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Archiv für 2022

Schadensersatz bei Greenwashing

Institutionelle und private Anleger investieren seit vielen Jahren gezielt in Kapitalanlagen, weil diese bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Der Trend zu solchen nachhaltigen Kapitalanlagen hat sich insbesondere aufgrund der akuter werdenden Gefahren durch den Klimawandel in den letzten Jahren nochmals deutlich verstärkt. Dem hat auch das regulatorische Umfeld zwischenzeitlich Rechnung getragen, etwa durch die seit 10.03.2021 in Kraft getretene Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung 2019/2088 – Offenlegungs-VO) und die Taxonomie-Verordnung (EU-Verordnung 2020/852).

Typische Fallkonstellationen des Greenwashing

Im Bereich dieser nachhaltigen Kapitalanlagen werden Anleger zunehmend auch mit Finanzprodukten konfrontiert, bei denen der Verdacht besteht, dass der Anleger über die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage getäuscht wird. Wenn eine Kapitalanlage als nachhaltiger beschrieben wird, als sie in Wirklichkeit ist, besteht der Verdacht von „Greenwashing“. Typische Fallkonstellationen von Greenwashing sind:

  • Die nach Art. 6, 8 oder 9 Offenlegungs-VO für das angebotene Finanzprodukt zu veröffentlichenden Informationen sind unzutreffend oder unvollständig.
  • Mit der Kapitalanlage wird fälschlicher vorgegeben, eine nachhaltige Investition anzustreben (Art. 9 Offenlegungsverordnung).
  • Die Kapitalanlage wird als nachhaltig bezeichnet, obwohl lediglich weit verbreitete Ausschlusskriterien erfüllt werden, wie etwa die Verletzung von Menschenrechten, die Herstellung von geächteten Waffen oder genmanipuliertem Saatgut. Es fehlt an einer echten weitergehenden spezifischen Nachhaltigkeitskomponente.
  • Die Kapitalanlage weist allgemein auf eine nachhaltige Kapitalanlage hin, es fehlen jedoch spezifische und konkrete Angaben dazu, wie das Versprechen der nachhaltigen Kapitalanlage tatsächlich erreicht werden soll.
  • Gesellschafen verkünden, sich an einschlägige Standards, wie etwa die PRI (Principles of Responsible Investments) zu halten. Bei detaillierter Prüfung stellt man jedoch fest, dass dies nicht bzw. nur teilweise zutreffend ist.

Haftungsgrundlagen bei Greenwashing

Für vom Greenwashing betroffene Investoren kommen Schadenersatzansprüche aufgrund der nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen in Betracht. Ob im Einzelfall Schadenersatzansprüche bestehen und aufgrund der Beweislage hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, können wir für Sie gerne sachkundig prüfen.

Haftung wegen Verletzung Auskunftsvertrag bzw. Beratungsvertrag

Sofern der Anlageentscheidung ein Gespräch oder eine Beratung vorausgegangen ist und unrichtige oder irreführende Angaben zur Nachhaltigkeit bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien gemacht wurden, kommen Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung eines Auskunfts- bzw. Beratungsvertrages in Frage (§ 280 Abs. 1 BGB). Die ständige Rechtsprechung des BGH betont, dass im Rahmen der Pflicht zur anlagegerechten (=objektgerechten) Beratung sämtliche einem Kapitalanleger erteilten Auskünfte richtig und vollständig sein müssen (seit Bond Urteil vom 06.07.1993 – BGH XI ZR 12/93). Verstößt der die Auskunft erteilende Vertragspartner z.B. Anbieter, Bank, Fondgesellschaft gegen diese Pflicht, so stehen dem fahrlässig falsch beratenen Anleger Schadenersatzansprüche zu.

Haftung bei Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo)

Enthalten Werbeaussagen etwa hinsichtlich der Offenlegungs-VO und Taxonomie-VO unzutreffende Angaben, so kommen zu Gunsten der betroffenen Anleger Schadenersatzansprüche auf der Grundlage des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo in Betracht (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

Prospekthaftung

Enthält der Verkaufsprospekt unzutreffende oder unvollständige Angaben zu nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien, etwa unter Verstoß gegen die Offenlegungs- und Taxonomie-VO, so stehen den betroffenen Anlegern Schadenersatzansprüche gem. § 306 Abs. 1 KAGB gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu. Der Anleger kann gegen Rückgabe seiner Anteile den Erwerbspreis zurückfordern.

