabe seiner Anteile den Erwerbspreis zurückfordern.
Deliktische Ansprüche
Bei gezielten oder bewusst falschen Nachhaltigkeitsangaben kommen auch deliktische Ansprüche in Frage.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer Einzelfallprüfung oder anderen Fragen im Zusammenhang mit Greenwashing. Bitte wenden Sie sich an RA/FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Rotter (rotter@rrlaw.de) oder Rechtsanwalt Bernd Jochem (jochem@rrlaw.de).