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Argentinien Anleihen

Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung des Staates bei Argentinien Anleihen

Inhaber von Argentinien Anleihen klagen seit der Pleite des Landes im Jahre 2002 auch vor deutschen Gerichten. Nun hat sich wieder einmal das höchste deutsche Zivilgericht mit der Angelegenheit befassen müssen.

Mit Urteil vom 24.02.2015 hat der BGH festgestellt, dass sich die Republik Argentinien nicht unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern aus von ihr begebenen Staatsanleihen entziehen kann.

Der BGH hatte in zwei Verfahren zu entscheiden. In dem Verfahren XI ZR 193/14 war der Kläger in den ersten beiden Instanzen mit der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erfolgreich gegen die Republik Argentinien vorgegangen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fortgeführt, das bereits 2007 festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt. Nach Ansicht des BGH haben diese Feststellungen nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Republik Argentinien hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht. Der damit einhergehenden Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten hat der BGH damit eine Absage erteilt. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht, so dass es auch einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG nach Ansicht des BGH nicht bedurfte.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Inhaber von Argentinien Anleihen vor Gericht.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

 

Argentinien Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung

(05.07.2007) Das Bundesverfassungsgericht hat heute zu verschiedenen Vorlageverfahren (2 BvM 1-5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06) seinen Beschluß vom 8. Mai 2007 veröffentlicht, wonach die Argentinische Republik in den gegen sie gerichteten Klageverfahren auf Bedienung von Zinsen und Nominalbeträgen aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen die Zahlung nicht unter Berufung auf einen Staatsnotstand verweigern kann.

Damit werden die in Deutschland anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit Argentinien Anleihen ohne Verzögerung weitergeführt werden können.

Anleger, die bisher noch nichts unternommen haben, um ihre Forderungen titulieren zu lassen, stehen wir alle erforderlichen Schritte zur Verfügung. Unsere Kanzlei führt derzeit zahlreiche Verfahren vor den zuständigen Gerichten in Frankfurt/Main gegen die Republik Argentinien. In den USA vertreten wir Anleger von Argentinien Anleihen im Rahmen einer Sammelklage und bei Einzelklagen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

 

Argentinien Anleihen: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Von der Republik Argentinien ausgegebene Anleihen entsprechen nach Auffassung des OLG Frankfurt (Urt. v. 15.12.2004 – 23 U 281/03) aufgrund ihrer hohen Risikopotentials nicht den Zielen eines Anlegers mit mittlerer Risikobereitschaft.

Aufgrund des Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet; dabei hat die Beklagte bereits der erstgenannten Verpflichtung nicht entsprochen.

Eine anlegergerechte Beratung muss den Kunden auf der Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und seiner Erfahrung in die Lage versetzen, die Folgen einer Anlagenentscheidung richtig einschätzen und tragen zu können. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f.)) hat die Bank ihrer Beratung insbesondere den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen.

Im hier entschiedenen Fall entsprach die Empfehlung der Zeichnung der Argentinien-Anleihe durch den Mitarbeiter der Beklagten nicht dem zugrunde zu legenden Risikoprofil des Klägers.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)