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Prämiensparen: Urteil des BGH zu Zinsnachzahlung

Der BGH hat in einem aktuellen Prämiensparen-Urteil entschieden, dass Sparer, deren Prämiensparverträge von Banken oder Sparkassen mit zu niedrig berechneten Zinsen abgeschlossen wurden, Anspruch auf Nachzahlungen haben.

Mit seinem neuesten Urteil vom 24. Januar 2023 (Az.: XI ZR 257/21) hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, die er im Oktober 2021 (Az.: XI ZR 234/20) aufgestellt hatte. Dort hatte der BGH festgestellt, dass Klauseln in langfristigen Sparverträgen mit variablen Zinssätzen, die es den Kreditinstituten ermöglichten, den Zinssatz einseitig anzupassen, unwirksam sind. Der BGH stellte fest, dass die Zinsanpassungen von der beklagten Sparkasse monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorgenommen werden müssen.

Prämiensparen: Urteil des BGH stärkt Sparern den Rücken

Im aktuell entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland geklagt, die seit Anfang der 1990er Jahre Prämiensparverträge mit einer variable Verzinsung angeboten hatte. Diese Verträge sahen ab dem dritten Sparjahr eine gestaffelte verzinsliche Prämie vor, die ab dem 15. Sparjahr bis zu 50% der jährlichen Spareinlage erreichen konnte. Der BGH hat nun das angefochtene Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen. Der BGH betonte, dass es bei Sparverträgen, die auf langfristiges Sparen ausgerichtet sind, interessengerecht ist, einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen zu verwenden. Das OLG Dresden hat bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.

In den von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Nürnberg, die Stadtsparkasse München und die Saalesparkasse wird die aktuelle Entscheidung des BGH ebenfalls zu berücksichtigen sein.

Für den 8. Februar 2023 hat das zuständige OLG Naumburg im Musterfeststellungsverfahren gegen die Saalesparkasse eine Entscheidung angekündigt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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