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Archiv für 2023

Multi Asset Anspar Plan 4: Schadensersatz

Können Anleger zweier Fonds des Multi Asset Anspar Plan 4 Schadensersatz von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler verlangen?

Diese Frage stellt sich gerade für Anleger der Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH &Co. KG und der Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG. Denn über beide Gesellschaften hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 01.02.2023 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Hamburg, Az: 67g In 31/23 und Az: 67g In 32/23).

Die beiden stillen Beteiligungen wurden seit Ende 2016 von der Steiner + Company GmbH & Co. KG angeboten und über Anlageberater und Anlagevermittler an Anleger vertrieben. Diese konnten ihre Einlagen bei den betroffenen Fonds nicht mit einer Einmalzahlung, sondern in monatlichen Raten über eine Laufzeit von 180 oder 240 Monaten erbringen. Wegen der in den Beteiligungsverträgen vereinbarten qualifizierten Nachrangabrede besteht für die betroffenen Anleger ein hohes Risiko, dass sie im Insolvenzverfahren wegen der bereits geleisteten Zahlungen hinter anderen Gläubigern der beiden Gesellschaften zurückstehen müssen und damit leer ausgehen. Aufgrund der Laufzeit der Fonds besteht zudem die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter von den Anlegern auch noch die weiter ausstehenden Ratenzahlungen auf die Einlage einfordern wird.

Multi Asset Anspar Plan 4: Schadensersatz von Anlageberatern oder Anlagevermittlern

Diese für Anleger äußerst unbefriedigende Situation lenkt den Blick naturgemäß auf diejenigen, die diese Anlagemöglichkeit bei den Anlegern ins Spiel gebracht und nicht selten mit vollmundigen (Rendite-) und (Sicherheits-) Versprechen angepriesen haben.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt zwischen einem Anleger und einem Anlageberater stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Anleger an den Anlageberater herantritt oder der Anlageberater an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten und das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93; Urteil vom 20. Februar 2018 – XI ZR 65/16).

In diesem Rahmen hat der Anlageberater die Anlageerfahrung, die Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers zu berücksichtigen, d.h. er darf nur auf das Risikoprofil des Anlegers zugeschnittene Anlagen anbieten. Sollten Anleger also auf die Sicherheit der Geldanlage Wert gelegt haben, hätten schon keine Fonds des Multi Asset Anspar Plan 4 angeboten werden dürfen.

Darüber hinaus hätten Anleger über die bei diesen stillen Beteiligungen bestehenden Risiken, wie etwa, das Totalverlustrisiko oder das Blind-Pool-Risiko, richtig und sorgfältig in einer für den Kunden verständlichen und vollständigen Form aufgeklärt werden müssen.

Sollten diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachtet worden sein, haben Anleger gute Chancen bei den betroffenen Fonds des Multi Asset Anspar Plan 4 Schadensersatz von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler zu verlangen.

Wir haben bereits erfolgreich Klageverfahren für Anleger anderer Multi Asset Anspar – Pläne geführt und können daher auch in diesem Fall auf entsprechende Expertise zurückgreifen. Häufig kam es dabei im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung von bestehenden Versicherungsverträgen und der Empfehlung der risikobehafteten Beteiligung an einem geschlossenen Fonds zu Beratungsfehlern seitens der Anlageberater oder Anlagevermittler.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).

Multi Asset Anspar Plan 4 Schadensersatz

Saalesparkasse: Urteil zu Prämiensparverträgen

Das OLG Naumburg hat in der von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse heute sein erstinstanzliches Urteil verkündet.

Aus dem Urteil des Senats (Az. 5 MK 1/20, nicht rechtskräftig) ergibt sich, dass die Saalesparkasse die von ihr (bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen Stadt- und Saalekreissparkasse Halle und Kreissparkasse Merseburg-Querfurt) seit Anfang der 1990er Jahre mit Verbrauchern abgeschlossenen Prämiensparverträge mit den Bezeichnungen „S-Prämiensparen flexibel“ und „flexibles S-Prämiensparen“ in der Vergangenheit regelmäßig zu niedrig verzinst hat, womit viele Verbraucher nunmehr beste Chancen haben dürften, gegenüber der Saalesparkasse die Nachverzinsung ihrer Prämiensparverträge individuell geltend zu machen.

Da die verwendeten Zinsklauseln unwirksam waren, hatte die Saalesparkasse für die Verträge nach Einschätzung unserer Kanzlei über viele Jahre – nach eigenem Ermessen – regelmäßig eine zu niedrige Verzinsung angesetzt. Denn die  Saalesparkasse griff für die variable Verzinsung und Zinsanpassung auf – für die Kunden – ungünstige Referenzwerte und Berechnungsmethoden zurück. Zu nennen sind hier insbesondere kurzläufige Zinsreihen und eine Zinsanpassung nach der Differenzmethode.

