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Anlagebetrug

Anlagebetrug ist nach wie vor ein lukratives Geschäft für Kriminelle. In der polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2021 weist das Bundeskriminalamt für diesen Bereich ca. 4.200 Fälle mit einem Schadenvolumen von mehr als 500 Mio. EUR aus.

Die bekanntesten Modelle beim Anlagebetrug, mit denen sich unsere Kanzlei immer wieder beschäftigen muss, sind Schneeballsysteme und der Verkauf nicht existenter Geldanlagen (z.B. Aktien oder Kryptowährungen).

Beispiele: Phönix Kapitaldienst, Infinus/Future Business, Tobias Kruck/FX Trading 24 GmbH

Bei einem Schneeballsystem wird das investierte Geld jedoch nicht wirklich investiert, sondern lediglich dazu genutzt, um die Renditen der früheren Anleger zu zahlen. Sobald das System zusammenbricht, verlieren die Anleger ihr Geld.

Auch beim Verkauf tatsächlich nicht existierender Anlagen wird mit hohen Renditen geworben, ohne dass das erschlichene Geld jemals irgendwo investiert wird. Die Betrüger nutzen die vereinnahmten Gelder vielmehr für den eigenen Lebensunterhalt und/oder den Erwerb von Luxusgütern.

Gefälschte Websites und Social-Media-Profile

Die Betrüger nutzen dabei sehr oft das Internet und soziale Medien, um potenzielle Opfer anzulocken, indem sie gefälschte Websites oder Social-Media-Profile erstellen, die ansprechend und vertrauenswürdig aussehen. Die Täter gehen dabei in der Regel äußerst geschickt vor, um das Vertrauen der Anleger zu gewinnen. Vielfach wird Druck auf die Anleger ausgeübt, indem z. B. behauptet wird, dass das Angebot nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar ist. Auch werden den Betroffenen zu Beginn solcher Investments mit gefälschten Websites und Übersichten Gewinne vorgegaukelt, die tatsächlich nicht existieren. Anleger werden so sehr oft dazu verleitet, weiteres Geld zu investieren.

Um sich vor Anlagebetrug zu schützen, sollten sich Anleger vor einer Investition umfassend informieren und vor allem auf Warnsignale achten.

Anlagebetrug: Hohe Rendite als Warnsignal

Das Versprechen einer im Vergleich zu „normalen“ Anlagemöglichkeiten hohen Rendite sollte ein Warnsignal sein. Hellhörig sollte man als Anleger auch werden, wenn sich das vermittelnde Unternehmen oder das Investitionsobjekt und insbesondere das Konto, auf welches der Investitionsbetrag überwiesen werden soll, im Ausland befinden.

Hier sind weitere Recherchen zu den Beteiligten unerläßlich; sollten dabei nur schwer Informationen zu erhalten sein, besteht ein hohes Risiko, dass man sein Geld später nicht wiedersehen wird. In diesem Zusammenhang sollte vor einer Investition insbesondere überprüft werden, ob die involvierten Unternehmen in das Handelsregister eingetragen sind und über die entsprechenden Zulassungen verfügen, um überhaupt Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen.

So benötigt jeder, der in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin listet dieses Unternehmen und/oder Personen in ihren öffentlich zugänglichen Datenbanken und veröffentlicht darüber hinaus Warnungen vor unzulässig erbrachten Finanzdienstleistungen.

Auch in anderen Ländern existieren entsprechende Regelungen, so dass auch dort diese Tätigkeiten einer vorherigen Erlaubnis bedürfen.

Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden wird u. a. in der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) koordiniert.

Auch diese Vereinigung stellt auf ihrer Website laufend aktualisiert hilfreiche Warnmeldungen aus den einzelnen Mitgliedsländern zu Personen und/oder Unternehmen zur Verfügung, die Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis betrieben und so Anleger geschädigt haben.

Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis – Schadensersatz in Deutschland

Nach deutschem Recht steht Anlegern aufgrund der fehlenden Erlaubnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen zu, der unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht hat.

So hat hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.12.2013 entschieden, dass als eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit anzusehen ist. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet (BGH, Urteil v. 05.12.2013, Az. III ZR 73/12).

Anlagebetrug: Strafanzeige erstatten

Kapitalanlagebetrug ist nach § 264a StGB strafbar. Um sich die Möglichkeit offen zu halten, verlorenes Geld wiederzuerlangen, ist es unerläßlich, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu erstatten. Nur die Ermittlungsbehörden haben die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten, um z.B. mittels Kontoabfragen den Weg des investierten Geldes zu verfolgen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

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