Deliktische Ansprüche

Bei gezielten oder bewusst falschen Nachhaltigkeitsangaben kommen auch deliktische Ansprüche in Frage.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer Einzelfallprüfung oder anderen Fragen im Zusammenhang mit Greenwashing. Bitte wenden Sie sich an RA/FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Rotter (rotter@rrlaw.de) oder Rechtsanwalt Bernd Jochem (jochem@rrlaw.de).

N26 Bank: Haftung beim Online-Banking

Die N26 Bank gilt als eines der erfolgreichsten FinTech-Unternehmen in Deutschland. Als Direktbank, d.h. ohne örtliche Filialen, hat sich das Unternehmen darauf spezialisiert, die Kontoführung einfach per Smartphone zu ermöglichen (sog. mobile Bankgeschäfte).

Bei dem scheinbar simplen Konzept haben sich in der Vergangenheit allerdings Schwachstellen aufgetan, die von zahlreichen Betrügern und zulasten der Kunden missbraucht werden. Begründet werden die Betrugsfälle unter anderem damit, dass mit dem starken Wachstum der Bank Systemmängel entstanden sind, die strafbare Handlung erst ermöglicht haben. Zudem erfolgt die wenig gesicherte Registrierung der Kunden ausschließlich online. Die Authentifizierung wird in der Regel von externen Dienstleistern durchgeführt, durch deren Zwischenschaltung bereits Folgenreiche Sicherheitslücken entstanden sind.

Daher verwundert es nicht, dass seit einigen Jahren bei der N26 Bank zahlreiche Betrugsfälle von Kunden gemeldet werden. Diese berichten von Phishing-Attacken, bei denen ohne ihre Autorisierung Geld von ihrem Konto abgebucht wurde. Auch ermöglicht das defizitäre Authentifizierungsverfahren schnell und einfach Konten zu eröffnen, die dann für sog. Fake-Onlineshops und illegale Geschäfte genutzt werden.

N26 Bank: BaFin greift ein

Die BaFin sah sich angesichts dieser Missstände im Jahr 2021 schließlich gezwungen, gegenüber der Bank eine Anordnung zu erlassen, wonach die Bank verpflichtet wurde, Maßnahmen zu ergreifen, um wieder eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen und Risiken für die operationelle Resilienz einzudämmen. Die N26 Bank muss seitdem Maßnahmen ergreifen, um die Mängel, insbesondere im Risikomanagement in den Bereichen Informationstechnologie und Auslagerungsmanagement, zu beseitigen. Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, wurde zusätzlich ein Sonderbeauftragter bestellt.

Allerdings scheint die N26 Bank weiterhin strukturelle Defizite aufzuweisen. Aktuell ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Führungskräfte der N26 Bank. Den Verantwortlichen des Unternehmens wird vorgeworfen, dass sie keine ausreichenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Betrug vornehmen würden. Vor allem soll die Bank gegen die betrügerische Nutzung verschiedener N26-Konten zu spät reagiert und die Konten nicht zeitnah gesperrt haben.

Bayerischer Genossenschaftsverband erhebt schwere Vorwürfe

Nachdem insbesondere Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken sehr stark von Betrugsdelikten betroffen sind, bei denen die mutmaßlichen Betrüger ein Konto der N26 Bank nutzten, hat der Bayerische Genossenschaftsverband im Herbst 2021 einen Brandbrief an die BaFin gerichtet. Darin ist von einem flächendeckenden, systematischen Problem die Rede. Als eine der Ursachen für die Betrugsfälle wurde eine unzureichende Legitimationsprüfung bei Kontoeröffnung genannt.

In diesem Zusammenhang steht nicht nur die Verantwortlichkeit der N26 Bank als Zielbank betrügerischer Überweisungen in Frage, sondern evtl. kommt auch eine Haftung der kontoführenden Banken in Betracht. Aktuell sind wir hierzu in mehreren Fällen mandatiert und konnten auch bereits erfolgreich veruntreute Gelder von einer Sparkasse zurückfordern.

Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin für N26-Bankkunden als auch externe Bankkunden die Zahlungen auf (nicht authentifizierte) N26-Konten tätigen, eine bedrohliche Situation im Bereich des Online-Bankings. Sollten Sie daher auffällige Zahlungsvorgänge auf Ihrem Konto festgestellt haben, die sie nicht autorisiert haben oder durch betrügerische Weise zu einer Überweisung verleitet worden sein, bieten wir gerne die Prüfung Ihres Falles an.

