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Musterfeststellungsklage Saalesparkasse

Update 15.03.2023

Gegen das Urteil des OLG Naumburg vom 08.02.2023 wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az. XI ZR 40/23 geführt.

Update 08.02.2023

Mit Urteil vom 08.02.2023 hat das OLG Naumburg festgestellt, dass die von der Saalesparkasse in der Vergangenheit verwendeten Zinsklauseln unwirksam waren (Az. 5 MK 1/20, nicht rechtskräftig). Die Saalesparkasse muss daher bei den betroffenen Sparverträgen Zinsanpassungen vornehmen. Mehr→

Update 18.01.2023

Nach der heutigen mündlichen Verhandlung wird das OLG Naumburg seine Entscheidung in diesem Verfahren am 08.02.2023 verkünden.

Update 03.01.2023

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung des anzuwendenden Referenzzinssatzes hat das OLG Naumburg den Termin für die nächste mündliche Verhandlung auf Mittwoch, 18.01.2023, um 10:00 Uhr festgesetzt. Aktuelle Bekanntmachungen zum Stand des Verfahrens sind auch über die Website des Bundesamtes für Justiz direkt abrufbar.

Update 17.11.2021

Im Verfahren der von uns für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse fand heute die mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Naumburg (OLG) statt. Das OLG machte im Termin deutlich, dass die Saalesparkasse die Zinsen aus den Prämiensparverträgen falsch berechnet hat. In der Frage, wie dies richtigerweise zu erfolgen hat, folgte es im Wesentlichen den Anträgen des Musterklägers zur ergänzenden Vertragsauslegung. Auch wenn Einzelfragen noch zu klären sind, können betroffene Sparer deshalb auf Nachzahlungen hoffen. 

Das OLG Naumburg folgt damit zugleich der Linie des BGH aus seinem jüngsten Urteil zu Prämiensparverträgen vom 06.10.2021. Dies bedeutet insbesondere, dass sich die Sparkasse an einem Referenzzins für langfristige Spareinlagen zu orientieren und den sogenannten relativen Zinsabstand zu wahren hat. Diese Berechnungsmethode führt zu wesentlich höheren Zinsansprüchen als den von der Sparkasse bislang gewährten.

Außerdem erklärte das Gericht, dass die Ansprüche der Prämiensparer erst mit Beendigung (wirksamer Kündigung) des Prämiensparvertrages fällig werden. Erst dann beginnt mithin auch der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Somit können die Betroffenen Nachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer beanspruchen.

Gleichwohl gilt insoweit zu beachten, dass Ansprüche von Prämiensparern damit zum 31.12.2021 zu verjähren drohen, wenn die Verträge bereits im Jahre 2018 gekündigt und bislang keine verjährungshemmenden Schritte eingeleitet wurden.

Das OLG Naumburg hat noch kein Urteil gesprochen. Als wichtigster Schritt ist nunmehr zunächst noch der konkrete Referenzzins zu bestimmen, an dem sich die Sparkasse orientieren muss.

Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich.

Lesen Sie hier die Meldung des vzbv zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021.

Unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang für den Verbraucherzentrale Bundesverband zwei weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München, an die sich Betroffene durch Anmeldung im Klageregister bis zum Tag der ersten mündlichen Verhandlung in diesen Verfahren noch anschließen können.

Update 23.09.2021

Nach Bekanntmachung der für den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichten Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse im Klageregister durch das Bundesamt für Justiz, können betroffene Verbraucher dort ihre Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

Das Oberlandesgericht Naumburg entscheidet nur dann über die Klage, wenn sich bis spätestens zum 18. November 2020 genügend Verbraucher beim Bundesamt für Justiz registriert haben.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingerichteten Website.

Musterfeststellungsklage eingereicht

Am 01.07.2020 hat der von unserer Kanzlei vertretene Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Musterfeststellungsklage  gegen die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse eingereicht.

Die Saalesparkasse und ihre Rechtsvorgängerinnen (Stadt- und Saalkreissparkasse Halle und Kreissparkasse Merseburg-Querfurt) haben seit Anfang der 1990er Jahre mit Verbrauchern formularmäßige Sparverträge unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ und „Flexibles S-Prämiensparen“ abgeschlossen.

Die Saalesparkasse hat nach der gemeinsamen Einschätzung des Musterklägers und unserer Sozietät die anfallenden Zinsen falsch berechnet und den Verbrauchern erhebliche Zinsbeträge vorenthalten.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage insbesondere die Klärung, dass bestimmte von der Beklagten verwendete Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und möchte erreichen, dass das Oberlandesgericht Naumburg die Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung allgemeinverbindlich festsetzt.

Weitergehende Informationen hierzu stellt die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. interessierten Verbrauchern unter www.musterfeststellungsklagen.de zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Portrait Klaus Rotter   Anwalt Bankrecht München