Saalesparkasse – Urteil: Zinsanpassungen erforderlich

Dass dieses Vorgehen der Saalesparkasse nicht vertragsgemäß war,  hat das OLG Naumburg nun auch im Ergebnis bestätigt. Denn der erkennende 5. Zivilsenat hat entschieden, dass die Sparkasse Zinsanpassungen vornehmen muss. Auf Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist als Referenzzinssatz die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD,EUR.S1311.8,A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554) für die Neuberechnung heranzuziehen. Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die beklagte Saalesparkasse dabei verpflichtet ist, die Zinsanpassung in den betroffenen S-Prämiensparverträgen monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen. Der Saalesparkasse wurde mit dem heutigen Urteil auch auferlegt, bei der in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen vorzunehmenden Zinsanpassung den relativen Zinsabstand zu wahren.

Diese Feststellungen führen für die Vergangenheit grundsätzlich zum Anspruch der Prämiensparkunden auf Nachverzinsung ihrer Verträge und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn.

Die regelmäßige Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt dabei grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Vertrags zu laufen. Denn hierzu hat das OLG Naumburg in seinem Urteil festgestellt, dass der vertragliche Anspruch der, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben inklusive der Zinsen aus den Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

Verbraucher, deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, dürften vor diesem Hintergrund regelmäßig erhebliche Ansprüche gegen die Saalesparkasse geltend machen können. Zu beachten ist allerdings, dass Zahlungsansprüche von den Prämiensparkunden gegenüber der Saalesparkasse grundsätzlich individuell verfolgt werden müssen. Ein Zahlungstitel ergibt sich aus dem heutigen Urteil des OLG Naumburg nicht.

Das Urteil des OLG Naumburg ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von beiden Seiten noch mit der Revision beim Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Weitere Musterfeststellungsklagen

Aktuell führt unsere Kanzlei für den vzbv weitere Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen gegen die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München. Nachdem in diesen Verfahren jeweils bereits die ersten mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben, ist eine Anmeldung von Ansprüchen durch betroffene Verbraucher zur Eintragung in das Klageregister nach dem Gesetz (§ 608 Abs. 1 ZPO) nicht mehr möglich.

Grundsätzlich möglich ist weiterhin die Verfolgung individueller Ansprüche auf eine Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen, soweit nicht bereits eine Verjährung dieser Ansprüche eingetreten ist.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Saalesparkasse Urteil           Urteil zu Prämiensparverträgen

Prämiensparen: Urteil des BGH zu Zinsnachzahlung

Der BGH hat in einem aktuellen Prämiensparen-Urteil entschieden, dass Sparer, deren Prämiensparverträge von Banken oder Sparkassen mit zu niedrig berechneten Zinsen abgeschlossen wurden, Anspruch auf Nachzahlungen haben.

Mit seinem neuesten Urteil vom 24. Januar 2023 (Az.: XI ZR 257/21) hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, die er im Oktober 2021 (Az.: XI ZR 234/20) aufgestellt hatte. Dort hatte der BGH festgestellt, dass Klauseln in langfristigen Sparverträgen mit variablen Zinssätzen, die es den Kreditinstituten ermöglichten, den Zinssatz einseitig anzupassen, unwirksam sind. Der BGH stellte fest, dass die Zinsanpassungen von der beklagten Sparkasse monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorgenommen werden müssen.

Prämiensparen: Urteil des BGH stärkt Sparern den Rücken

Im aktuell entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland geklagt, die seit Anfang der 1990er Jahre Prämiensparverträge mit einer variable Verzinsung angeboten hatte. Diese Verträge sahen ab dem dritten Sparjahr eine gestaffelte verzinsliche Prämie vor, die ab dem 15. Sparjahr bis zu 50% der jährlichen Spareinlage erreichen konnte. Der BGH hat nun das angefochtene Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen. Der BGH betonte, dass es bei Sparverträgen, die auf langfristiges Sparen ausgerichtet sind, interessengerecht ist, einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen zu verwenden. Das OLG Dresden hat bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.

In den von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Nürnberg, die Stadtsparkasse München und die Saalesparkasse wird die aktuelle Entscheidung des BGH ebenfalls zu berücksichtigen sein.

Für den 8. Februar 2023 hat das zuständige OLG Naumburg im Musterfeststellungsverfahren gegen die Saalesparkasse eine Entscheidung angekündigt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Prämiensparen Urteil          Prämiensparen Urteil

Musterfeststellungsklagen Prämiensparverträge

Bei den von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen verschiedener Sparkassen wird in diesem Jahr die Auseinandersetzung mit den vom jeweiligen Gericht in Auftrag gegegeben Sachverständigengutachten zur Bestimmung des anzuwendenden Referenzzinssatzes im Mittelpunkt stehen.

Den Auftakt macht das Verfahren gegen die Saalesparkasse vor dem OLG Naumburg, wo am Mittwoch, 18.01.2023, um 10:00 Uhr die nächste mündliche Verhandlung stattfinden wird.

In den Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München sind nach Einholung der jeweiligen Gutachten noch keine neuen Verhandlungstermine bestimmt worden.

Aktuelle Bekanntmachungen zum Stand des jeweiligen Verfahrens sind auch über die Website des Bundesamtes für Justiz direkt abrufbar.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Musterfeststellungsklagen Prämiensparverträge          Musterfeststellungsklagen Prämiensparverträge