 

Beratungsfehler: Vorzeitige Kündigung von Versicherungen

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Mandanten, die auf Empfehlung ihrer Anlageberater oder Versicherungsvermittler ihre bestehenden Versicherungsverträge vorzeitig gekündigt haben. Gleichzeitig mit dieser Empfehlung wurde ihnen entweder der Abschluss eines neuen (nachteiligen) Versicherungsvertrages angeboten oder zu einer Investition in eine risikobehaftete Anlage (z.B. Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Fonds) geraten.

In beiden Fallgruppen kann dem Anlageberater oder Versicherungsvermittler unter bestimmten Voraussetzungen der Vorwurf der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages gemacht werden.

Umdeckung der Versicherung

In der ersten Fallkonstellation liegt eine sog. Umdeckung der Versicherung vor.

In einem solchen Fall wird eine noch bestehende Versicherung, z.B. Lebensversicherung oder Berufungsunfähigkeitsversicherung, vorzeitig gekündigt und eine neue Versicherung abgeschlossen.

Der Umfang der Verpflichtung zur Befragung und Beratung hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalls ab. So hat der BGH in Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung ausgeführt, dass es sich hierbei regelmäßig um einen komplizierten und damit besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag handelt. Der Versicherungsvermittler muss seinen Kunden daher insbesondere auf die Folgen und Risiken (z.B. steuerliche Nachteile; erhebliche Schmälerung des Rückkaufswerts; negative Wertentwicklung der neuen Versicherung; geringerer Schutzumfang) der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen (vgl. BGH, Urteil v. 13.11.2014, III ZR 544/13; OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.09.2011, 12 U 56/11).

Denn gerade ein Versichererwechsel birgt besondere Risiken. Für den Kunden ist es beispielsweise sehr wichtig, dass der Versicherungsschutz nahtlos weiterläuft und der bisherige Schutzumfang sich nicht verschlechtert. Daher steht der Versicherungsvermittler in der Verpflichtung von einer vorzeitigen Kündigung abzuraten, bevor nicht die neuen Konditionen der Versicherung abgeklärt sind. Eine Aufklärung nur über die Risiken der Kündigung allein genügt daher nicht (OLG München, Urteil v. 22.06.2012, 25 U 3343/11; OLG Hamm, Urteil v. 10.06.2010, 18 U 154/09).

Um erfolgreich gerichtlich vorzugehen, ist allerdings entscheidend, wer die Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers zu beweisen hat. Insoweit hat der BGH (Az. III ZR 544/13) entschieden, dass es zu Gunsten des Kunden zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr kommt, wenn der Versicherungsvermittler seinen Dokumentationspflichten (§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 VVG) nicht nachkommt.

Empfehlung zur vorzeitigen Kündigung und zum Abschluss einer neuen Geldanlage

Sofern der Anlageberater oder -vermittler dem Kunden empfiehlt, den etwa bestehenden Lebensversicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen, um den aus dem Rückkaufswert erlangten Betrag in eine neue Geldanlage zu investieren, kommen regelmäßig Schadenersatzansprüche zu Gunsten des Kunden in Betracht, wenn die Berater den hohen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen.

Häufig ist dabei festzustellen, dass die bestehenden Lebensversicherungen der Kunden in der Regel werthaltig und zum Teil auch steuerbefreit sind. Dagegen handelt es sich bei der neuen Geldanlage oft um eine risikobehaftete Anlageform, die deutlichen Wertschwankungen unterliegt. Im schlimmsten Fall besteht das Risiko des vollständigen Kapitalverlustes.

In einem solchen Fall kann insbesondere ein Beratungsfehler des Anlageberaters oder – vermittlers vorliegen, wenn er unzutreffende Angaben etwa über die beim Kunden vorhandene Versicherung macht oder er es unterlässt, eine erforderliche Vergleichsberechnung vorzunehmen oder zumindest auf die Möglichkeit einer solchen Vergleichsberechnung hinzuweisen (BGH, Urteil v. 26.07.2018, I ZR 274/16 Rn. 29).

Nach dem Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens ist zu vermuten, dass der Betroffene sich im Falle des gebotenen Hinweises ohne eine solche Berechnung nicht zu einer Umschichtung entschlossen hätte (BGH, Urteil v. 26.07.2018, I ZR 274/16 Rn. 29).

Gerne prüfen wir, ob Ihnen gegen ihren Anlageberater oder Versicherungsvermittler Schadensersatzansprüche zustehen. Setzen Sie sich hierzu bitte unter mail@rrlaw.de mit uns in Verbindung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).

