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Reform des KapMuG

Kurz vor Ende des Jahres 2023 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Neuerungen sollen die Verfahren effektiver und vor allem schneller geführt werden können.

Rechtsanwalt Klaus Rotter hat als Berichterstatter des Gesetzgebungsausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)  die offizielle Stellungnahme des DAV zum Referentenentwurf miterarbeitet.

Das KapMuG stellt einen von mehreren zivilprozessualen Bausteinen dar, um Massenverfahren zu bündeln. In Verfahren wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation werden Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mehreren Einzelverfahren vor den Landgerichten gleichermaßen stellen, vor dem zuständigen Oberlandesgericht in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden, wenn Parteien in mindestens zehn Einzelverfahren dies beantragen.

Der Referentenentwurf sieht u.a. folgende wesentliche Änderungen bei der Reform des KapMuG vor:

1. Verkürzung des Vorverfahrens beim Landgericht

Der Zeitraum, bis es von einem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht zu einem Musterverfahren beim Oberlandesgericht kommt, soll verkürzt werden. Dazu werden gesetzliche Fristen angepasst, Zuständigkeiten weiter konzentriert und das Verfahren bis zu einem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts verschlankt.

2. Stärkung des Oberlandesgerichts als Gericht des Musterverfahrens

Um dem Oberlandesgericht eine effiziente Verfahrensführung zu ermöglichen, soll dessen Stellung innerhalb des KapMuG-Systems gestärkt werden. So soll das Oberlandesgericht künftig selbst die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren.

3. Reduzierung der Zahl der Verfahrensbeteiligten

Die Zahl der Verfahrensbeteiligten, die zur bisherigen Schwerfälligkeit des Musterverfahrens beiträgt, soll reduziert werden. Es soll keine Pflicht mehr geben, alle anhängigen Verfahren, die von der Entscheidung über die Feststellungsziele abhängen, auszusetzen und in das Musterverfahren zu drängen. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit künftig als Individualverfahren weiterführen können.

4. Beschleunigte Digitalisierung des Musterverfahrens

Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen vor Ablauf der bis 1. Januar 2026 laufenden Regelfrist des § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) digital geführt werden müssen. So können die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher besonders langwierigen Akteneinsichten künftig parallel und schneller erfolgen.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass das KapMuG fortgeführt werden soll. Die vorgeschlagenen Verbesserungen sind aus unserer Sicht gelungen, dennoch sehen wir an einigen Stellen noch Ergänzungsbedarf, so z.B. bei der Aufzählung der dem Gesetz insbesondere unterfallenden öffentlichen Kapitalmarktinformationen und bei der Frage der (Un-)Anfechtbarkeit der Entscheidung des Prozessgerichts über den Musterverfahrensantrag.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).

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