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Cum/Ex-Geschäfte: ROTTER Rechtsanwälte vertritt betroffene Institute und Investoren bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Cum/Ex-Geschäfte sowie Cum/Cum-Geschäfte stehen derzeit stark im juristischen Fokus. Zum einen läuft an vielen Gerichten die strafrechtliche Aufarbeitung, die zuletzt in der eindeutigen Feststellung des BGH mündete, dass die Beteiligung an einem Cum/Ex-Geschäft eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt (BGH Urteil v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Und auch der BFH hat ganz aktuell festgestellt, dass Cum/Ex-Geschäfte steuerrechtlich unzulässig sind (BFH Urteil v. 02.02.2022; Az. I R 22/20).

Zum anderen häufen sich die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen an solchen Geschäften beteiligten Marktteilnehmern, wo es um Freistellungs- und/oder Schadensersatzansprüche geht. Unsere Kanzlei ist aktuell in einem entsprechenden Rechtsstreit zwischen zwei Banken auf Klägerseite tätig.

Cum/Ex-Geschäfte: Freistellungs- und Ausgleichsansprüche

Wurde einer der Beteiligten im Zusammenhang mit einem Cum/Ex- oder Cum/Cum-Geschäft vom Fiskus in Anspruch genommen bzw. droht eine solche Inanspruchnahme, stellt sich die Frage nach Freistellungs- und Ausgleichsansprüchen gegenüber den anderen Beteiligten. Insoweit kommen insbesondere Ansprüche im Rahmen des sog. Gesamtschuldnerregresses nach § 426 BGB in Betracht oder auch vertragliche Ansprüche.

Solche Ansprüche sind aktuell Gegenstand eines Verfahrens, welches nach dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. v. 02.07.2020 (Az. 1 U 111/18) aufgrund der Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim BGH anhängig ist (Az. XI ZR 344/20). In dem zwischen zwei Banken geführten Rechtsstreit hatte zunächst die Klägerin in erster Instanz obsiegt, das OLG Frankfurt hat der Berufung stattgegeben. Entgegen der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts war das OLG der Ansicht, dass die Beklagte als Verkäuferin der Aktien keine kaufvertragliche Nebenleistungspflicht traf, die Kapitalertragsteuer für Rechnung der Klägerin einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Anspruchsgrundlagen, wie z. B. die Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflicht oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden vom OLG als nicht durchgreifend angesehen.

Auch mit einem Anfang März 2022 entschiedenen Fall wird sich womöglich noch der BGH befassen müssen, sollte die Klägerseite gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 17 U 108/20) Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. In diesem ebenfalls zwischen zwei Banken geführten Rechtsstreit hat das Gericht eine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen der als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften aufgetretenen Klägerin ebenfalls verneint.

Haftung wegen Falschberatung

Erfolgreicher endete für die Klägerseite das Verfahren vor dem OLG Stuttgart (Urteil v. 14.09.2018, Az. 5 U 98/17). Dort hatte der klagende Investor die beratende Schweizer Privatbank wegen Falschberatung auf Schadensersatz verklagt und am Ende Recht bekommen. Das OLG Stuttgart wies insoweit die von der Bank gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Ulm eingelegte Berufung zurück.

Grundlage der Verurteilung war ein konkludent abgeschlossener Anlageberatungsvertrag, in dessen Rahmen die Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen wäre. Nach Ansicht des OLG Stuttgart wurde der Kläger nicht entsprechend dieser Leitlinien beraten, da es die beklagte Bank unterlassen hatte, den streitgegenständlichen Fonds (dessen Geschäftsmodell das Dividendenstripping in der Variante von Cum/Ex-Geschäften war) hinreichend mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, insbesondere hinsichtlich seiner Struktur sowie seiner steuerlichen und wirtschaftlichen Hintergründe.

Internationale Zuständigkeit

Bei vielen Verfahren spielen auch Fragen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte eine große Rolle, da auf Beklagtenseite sehr häufig einer der Beteiligten seinen Hauptsitz außerhalb Deutschlands hat.

Mit entsprechenden Fragestellungen zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hat sich auch unsere Kanzlei in verschiedenen Verfahren immer wieder auseinandergesetzt und daher entsprechende Expertise aufgebaut, so z.B. im Verfahren gegen die in der Schweiz beheimatete ShareWood Switzerland AG oder im Zusammenhang mit einer Widerklage und (Hilfs-) Aufrechnung gegen eine von uns vertretene Klägerin aus Österreich (LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 01.04.2021, Az. 3 O 9/20 mit Anmerkung Jochem/Maleki in IWRZ 2021, 187).

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Klaus Rotter
Rechtsanwalt Bernd Jochem
Rechtsanwalt Tillmann Spörel
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