4th International Class Action Conference – 30.06./01.07.2022 in Amsterdam

Die Kanzlei ROTTER Rechtsanwälte ist eine der Sponsoren der diesjährigen „4th International Class Action Conference“. Diese findet vom 30.06.2022 bis 01.07.2022 an der Universität in Amsterdam statt und behandelt das Thema „From Class Actions to Collective Redress: How Politics, Economics and Culture Shape Access to Justice in the 21st century”.

Bereits am ersten Tag wird Herr Rechtsanwalt Klaus Rotter aus der Praxis über Fälle des KapMuG und der Musterfeststellungsklage berichten. Das Programm und die Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

 

Cum/Ex-Geschäfte: ROTTER Rechtsanwälte vertritt betroffene Institute und Investoren bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Cum/Ex-Geschäfte sowie Cum/Cum-Geschäfte stehen derzeit stark im juristischen Fokus. Zum einen läuft an vielen Gerichten die strafrechtliche Aufarbeitung, die zuletzt in der eindeutigen Feststellung des BGH mündete, dass die Beteiligung an einem Cum/Ex-Geschäft eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt (BGH Urteil v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Und auch der BFH hat ganz aktuell festgestellt, dass Cum/Ex-Geschäfte steuerrechtlich unzulässig sind (BFH Urteil v. 02.02.2022; Az. I R 22/20).

Zum anderen häufen sich die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen an solchen Geschäften beteiligten Marktteilnehmern, wo es um Freistellungs- und/oder Schadensersatzansprüche geht. Unsere Kanzlei ist aktuell in einem entsprechenden Rechtsstreit zwischen zwei Banken auf Klägerseite tätig. Mehr→

Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München: Verhandlungstermin bestimmt

Auch in der Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München, die von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführt wird, wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht der Termin für die erste mündliche Verhandlung bestimmt. Dieser findet am Freitag, 13.05.2022, um 13:30 Uhr am BayObLG und damit im Anschluss an den Termin in der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg statt.

Eine Anmeldung im Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München ist für Verbraucher grundsätzlich bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung noch möglich.

Unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang für den Verbraucherzentrale Bundesverband neben den zwei vorgenannten Verfahren noch eine weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Saalesparkasse. Im Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg können sich betroffene Verbraucher ebenfalls bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung noch durch Anmeldung im Klageregister anschließen, im Verfahren gegen die Saalesparkasse ist dies nicht mehr möglich, nachdem im November 2021 die erste mündliche Verhandlung vor dem OLG Naumburg stattgefunden hat.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Verhandlungstermin in der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg

Im Verfahren der von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht der Termin für die erste mündliche Verhandlung bestimmt. Dieser findet am Freitag, 13.05.2022, um 09:30 Uhr am BayObLG statt.

Mit Spannung wird erwartet, ob das BayObLG der Linie des BGH aus seinem jüngsten Urteil zu Prämiensparverträgen vom 06.10.2021 folgt. Dies bedeutet gegebenenfalls, dass sich die Sparkasse an einem Referenzzins für langfristige Spareinlagen zu orientieren und den sogenannten relativen Zinsabstand zu wahren hat. Diese Berechnungsmethode führt zu wesentlich höheren Zinsansprüchen als den von der Sparkasse bislang gewährten.

Dies bedeutet zudem, dass die Ansprüche der Prämiensparer erst mit Beendigung (wirksamer Kündigung) des Prämiensparvertrages fällig werden. Erst dann beginnt mithin auch der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Somit können die Betroffenen Nachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer beanspruchen.

Eine Anmeldung im Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg ist für Verbraucher grundsätzlich bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung noch möglich.

Unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang für den Verbraucherzentrale Bundesverband zwei weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Stadtsparkasse München und die Saalesparkasse. Auch im Verfahren gegen die Stadtsparkasse München können sich betroffene Verbraucher bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung noch durch Anmeldung im Klageregister anschließen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Rechtsanwalt Tillmann Spörel zum Partner ernannt

Mit Wirkung zum 1.1.2022 haben wir die Partnerschaft erweitert und unseren langjährigen Kollegen Herrn Rechtsanwalt Tillmann Spörel als Partner aufgenommen.

Herr Spörel berät und vertritt Mandanten unserer Kanzlei seit seinem Eintritt 2014 vor allem in den Bereichen Anlageberater- und Anlagevermittlerhaftung, bei Swap-Fällen und im Bereich des Kreditwiderrufsrechts. Aktuell steuert er federführend zudem die von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklagen gegen verschiedene Sparkassen im Zusammenhang mit der dortigen Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen.