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Wirecard: BaFin haftet nicht

Der Bundesgerichtshof hat heute seinen Beschluss vom 10.01.2024 veröffentlicht, mit dem entschieden wurde, dass die BaFin nicht für Verluste mit Wirecard-Aktien haftet (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024, Az. III ZR 57/23).

Der BGH hat damit eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, die der Kläger gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 (1 U 183/22) eingelegt hatte.

Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs zu Recht verneint. Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV sah der BGH keine Veranlassung.

In anderem Zusammenhang hatte der BGH bereits in früheren Entscheidungen eine Staatshaftung bzw. Haftung der BaFin für Anlegerverluste abgelehnt. Gem. § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dementsprechend hatte der BGH schon 2009 entschieden, dass einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen gegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine Schadensersatzansprüche gegen sie erheben können (BGH, Urteil v. 07.05.2009, Az. III ZR 277/08). Diese Regelung wurde vom BGH als grundgesetzkonform und vom Europäischen Gerichtshof bereits 2004 als europarechtskonform angesehen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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