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Archiv für 2023

Sparkasse Nürnberg: Urteil zu Prämiensparverträgen am 28.02.2024

In der von unserer Kanzlei gegen die Sparkasse Nürnberg für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklage hat das Bayerische Oberste Landesgericht nach Anhörung des Sachverständigen angekündigt, am 28.02.2024 seine Entscheidung in diesem Verfahren zu verkünden.

Weitere Musterfeststellungsklagen

Aktuell führt unsere Kanzlei für den vzbv weitere Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen gegen die Saalesparkasse und die Stadtsparkasse München. In allen Verfahren ist eine Anmeldung von Ansprüchen durch betroffene Verbraucher zur Eintragung in das Klageregister nach dem Gesetz nicht mehr möglich, da bereits jeweils mündliche Verhandlungen stattgefunden haben.

Grundsätzlich möglich ist weiterhin die Verfolgung individueller Ansprüche auf eine Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen, soweit nicht bereits eine Verjährung dieser Ansprüche eingetreten ist.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Saalesparkasse Urteil           Urteil zu Prämiensparverträgen

Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG

Am 27.09.2023 findet in dem Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG die erste mündliche Verhandlung vor dem OLG Stuttgart statt.

Der Termin soll nach Auskunft des zuständigen 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart zunächst dazu genutzt werden, um mit den Parteien eine Abschichtung des komplexen Prozessstoffs und die Strukturierung der weiteren Verfahrensführung zu besprechen („case management conference“) → Pressemitteilung des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart hatte in diesem Musterverfahren geschädigter Aktionäre mit Beschluss vom 01.12.2021 einen Privatanleger zum Musterkläger bestimmt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Daimler Musterverfahren          Daimler Musterverfahren

 

Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. Juni 2023, XI ZR 576/21, ein weiteres Mal  über die Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen entschieden und seine im Parallelverfahren mit Urteil vom 09. Mai 2023 gefundene jüngste Rechtsprechung gefestigt, dass eine solche Zahlungspflicht des Darlehensgebers im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes eines Darlehensvertrages grundsätzlich nicht besteht.

Die Kanzlei ROTTER Rechtsanwälte hatte den Darlehensgeber in erster und zweiter Instanz gegen das klagende Land NRW gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme auf Zahlung von Negativzinsen bereits erfolgreich verteidigt.

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Schuldscheindarlehen über einen Darlehensnettobetrag in Höhe von 50.000.000 EUR zugrunde, welches das Land NRW im Jahre 2004 aufgenommen hatte. Das darlehensnehmende Land NRW hatte geltend gemacht, dass es aufgrund der vereinbarten Zinsklausel, nach welcher das Darlehen jährlich mit einem Nominalzins in Höhe des 6-Monats-EURIBOR abzüglich 0,013 Prozentpunkten zu verzinsen war, bei negativem EURIBOR einen entsprechenden „Zinszahlungsanspruch“ gegen den Darlehensgeber habe.

In erster und zweiter Instanz war das klagende Land NRW in diesem Verfahren bereits unterlegen, sowohl das LG Düsseldorf als auch das OLG Düsseldorf hatten einen Zahlugsanspruch des darlehensnehmenden Landes auf Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen abgelehnt. Der XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr diese Wertung der Vorinstanzen bestätigt. Nach Auffassung auch des BGH ist unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze die Zinsklausel im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten Negativzinsen verpflichtet ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Vertragsparteien, wie vorliegend, einen Zinsabschlag zum Referenzzins vereinbart haben.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen           Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen

Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten gegen Fondsgesellschaft

Mit Urteil vom 19.05.2023 hat das LG München I festgestellt, dass die beklagte Fondsgesellschaft einem von der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE vertretenen Anleger die Namen, Adressen und Beteiligungshöhen sämtlicher Direkt- und Treugeberkommanditisten herausgeben muss (Az. 8 O 12691/22, nicht rechtskräftig).

Dem Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten hatte die beklagte Fondsgesellschaft u.a. die fehlende Einwilligung der Mitanleger nach DSGVO sowie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten.

Das LG München I hat der Klage demgegenüber vollumfänglich stattgegeben und ist damit der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt. Das Gericht konnte sich dabei auf die bereits existierende obergerichtliche Rechtsprechung berufen. So bejaht der BGH in ständiger Rechtsprechung ein solches Auskunftsrecht (BGH, Urt. v. 11. 01. 2011, II ZR 187/09; BGH, Beschl. v. 21.09.2009, II ZR 264/08) und auch das OLG München hatte mit Beschluss v. 07.03.2022 (Az. 7 U 240/22) für die hier streitgegenständliche Konstellation (Beteiligung des Anlegers als Treugeber über Treuhandkommanditistin) einen Anspruch auf Auskunft bejaht.

