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VW Sammelklage

Update 29.12.2023: Zeugenvernehmung von ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geplant

Mit Pressemitteilung vom heutigen Tag hat das OLG Braunschweig mitgeteilt, dass im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE (Az.: 3 Kap 1/16) die ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn, Matthias Müller und Dr. Herbert Diess als Zeugen geladen wurden.

Die Vernehmung von Dr. Diess ist am 16. Januar 2024 und von Matthias Müller am 7. Februar 2024 jeweils um 10:00 Uhr beabsichtigt. Prof. Dr. Winterkorn ist auf den 14. und 15. Februar 2024 jeweils um 10:00 Uhr geladen. Als weitere mögliche Termine für die Zeugenvernehmung sind der 27. und 28. Februar 2024 geplant. Die Termine finden im Congress Saal der Stadthalle in Braunschweig statt.

Update 09.03.2023: Beweisaufnahme erforderlich

Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE (Az.: 3 Kap 1/16) hat das OLG Braunschweig mit Hinweisbeschluss vom 6. März 2023 bekannt gegeben, dass es die Durchführung einer Beweisaufnahme beabsichtigt. Zugleich hat das Gericht Vergleichsgespräche angeregt. Im Falle fehlender Vergleichsbereitschaft auf Seiten der Musterparteien wird in der mündlichen Verhandlung am 23./24. Mai 2023 das Beweisaufnahmeprogramm vorgestellt.

In dem Hinweisbeschluss hat das OLG Braunschweig nochmals festgehalten, dass aus seiner Sicht feststeht, dass bereits ab dem Jahr 2008 mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Insiderinformation vorlag. Um für Käufe bis zum 9. Juli 2012 zu einer Haftung der Volkswagen AG zu gelangen, muss nach Ansicht des Gerichts seitens der Musterklägerin bewiesen werden, dass zumindest ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation gehabt und mit Blick auf die Anleger eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen habe. Eine Haftung auf Grundlage eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Informationsbeschaffungs- und Wissensorganisationspflicht des Vorstandes verneint das Gericht. Ob ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß vorliege, könne zumindest nicht ohne Beweisaufnahme über die streitigen Behauptungen festgestellt werden.

Anders verhält es sich für Käufe ab dem 10. Juli 2012: Bei den diesbezüglich geltend gemachten Ansprüchen nach § 37b WpHG a.F. muss die Volkswagen AG beweisen, dass das Unterlassen der erforderlichen Ad-hoc-Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen ist. Dabei kommt es nach Ansicht des OLG Braunschweig allein auf das Wissen des aktienrechtlichen Vorstandes an. Für eine Wissenszurechnung von Bereichsleitern, Markenvorständen oder Mitgliedern des Ausschusses für Produktsicherheit bestehe hingegen keine rechtliche Grundlage.

Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eröffnet

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Deka Investment GmbH zur Musterklägerin im Rahmen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bestimmt (Az.: 3 Kap 1/16).

→Pressemeldung OLG Braunschweig

Die einzelnen Feststellungsziele ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.2016 (Az.: 5 OH 62/16).

Mit dem KapMuG wird Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert, da im Rahmen einer solchen VW Sammelklage gleichlautende Tatsachen- und Rechtsfragen durch das zuständige Oberlandesgericht verbindlich für alle Kläger entschieden werden können. Zudem bietet das KapMuG seit seiner Reformierung im Jahr 2012 die Möglichkeit der verjährungshemmenden Anspruchsanmeldung gem. § 10 Abs. 2 und 3 KapMuG. Ab Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers können Anleger, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben, Ansprüche schriftlich gegenüber dem OLG Braunschweig anmelden. Dabei müssen sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe erfolgen.

Worum geht es bei der VW Sammelklage?

Den Hintergrund der VW Sammelklage bildet die Entscheidung seitens der VW AG, die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen in den USA zu manipulieren sowie das Verschweigen der schon im Jahr 2014 in den USA eingeleiteten behördlichen Untersuchungen. Diese Umstände stellen unseres Erachtens nach eine Insiderinformation gemäß § 13 WpHG dar, die unverzüglich gemäß § 15 WpHG hätten veröffentlich werden müssen. Die VW AG hat den Anlegern über Jahre bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, ihre Fahrzeuge würden weltweit den gesetzlichen Abgasanforderungen entsprechen. Deshalb haben alle Anleger, die im Zeitraum der Manipulationen VW Aktien  erworben haben, diese Aktien zu teuer erworben. Die Anleger haben deshalb gemäß § 37 b WpHG gute Chancen von VW Schadensersatz zu erhalten.

Welche Aktionäre sind betroffen?

Aktionäre, die in dem relevanten Zeitraum 29.10.2008 bis 17.09.2015 VW Aktien erworben und diese bis 20.09.2015 gehalten haben, können Schadensersatzansprüche geltend machen und sich unverbindlich und kostenfrei in die für die VW Sammelklage zur Verfügung gestellte Website des Prozessfinanzierers

In Zusammenarbeit mit Advofin Prozessfinanzierung AG

eintragen. Die Advofin AG hat exklusiv der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft eine Prozessfinanzierungszusage erteilt. Inhalt dieser Grundsatzzusage ist, dass Prozesse von Aktionären, die von VW Schadensersatz fordern wollen, gegen eine reine Erfolgsbeteiligung finanziert werden.

In welcher Höhe besteht der Schadensersatzanspruch?

Es gibt zwei Alternativen zur Berechnung des Anspruchs auf Schadensersatz. Zum einen kann der sog. Kursdifferenzschaden geltend gemacht werden, der sich auf den Betrag beläuft, um den die betroffene Aktie „zu teuer“ gekauft wurde. Zum anderen kann in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung des BGH die vollständige Rückabwicklung des Kaufs verlangt werden (Urteil vom 13. Dezember 2011, Az. XI ZR 51/10).

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)