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Apple Pay Betrug

Konten in kürzester Zeit leergeräumt – Wer haftet?

Die Werbung von Banken und Sparkassen für das Bezahlen mittels Smartphone, z.B. mit Apple Pay, klingt vielversprechend: Schnell, sicher und vertraulich in vielen Geschäften, in Apps und im Web bezahlen.

Apple Pay Betrug – Wie kommt es dazu?

Die zunehmende Nutzung dieser Zahlungsmöglichkeit lockt aber auch immer mehr Kriminelle an. Mit gefälschten SMS oder Emails verschaffen sich Betrüger Zugang zum Online Banking von Bankkunden und so zu deren Kreditkartendaten. Im Anschluss daran wird von den Betrügern die Zahlungsmöglichkeit per Apple Pay freigeschaltet, wobei die Verknüpfung nicht mit dem Smartphone der Bankkunden erfolgt, sondern mit einem fremden Gerät. In den von unserer Kanzlei derzeit bearbeiteten Fällen wurden die Betroffenen vermeintlich von Bankmitarbeitern angerufen, die diesen dann unter einem Vorwand Angaben zur Freischaltung von Apple Pay auf dem Fremdgerät entlockten.

Konten werden innerhalb kurzer Zeit leergeräumt

Unmittelbar nach Freischaltung von Apple Pay auf dem fremden Smartphone erfolgen dann bereits die ersten Abbuchungen von den Konten der Betroffenen, z.B. in Lebensmittelgeschäften oder an Tankstellen, in aller Regel räumlich weit vom Wohnsitz des Bankkunden entfernt. Innerhalb kürzester Zeit werden dann die verknüpften Konten leergeräumt.

Apple Pay Betrug – Was tun?

Sollten Sie von einem solchen Apple Pay Betrug betroffen sein, ist die Erstattung einer Strafanzeige unerlässlich. Nur hierdurch können im Rahmen einer späteren Einsichtnahme in die Ermittlungsakte durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen gewonnen werden, um entweder von den Tätern oder der eigenen Bank erfolgreich die Erstattung der abgeflossenen Geldbeträge verlangen zu können.

Erstattung durch die Bank

Bei Geldabbuchungen im Rahmen eines Apple Pay Betrug handelt es sich um nichtautorisierte Zahlungsanweisungen nach § 675u BGB. Ihre Bank oder Sparkasse ist in diesem Fall im Grundsatz zunächst verpflichtet, die abgebuchten Beträge unverzüglich zu erstatten (§ 675u S. 2 BGB). Diese Erstattungspflicht scheidet allerdings dann aus, wenn Sie als Bankkunde tatsächlich Ihre Zugangsdaten grob fahrlässig Dritten zugänglich gemacht haben. Denn in einem solchen Fall kann die Bank mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Erstattungsanspruch des Kunden aufrechnen (§ 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB).

Wichtig zu wissen: Die Bank muss den mutmaßlich grob fahrlässigen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten beweisen. Hierbei kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an.

Ausschlussfrist beachten

Schließlich ist auch noch die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten. Danach sind Ansprüche und Einwendungen des Bankkunden ausgeschlossen, wenn dieser seine Bank oder Sparkasse nicht innerhalb von 13 Monaten, gerechnet ab dem Tag der betrügerische Abbuchung über diesen Vorgang unterrichtet hat.

Sollten Sie rechtsanwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

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