Das Auskunftsverlangen des Klägers stellte sich für das Gericht auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar. Die Beklagte hatte hierzu behauptet, dass der Kläger sich an die anderen Anleger wenden wollte, um diesen ein Ankaufsangebot zu unterbreiten. Hierin konnte das LG München I keine unzulässige Rechtsausübung erkennen, zumal der Gesellschaftsvertrag der hier betroffenen Fondsgesellschaft ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung der Beteiligung an Dritte vorsieht.

Schließlich standen nach Ansicht des Gerichts auch die Regelungen der DSGVO dem Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten nicht entgegen (so auch schon OLG München,  Beschluss v. 07.03.2022, Az. 7 U 240/22). Insoweit sei vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Dies sei anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen sei.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).

Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten

Kein Anspruch auf Negativzinsen aus Schuldscheindarlehen

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen entschieden.

Dem Verfahren lag ein Schuldscheindarlehen über einen Darlehensnettobetrag in Höhe von 20.000.000 EUR zugrunde, welches das Land NRW im Jahre 2007 aufgenommen hatte. Das darlehensnehmende Land NRW hatte geltend gemacht, dass es aufgrund der vereinbarten Zinsklausel, nach welcher das Darlehen jährlich mit einem Nominalzins in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zzgl. 0,1175 Prozentpunkten zu verzinsen war, bei negativem EURIBOR einen entsprechenden „Zinszahlungsanspruch“ gegen den Darlehensgeber habe.

→ Pressemitteilung des BGH

In zweiter Instanz war das klagende Land NRW in diesem Verfahren bereits unterlegen. Der XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr diese zweitinstanzliche Wertung bestätigt. Nach Auffassung auch des BGH ist unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze die Zinsklausel in Ziffer 1 im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten „Negativzinsen“ verpflichtet ist.

Ein weiteres Parallelverfahren, in welchem die Kanzlei ROTTER in erster und zweiter Instanz den Darlehensgeber gegen das klagende Land NRW bereits gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme auf Zahlung von „Negativzinsen“ erfolgreich verteidigt hatte, ist derzeit ebenfalls noch zur Revision anhängig. Auch hier wird ein abweisendes Urteil erwartet.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Porträt Bernd Jochem           Urteil zu Prämiensparverträgen

P & R Container Insolvenzverfahren: Keine Rückforderungen mehr

Die für die P & R Container Insolvenzverfahren zuständigen Verwalter haben heute mitgeteilt, die bisher geltend gemachten Anfechtungsansprüche in Bezug auf die in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag an die Anleger geleisteten Zahlungen nicht mehr weiterzuverfolgen:

Insoweit heißt es in der heutigen Pressemitteilung:

„Auf der Grundlage der ausführlichen begründeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs und nach Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen wurde das letzte noch anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso beendet wie die übrigen zur Verjährungshemmung eingeleiteten Prozesse.“

Die betroffenen Anleger müssen damit keine Rückforderung entsprechend erhaltener Zahlungen mehr befürchten, auch eine Verlängerung der Hemmungsvereinbarung ist nicht mehr erforderlich.

Der BGH hatte mit Beschluss vom 26.01.2023 (Az. IX ZR 17/22) in einem vom  Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geführten Pilotverfahren die gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 25.01.2022 (Az. 3 U 18/20) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auch in zwei weiteren Pilotverfahren hatte der BGH Anfechtungsansprüche verneint.

P & R Container Insolvenzverfahren

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

 

Onlinebanking Betrug: Erfolgreiche Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen die Stadtsparkasse München

Bei den zahlreichen von unserer Kanzlei im Zusammenhang mit einem Onlinebanking Betrug geführten Streitverfahren gegen unterschiedliche Bankinstitute hat nun auch die Stadtsparkasse München außergerichtlich die nicht durch unseren Mandanten autorisierten Abbuchungen zurückerstattet.

In dem aktuellen Fall wurde unser Mandant von einem vermeintlichen Mitarbeiter der Stadtsparkasse München unter dem – bei Fällen dieser Art nicht untypischen – Vorwand kontaktiert, dass sein Konto gesperrt werden müsse, da es zu auffälligen Versuchen von Bargeldabhebungen am Geldautomat gekommen sei.

Der angebliche Mitarbeiter der Bank erschlich sich das Vertrauen des Mandanten durch die Mitteilung sensibler Kontodaten, über die er offensichtlich bereits verfügte. Statt der im Laufe des Telefonats im Wege des Push-TAN-Verfahrens schließlich vermeintlich veranlassten Kontosperrung wurde jedoch eine digitale Zahlungskarte beantragt und auf einem Mobiltelefon eines Betrügers freigeschaltet.

