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Kein Anspruch auf Negativzinsen aus Schuldscheindarlehen

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen entschieden.

Dem Verfahren lag ein Schuldscheindarlehen über einen Darlehensnettobetrag in Höhe von 20.000.000 EUR zugrunde, welches das Land NRW im Jahre 2007 aufgenommen hatte. Das darlehensnehmende Land NRW hatte geltend gemacht, dass es aufgrund der vereinbarten Zinsklausel, nach welcher das Darlehen jährlich mit einem Nominalzins in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zzgl. 0,1175 Prozentpunkten zu verzinsen war, bei negativem EURIBOR einen entsprechenden „Zinszahlungsanspruch“ gegen den Darlehensgeber habe.

→ Pressemitteilung des BGH

In zweiter Instanz war das klagende Land NRW in diesem Verfahren bereits unterlegen. Der XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr diese zweitinstanzliche Wertung bestätigt. Nach Auffassung auch des BGH ist unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze die Zinsklausel in Ziffer 1 im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten „Negativzinsen“ verpflichtet ist.

Ein weiteres Parallelverfahren, in welchem die Kanzlei ROTTER in erster und zweiter Instanz den Darlehensgeber gegen das klagende Land NRW bereits gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme auf Zahlung von „Negativzinsen“ erfolgreich verteidigt hatte, ist derzeit ebenfalls noch zur Revision anhängig. Auch hier wird ein abweisendes Urteil erwartet.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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