DEVK – Widerruf von Darlehen
Haben Sie mit der DEVK Allgemeine Lebensversicherung AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen? Möchten Sie prüfen lassen, ob die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und Sie den Vertrag jetzt noch widerrufen können?
Widerruf von Darlehen der DEVK
In den vergangenen Monaten haben verschiedene Medien verstärkt darüber berichtet, dass Sie als Verbraucher ihre Darlehen auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss widerrufen können, weil zahlreiche Widerrufsbelehrungen Formfehler aufweisen und folglich unwirksam sind. Verbraucher stellen sich insbesondere bei Immobiliendarlehen die Frage, ob bei den derzeit sehr niedrigen Zinsen ein Widerruf ihres Darlehens möglich ist, um sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag mit höheren Sollzinssätzen zu lösen oder unter Umständen eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen. Wir prüfen bei einer Vielzahl von Banken und Versicherungen, darunter auch die DEVK, die verwendeten Widerrufsbelehrungen und machen bei entsprechenden Fehlern für unsere Mandanten effektiv die sich daraus ergebenden berechtigen Ansprüche geltend.
Welche Folgen hat ein Widerruf?
Allgemeine und generelle Ausführungen zu den Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs haben wir in den nachfolgenden Darstellungen zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass dadurch eine Prüfung im Einzelfall nicht ersetzt werden kann. Sollten Sie also ganz speziell bezogen auf Ihren Darlehensvertrag wissen wollen, ob die Widerrufsbelehrung falsch ist und mit welchen wirtschaftlichen Konsequenzen das für Sie verbunden ist, so können wir Ihnen gerne eine solche Einschätzung anbieten. Sofern Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
A. Kann ich mein Darlehen widerrufen?
B. Welche Folgen hat der Widerruf des Darlehens für mich?
Widerrufsrecht endet am 21.06.2016
Bei der Ausübung eines evtl. bestehenden Widerrufsrechts gegenüber der DEVK ist jedoch Eile geboten: Am 18.02.2016 hat der Bundestag gegen die Stimmen der Opposition beschlossen, das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Darlehensverträge zu begrenzen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen Darlehensnehmer nur noch drei Monate Zeit haben, um sich mit einem Widerruf von ihrem Darlehensvertrag zu lösen. Damit endet die Frist für den Widerruf bei diesen Altfällen endgültig am 21.06.2016. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie finden Sie in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung hier.
Ihre Ansprechpartner in Bremen:
Rechtsanwalt Rouven Spruth oder Rechtsanwalt Arne Schültge
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