Allerdings informierte unser Mandant unmittelbar nach dem Telefonat die Stadtsparkasse München von dem Vorfall, die ihm zusicherte, erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit durch Dritte nicht auf das Bankkonto zugegriffen werden kann.

Wie sich jedoch im Nachhinein herausstellte, reichten diese Maßnahmen nicht aus, sodass zulasten unseres Mandanten mittels der digitalen Zahlungskarte trotzdem nach der von der Sparkasse bestätigten Sperre eine beträchtliche Summe von dem Täter abgezogen werden konnte.

Unsere Kanzlei konnte überzeugend darlegen, dass der Erstattungsanspruch des Mandanten nach § 675u S. 2 BGB nicht wegen eines groben Fehlverhaltens nach § 675v Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Denn die Stadtsparkasse München wäre in diesem konkreten Fall nach Erhalt der Information über den verdächtigen Vorfall verpflichtet gewesen, unmittelbar die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, damit jede Nutzung des Bankkontos verhindert wird.

Sollten Sie ebenfalls von einem Onlinebanking Betrug betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Onlinebanking Betrug              Onlinebanking Betrug

Wirecard Musterverfahren: Anmeldung von Ansprüchen

Im Wirecard Musterverfahren ist jetzt die Anmeldung von Ansprüchen durch geschädigte Anleger möglich.

Mit Beschluss vom 13. März 2023 hat das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG) im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY u.a. den Musterkläger bestimmt

→ Beschluss des BayObLG

→ Pressemitteilung des BayObLG

Geschädigte Anleger, die bislang keine Einzelklage gegen EY eingereicht haben, können sich dem Wirecard Musterverfahren kostengünstig anschließen und ihre Schadensersatzansprüche verjährungshemmend anmelden.

Die Frist zur Anmeldung beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung des Beschlusses vom 13.03.2023 im Bundesanzeiger. Die Anmeldung der Ansprüche muss schriftlich gegenüber dem BayObLG erfolgen. Eine Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Betroffene Wirecard-Anleger, die sich dem KapMuG-Verfahren anschließen möchten, können sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Wir übernehmen die fristwahrende Anmeldung für Sie.

Wirecard Musterverfahren          Wirecard Musterverfahren

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Musterverfahren gegen die Volkswagen AG: Beweisaufnahme erforderlich

Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE (Az.: 3 Kap 1/16) hat das OLG Braunschweig mit Hinweisbeschluss vom 6. März 2023 bekannt gegeben, dass es die Durchführung einer Beweisaufnahme beabsichtigt. Zugleich hat das Gericht Vergleichsgespräche angeregt. Im Falle fehlender Vergleichsbereitschaft auf Seiten der Musterparteien wird in der mündlichen Verhandlung am 23./24. Mai 2023 das Beweisaufnahmeprogramm vorgestellt.

In dem Hinweisbeschluss hat das OLG Braunschweig nochmals festgehalten, dass aus seiner Sicht feststeht, dass bereits ab dem Jahr 2008 mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Insiderinformation vorlag. Um für Käufe bis zum 9. Juli 2012 zu einer Haftung der Volkswagen AG zu gelangen, muss nach Ansicht des Gerichts seitens der Musterklägerin bewiesen werden, dass zumindest ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation gehabt und mit Blick auf die Anleger eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen habe. Eine Haftung auf Grundlage eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Informationsbeschaffungs- und Wissensorganisationspflicht des Vorstandes verneint das Gericht. Ob ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß vorliege, könne zumindest nicht ohne Beweisaufnahme über die streitigen Behauptungen festgestellt werden.

Anders verhält es sich für Käufe ab dem 10. Juli 2012: Bei den diesbezüglich geltend gemachten Ansprüchen nach § 37b WpHG a.F. muss die Volkswagen AG beweisen, dass das Unterlassen der erforderlichen Ad-hoc-Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen ist. Dabei kommt es nach Ansicht des OLG Braunschweig allein auf das Wissen des aktienrechtlichen Vorstandes an. Für eine Wissenszurechnung von Bereichsleitern, Markenvorständen oder Mitgliedern des Ausschusses für Produktsicherheit bestehe hingegen keine rechtliche Grundlage.

Mit dem Musterverfahren gegen die Volkswagen AG wird Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert, da im Rahmen eines solchen KapMuG-Verfahrens gleichlautende Tatsachen- und Rechtsfragen durch das zuständige Oberlandesgericht verbindlich für alle Kläger entschieden werden können.

Das OLG Braunschweig hatte im März 2017 die Deka Investment GmbH zur Musterklägerin in diesem Verfahren bestimmt (Az.: 3 Kap 1/16) →Pressemeldung OLG Braunschweig.

Die einzelnen Feststellungsziele ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.2016 (Az.: 5 OH 62/16).

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

Musterverfahren gegen die Volkswagen AG